3407/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.11.2005
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Wien, am 22. November 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22.09.2005 unter der Nr. 3451/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu
EFF-Förderung:
Zu Frage 1:
Die technische Hilfe im
Rahmen der EFF-Abwicklung wurde dem ÖIF übertragen, da dadurch dessen
langjähriges Know How im Integrationsbereich genutzt und überdies durch die
organisatorische und räumliche Nahebeziehung zum BM.I einerseits eine
Kostenreduktion bewirkt werden und andererseits den organisatorischen Vorgaben
der EU-Kommission für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und
technischer Hilfe in bester Weise entsprochen werden konnte.
Zu Frage 2:
In Umsetzung der von der
EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen beinhaltet die vom ÖIF
geleistete technische Unterstützung im Rahmen des EFF insbesondere die
Erstellung von Bewertungsunterlagen für die Projektauswahl, die Durchführung
ergänzender Erhebungen oder Nachverhandlungen im Auftrag der Auswahlkommission,
die Erstellung der Förderungsverträge für die ausgewählten Projekte und die
Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Durchführungs- und Abrechnungskontrolle.
Zu Frage 3:
Vertreter des ÖIF nehmen an
den Sitzungen der Auswahlkommission teil, um die eingereichten Projekte
vorzustellen, die Bewertungsunterlagen zu erläutern und diesbezügliche Fragen
zu beantworten. Ebenso wird die Protokollführung durch den ÖIF sichergestellt.
Der ÖIF ist in der Auswahlkommission nicht als stimmberechtigtes Mitglied
vertreten.
Zu Frage 4:
Alle fristgerecht und formal
korrekt eingereichten Projektvorschläge werden durch den ÖIF einer eingehenden
technisch/ökonomischen Bewertung unterzogen, wobei ein einheitliches
Punkteraster herangezogen wird. Die im Punkteraster enthaltenen Kriterien
beinhalten vor allem die Qualität und Professionalität des Projekt-vorschlages,
den Bedarf, die Finanzierungsstruktur und Wirtschaftlichkeit, die
Nachhaltigkeit, die Messbarkeit der Zielerreichung und die Vernetzung des
Projekts mit bestehenden Einreichungen.
Zu den
Fragen 5 und 6:
Alle aus dem EFF geförderten
Projekte werden durch Mitarbeiter des ÖIF und der zuständigen Fachabteilung im
BMI einer laufenden Durchführungskontrolle und Evaluation unterzogen, welche
auf den Zwischen- und Endberichten der Projektträger sowie auf Projektbesuchen
basiert. Darüber hinaus wurde für jedes abgeschlossene Programmjahr in
Entsprechung des Art. 20 der Entscheidung 2000/596/EG jeweils nach Durchführung
eines beschränkten Vergabeverfahrens durch die Fa. Intraperformance ein
externer Bewertungsbericht erstellt. Diese Bewertungen sind bis dato nicht
veröffentlicht worden. Weiters wurde über Auftrag der Europäischen Kommission
sowohl eine Halbzeitevaluierung als auch eine Endevaluierung des EFF für den
Zeitraum 2000 bis 2004 durchgeführt, wobei letztere noch nicht abgeschlossen
ist. Die Veröffentlichung der Studien liegt im Verantwortungsbereich der
Europäischen Kommission.
Zu Frage 7:
Der externe
Evaluierungsbericht für das EFF Programmjahr 2003 gibt den durchschnittlichen
Projekterfolg des Gesamtprogrammes mit 94,94% an. Eine gravierende
Nichterfüllung konnte in keinem Projekt festgestellt werden.
Eine im Juni 2003 von der
Europäischen Kommission in Österreich durchgeführte Prüfmission, die auch
Projektbesuche vor Ort beinhaltete, stellte keinerlei Probleme bei der
Projektumsetzung fest.
Zu den
Fragen 8 und 9:
Die Abschlussarbeiten zum
EFF-Programmjahr 2004 sind derzeit im Gange, sodass eine endgültige Bewertung
nicht abgegeben werden kann.
Aufgrund der starken
Verzögerungen bei der Umsetzung des EFF 2005 bei der EU-Kommission ist die
Projektauswahl in diesem Jahr noch nicht abgeschlossen, weshalb keine Aussage
über eine allfällige Weiterförderung im EFF gegeben werden kann. Einige
Förderschwerpunkte werden auf Basis der von der EU-Kommission vorgegebenen
Planungsleitlinien jedoch im Programmjahr 2005 nicht mehr weitergeführt. Dazu
zählen die „mobile Rückkehrberatung“, „Verminderung des Konfliktpotentials
unter Asylwerbern“, „Verbesserung der Information der Zielgruppe“ und
„Afghanistan Rückkehr“.
Zu Frage 10:
Das im EFF Programmjahr 2001
geförderte Projekt „Deutschkurs für Vor-, Volks-, Hauptschüler und Erwachsene“
des Vereins INTEGRA wurde nach dem
Programmjahr 2001 außerhalb des EFF aus Mitteln des BMI weiter gefördert, da
Spracherwerbsmaßnahmen keinen Schwerpunkt mehr im EFF bildeten, das Projekt
aber als förderungswürdig beurteilt wird.
Projekte zur Betreuung von
unbegleiteten minderjährigen Fremden wurden aufgrund des hohen Budgetbedarfes,
der den Rahmen des EFF überstieg, im Jahr 2003 aus dem EFF herausgelöst. Mit 1.
Mai 2004 wurden diese Projekte in die Struktur der von Bund und Ländern
gemeinsam finanzierten Grundversorgung übernommen.
Zu den
Fragen 11 und 12:
Die Listen aller aus dem EFF
geförderten Projekte seit dem Jahr 2000 sind auf der Homepage des BM.I unter www.bmi.gv.at
im Fachbereich Asyl abrufbar. Die Liste der im Programmjahr 2004 geförderten
Projekte wurde am 12. August 2005 online gestellt. Projektbeschreibungen sind
derzeit nicht abrufbar. Auch die Liste der im Programmjahr 2005 geförderten
Projekte wird umgehend nach Abschluss des Auswahlverfahrens und Abschluss der
Förderungsverträge ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht
werden.
Zu
Rückkehrberatung:
Aus den Mitteln des EFF
wurden in den Jahren 2003 und 2004 Projekte gefördert, die Rückkehrberatung
bzw. Perspektivenabklärung für AsylwerberInnen durchführen.
Zu Frage 13:
Für eine finanzielle
Unterstützung der freiwilligen Rückkehr durch das BMI gelten die Kriterien der
Freiwilligkeit, Hilfsbedürftigkeit, Einmaligkeit der Unterstützung der
freiwilligen Heimreise durch das BMI, Organisation der Rückkehr per Flug in
Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration und Abschluss
allfälliger strafrechtlicher Verfahren.
Vor Übernahme der Kosten der
Heimreise durch das BMI hat die Beratungsorganisation ein entsprechendes
Ansuchen an das BMI zu stellen, woraufhin die Einhaltung der Kriterien durch
das BMI überprüft wird.
Zu Frage 14:
-Projekt RückkehrHilfe
(Österreichische Caritaszentrale);
-Mobile Rückkehrberatung
Steiermark (Caritas Graz-Seckau);
-Projekt Mobile
Perspektivenabklärung (Österreichische Caritaszentrale);
-Projekt Aufsuchende
Rückkehrberatung für Asylwerber in Bundesbetreuung (Verein Menschenrechte
Österreich);
-Projekt Mobile und
regionale Rückkehrberatung von AsylwerberInnen in Oberösterreich
(Volkshilfe Oberösterreich);
-Projekt Koordination der
Hilfe für freiwillig Rückkehrende nach Afghanistan (Internationale
Organisation für Migration);
Zu Frage 15:
Die eingereichten Projekte
werden auf Basis einer externen Projektbewertung durch eine interdisziplinäre
Auswahlkommission, die aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des
Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
des Bundesministeriums für Inneres und eines Ländervertreters sowie des UNHCR
als Beobachter besteht, ausgewählt. Die Begründung ergibt sich aus der
Entsprechung des definierten Förderschwerpunktes und der positiven Bewertung
des eingereichten Projektvorschlages.
Zu Frage 16:
Gemäß der für die Jahre 2003
und 2004 gültigen Ratsentscheidung 2000/596/EG zum EFF sind bei der Auswahl
folgende Kriterien anzulegen:
- Lage und Bedarf im
Mitgliedstaat.
- Kosteneffektivität des
Projekts unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen.
- Erfahrung, Sachkunde,
Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden
Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation.
-Ausmaß, in dem die Projekte
andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften
oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.
Zu Frage 17:
Im Bereich der freiwilligen
Rückkehr ist der Zeitraum zwischen der Äußerung eines Rückkehrinteresses bis
zur tatsächlichen Entscheidung zur Rückkehr durch keinerlei Frist begrenzt.
Zu Frage 18:
Die Rückkehrberatung erfolgt
in der jeweiligen Muttersprache oder einer Sprache, die der Klient beherrscht.
Die Dokumente, die vom Rückkehrwilligen unterzeichnet werden, werden diesem
übersetzt und falls gewünscht oder erforderlich auch in Kopie oder Original dem
Klienten übergeben.
Zu Frage 19:
Im Rahmen der
Rückkehrberatung wird durch die jeweiligen Rückkehrberater jedenfalls der
Status des Klienten sowie der Stand eines allfälligen Asylverfahrens erhoben
und der Klient umfassend über die Situation im Zielland bzw. der Zielregion
informiert. Bei Unklarheiten ist eine Rücksprache mit dem BMI während der
gesamten Rückkehrberatung möglich. Vor der konkreten Abwicklung der Rückkehr,
also der Organisation der Rückkehr wie Flugbuchung oder Kauf eines Bahn- oder
Bustickets, erfolgt die Anfrage an das BMI betreffend die Zustimmung des BMI
zur Kostenübernahme. In diesem Verfahren wird der Status des potentiellen
Rückkehrers, also insbesondere der Stand eines allfälligen Asylverfahrens,
nochmals erhoben.
Zu Fragen 20
und 21:
Die Rückkehrberatung,
Beschaffung der Reisedokumente und Organisation der Rückkehr nimmt bis zur
tatsächlichen Ausreise einen längeren Zeitraum in Anspruch, in dem die
Situation des einzelnen Klienten von der Beratungsorganisation aufgrund deren
Erfahrung gut eingeschätzt werden kann und auch der Rückkehrwillige sein
Vorhaben überdenken kann. Allfällige Fragen und Probleme werden in jedem
Stadium der freiwilligen Rückkehr für den Klienten verständlich und
nachvollziehbar behandelt.
Für den Fall eines laufenden
Asylverfahrens unterzeichnet der Asylwerber eine Erklärung, wonach er
beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und je nach Stadium
des Asylverfahrens zur Kenntnis nimmt, dass mit seiner Ausreise der Asylantrag
als gegenstandslos abgelegt wird bzw. er seine Berufung oder Beschwerde an ein
Höchstgericht zurückzieht. Diese Erklärung wird dem Rückkehrwilligen vom
Rückkehrberater übersetzt und die Folgen erklärt.
Zu Frage 22:
Die Rückkehrwilligkeit aller
volljährigen Familienangehörigen wird gesondert festgestellt, da jeder
volljährige Rückkehrwillige in die Beratung sowie in alle Schritte der
Rückkehrorganisation miteinbezogen wird.
Zu Frage 23:
Wenn in einem
Beratungsgespräch der Klient den Wunsch äußert, freiwillig in sein Heimatland
zurückzukehren, erfolgt durch den Rückkehrberater ein ausführliches Gespräch,
in dem zunächst alle Voraussetzungen für die Organisation der Rückkehr sowie
alle Konsequenzen, die daraus folgen, durchgesprochen und allfällige Fragen
beantwortet werden. Da es sich um die freiwillige Rückkehr handelt, kann der
Klient selbstverständlich jederzeit weitere Fragen stellen und können
Unklarheiten im Rahmen weiterer Beratungsgespräche angesprochen werden.
Zu Frage 24:
Es erfolgt seitens der
Rückkehrberatung nur dann ein Kontakt mit der Botschaft des Heimatlandes, wenn
dies zur Erlangung eines Reisedokumentes erforderlich ist.
Zu Frage 25:
Rückkehrberatung
einschließlich einer Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat
oder Drittstaat halte ich in jedem Stadium des Verfahrens für sinnvoll, um
Fremde vor überzogenen Erwartungshaltungen zu bewahren. Rückkehrberatung sollte
in dem Ausmaß intensiviert werden, als sich durch Verfahrensschritte ergibt,
dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich ist.
Zu Frage 26:
Die Mitarbeiter der
Rückkehrberatungsprojekte weisen ein breites Spektrum an Fähigkeiten auf, wobei
insbesondere folgende zu nennen sind:
- umfassende zum Teil
muttersprachliche Fremdsprachenkenntnisse;
- berufliche Vorerfahrung in
der Beratung von Asylwerbern und Fremden;
- asyl- und fremdenrechtliche
Ausbildung und Weiterbildung;
- diplomierte
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter;
- langjährige Erfahrung in
der Sozialberatung;
- Studium der Sozialpädagogik
und Abschluss anderer Studien.
Zu Frage 27:
Auf die Beantwortungen der
Fragen 15, 16 und 19 wird verwiesen.
Zu Frage 28
bis 30:
Statistische Aufzeichnungen
über reine Beratungskontakte im Rahmen der Förderprojekte bestehen nicht,
weshalb die Anzahl der reinen Beratungskontakte sowie die gewünschte
Untergliederung nach Verfahrensständen nicht erhoben werden kann.
Folgende konkrete Anfragen um
Übernahme der Heimreisekosten wurden 2004 und 2005 an das BMI herangetragen:
- Anträge auf Kostenübernahme
2004: 1475 Personen
- Anträge auf Kostenübernahme
von 1.1. bis 30.09.2005: 1304 Personen
Auch zu diesen
Kostenübernahmeanfragen werden keine statistischen Aufzeichnungen über den
Verfahrensstand geführt.
Zu den
Fragen 31, 33 und 35:
In der EAST-Ost
(Traiskirchen) wird die Rückkehrberatung durch die Fa. European Homecare im
Rahmen des Vertrags über die Führung der Betreuungsstelle wahrgenommen.
In der EAST-West (Thalham)
wird die Rückkehrberatung im Rahmen eines EFF-Förderungsvertrages vom Verein
Menschenrechte Österreich durchgeführt.
Informationen über die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr werden auch am Flughafen Wien-Schwechat
im Rahmen eines Fördervertrages über die Betreuung von Asylwerbern im
Sondertransit durch die Caritas Wien gegeben. Nach der asylrechtlichen
Ersteinvernahme werden alle Asylwerber auf die Möglichkeit der Rückkehrberatung
aufmerksam gemacht. Falls im asylrechtlichen Zulassungsverfahren geplant ist,
eine negative Entscheidung zu treffen, werden die betroffenen Asylwerber an die
Rückkehrberatungsstelle verwiesen, wobei es den Asylwerbern unbenommen bleibt,
dieser Aufforderung nach zu kommen. Die Rückkehrberatung steht allen
AsylwerberInnen in der EAST offen.
Zu Frage 32:
Für die EAST-Ost
(Traiskirchen) erübrigte sich ein gesonderte Ausschreibung, da es sich um eine
im Rahmen des All-In-Entgelts abgegoltene Nebenleistung des öffentlich
ausgeschrieben Betreuungsvertrages handelt. Für die EAST-West (Thalham) war
kein Ausschreibungsverfahren erforderlich, da das Projekt wie alle vom BM.I
finanzierten Rückkehrberatungsprojekte im Wege eines Förderungsvertrages
finanziert wird.
Zu Frage 34:
Ja.
Zu Frage 36:
Jahr 2004:
226 Personen kehrten
freiwillig nach einer Beratung in den Erstaufnahmestellen zurück und zwar:
LAND |
Anzahl |
LAND |
Anzahl |
LAND |
Anzahl |
Serbien/Montenegro |
50 |
Irak |
10 |
Albanien |
1 |
Afghanistan |
24 |
Rumänien |
7 |
Ukraine |
1 |
Moldawien |
24 |
Mazedonien |
6 |
Bosnien |
1 |
Georgien |
23 |
Mongolei |
6 |
Bulgarien |
1 |
Türkei |
19 |
Weißrussland |
4 |
Burundi |
1 |
Armenien |
14 |
Libanon |
3 |
Simbabwe |
1 |
Russland |
13 |
Nigeria |
3 |
Staatenlos |
1 |
Iran |
11 |
Vietnam |
2 |
----------- |
------- |
Von 1.1. bis
30.09.2005:
226 Personen kehrten
freiwillig nach einer Beratung in den EAST zurück und zwar:
LAND |
Anzahl |
LAND |
Anzahl |
LAND |
Anzahl |
Serbien/Montenegro |
71 |
Bosnien |
6 |
Kamerun |
2 |
Weißrussland |
26 |
Iran |
4 |
Armenien |
1 |
Georgien |
24 |
Jordanien |
4 |
Liberia |
1 |
Mongolei |
15 |
Moldawien |
4 |
Kroatien |
1 |
Mazedonien |
11 |
Russland |
4 |
Kasachstan |
1 |
Rumänien |
12 |
Kirgisien |
3 |
Libanon |
1 |
Ukraine |
10 |
Nigeria |
3 |
Albanien |
1 |
Afghanistan |
9 |
Aserbeidschan |
2 |
Bulgarien |
1 |
Türkei |
7 |
Irak |
2 |
------------- |
--------- |
Zu Fragen 37
und 38:
Alle vom BMI abgeschlossenen
Förderverträge für die Schubhaftbetreuung enthalten die Informationsweitergabe
über Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Es gibt
jedoch keine statistischen Aufzeichnungen über die Anzahl der Beratungen, die
durchgeführt wurden.
Eine gezielte
Rückkehrberatung erfolgt derzeit nur durch den Verein Menschenrechte
Österreich.
Diese weitergehende
Rückkehrberatung auf Wunsch des Klienten erfolgte im Jahre 2004 in 219 Fällen
und im Jahre 2005 (bis 24.10.2005) in 338 Fällen.
Zu den
Fragen 39 und 40:
Allgemeine Beratung zur
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr sieht die Grundversorgungsvereinbarung im
Rahmen der Sozialbetreuung vor und obliegt der Verantwortung der Länder.
Gezielte Rückkehrberatung erfolgt im Rahmen eines gemeinsam durch das Land und
das BMI finanzierten Projekts des Vereins Menschenrechte Österreich in
Niederösterreich.
Zu Frage 41:
Zum einen sind einheitliche
Standards dadurch gewährleistet, dass alle Förderungen für gezielte
Rückkehrberatung vom BM.I abgewickelt werden. Zum anderen erarbeitet derzeit
eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe eine gemeinsame Vorgangsweise für die
Durchführung von Rückkehrberatung und die Auszahlung von finanzieller
Rückkehrhilfe.
Zu Frage 42:
Da vier der Rückkehrberatungsprojekte
nicht mit dem Kalenderjahr gelaufen sind, können die Zahlen nicht absolut für
die Jahre 2003 und 2004 angegeben werden und werden wie folgt aufgeschlüsselt:
Jahr 2003
(Laufzeit teilweise bis 30.04.2004):
€ 210.138,50.
Jahr 2004
(Laufzeit teilweise bis 30.04.2005):
€ 261.348.
Zu Frage 43:
Aufgrund des vom Rat mit 28.
November 2002 angenommenen Rückkehrprogrammes für Afghanistan wurde ab dem 1.
April 2003 ein österreichisches Koordinations- und Informationsprojekt der
Internationalen Organisation für Migration in Wien im Rahmen des EFF gefördert,
welches die nationalen Rückkehrberatungsstellen bei der Rückkehrberatung von
afghanischen Staatsangehörigen unterstützt, die Rückkehr abwickelt und die
Anbindung an das EU-weite von der Europäischen Kommission geförderte Projekt
„RANA – Return, Reception and Reintegration of Afghan Nationals to Afghanistan
from EU“ übernimmt, das von der Internationalen Organisation für Migration in
Brüssel und Kabul durchgeführt wird. Das RANA Projekt ermöglicht allen daran
interessierten Rückkehrern den Zugang zu Reintegrationsmaßnahmen in
Afghanistan, die Sprach- und Computerkurse und handwerkliche Ausbildungen
umfassen sowie nicht rückzahlbare finanzielle Zuschüsse und Hilfestellungen zum
Aufbau eines Geschäftes.
Zu Frage 44
Alle
Rückkehrberatungsorganisationen haben Zugang zu Länderdokumentationen wie etwa
der Datenbank „ACCORD“ und informieren die Rückkehrinteressierten über die
Sicherheitssituation im Herkunftsstaat bzw. der Zielregion informiert.
Zu Rechtsberatung:
Zu Frage 45:
Ja.
Zu Frage 46:
Wird der Schubhäftling
bereits von einem Rechtsanwalt vertreten, kann er diesen direkt kontaktieren.
Hat der Schubhäftling noch keinen Rechtsvertreter und wünscht eine anwaltliche
Vertretung, besitzt die Schubhaftbetreuung eine Liste der Rechtsanwaltskammer
von Rechtsanwälten, die auf fremdenrechtliche Sachverhalte spezialisiert sind.
Er kann in der Folge einen Rechtsanwalt aus dieser Liste auswählen und diesen
sodann kontaktieren.
Der Rechtsbeistand hat gemäß § 21 Abs. 3
Anhalteordnung jederzeit im erforderlichen Ausmaß Zugang zu dem von ihm
vertretenen Schubhäftling. Die Schubhaftbetreuung besitzt täglich, Montag bis
Freitag zu festgesetzten Zeiten, ein Besuchsrecht.
Zu Frage 47:
Zielsetzung des
diesbezüglichen Förderschwerpunkts im EFF war es, mit den geförderten
Rechtsberatungsprojekten eine professionelle Beratung im Bereich der
Hilfsorganisationen zu fördern. Diese Entscheidung begründete sich damit, dass
anwaltliche Vertretung in ganz Österreich flächendeckend gewährleistet ist,
während eine hochwertige Beratung durch Hilfsorganisationen nicht
flächendeckend gegeben ist.