3407/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.11.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

Wien, am 22. November 2005   

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22.09.2005 unter der Nr. 3451/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend

 

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu EFF-Förderung:

 

Zu Frage 1:

Die technische Hilfe im Rahmen der EFF-Abwicklung wurde dem ÖIF übertragen, da dadurch dessen langjähriges Know How im Integrationsbereich genutzt und überdies durch die organisatorische und räumliche Nahebeziehung zum BM.I einerseits eine Kostenreduktion bewirkt werden und andererseits den organisatorischen Vorgaben der EU-Kommission für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und technischer Hilfe in bester Weise entsprochen werden konnte.

Zu Frage 2:

In Umsetzung der von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen beinhaltet die vom ÖIF geleistete technische Unterstützung im Rahmen des EFF insbesondere die Erstellung von Bewertungsunterlagen für die Projektauswahl, die Durchführung ergänzender Erhebungen oder Nachverhandlungen im Auftrag der Auswahlkommission, die Erstellung der Förderungsverträge für die ausgewählten Projekte und die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Durchführungs- und Abrechnungskontrolle.

 

Zu Frage 3:

Vertreter des ÖIF nehmen an den Sitzungen der Auswahlkommission teil, um die eingereichten Projekte vorzustellen, die Bewertungsunterlagen zu erläutern und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Ebenso wird die Protokollführung durch den ÖIF sichergestellt. Der ÖIF ist in der Auswahlkommission nicht als stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

 

Zu Frage 4:

Alle fristgerecht und formal korrekt eingereichten Projektvorschläge werden durch den ÖIF einer eingehenden technisch/ökonomischen Bewertung unterzogen, wobei ein einheitliches Punkteraster herangezogen wird. Die im Punkteraster enthaltenen Kriterien beinhalten vor allem die Qualität und Professionalität des Projekt-vorschlages, den Bedarf, die Finanzierungsstruktur und Wirtschaftlichkeit, die Nachhaltigkeit, die Messbarkeit der Zielerreichung und die Vernetzung des Projekts mit bestehenden Einreichungen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Alle aus dem EFF geförderten Projekte werden durch Mitarbeiter des ÖIF und der zuständigen Fachabteilung im BMI einer laufenden Durchführungskontrolle und Evaluation unterzogen, welche auf den Zwischen- und Endberichten der Projektträger sowie auf Projektbesuchen basiert. Darüber hinaus wurde für jedes abgeschlossene Programmjahr in Entsprechung des Art. 20 der Entscheidung 2000/596/EG jeweils nach Durchführung eines beschränkten Vergabeverfahrens durch die Fa. Intraperformance ein externer Bewertungsbericht erstellt. Diese Bewertungen sind bis dato nicht veröffentlicht worden. Weiters wurde über Auftrag der Europäischen Kommission sowohl eine Halbzeitevaluierung als auch eine Endevaluierung des EFF für den Zeitraum 2000 bis 2004 durchgeführt, wobei letztere noch nicht abgeschlossen ist. Die Veröffentlichung der Studien liegt im Verantwortungsbereich der Europäischen Kommission.

 

Zu Frage 7:

Der externe Evaluierungsbericht für das EFF Programmjahr 2003 gibt den durchschnittlichen Projekterfolg des Gesamtprogrammes mit 94,94% an. Eine gravierende Nichterfüllung konnte in keinem Projekt festgestellt werden.

 

Eine im Juni 2003 von der Europäischen Kommission in Österreich durchgeführte Prüfmission, die auch Projektbesuche vor Ort beinhaltete, stellte keinerlei Probleme bei der Projektumsetzung fest.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Abschlussarbeiten zum EFF-Programmjahr 2004 sind derzeit im Gange, sodass eine endgültige Bewertung nicht abgegeben werden kann.

 

Aufgrund der starken Verzögerungen bei der Umsetzung des EFF 2005 bei der EU-Kommission ist die Projektauswahl in diesem Jahr noch nicht abgeschlossen, weshalb keine Aussage über eine allfällige Weiterförderung im EFF gegeben werden kann. Einige Förderschwerpunkte werden auf Basis der von der EU-Kommission vorgegebenen Planungsleitlinien jedoch im Programmjahr 2005 nicht mehr weitergeführt. Dazu zählen die „mobile Rückkehrberatung“, „Verminderung des Konfliktpotentials unter Asylwerbern“, „Verbesserung der Information der Zielgruppe“ und „Afghanistan Rückkehr“.

 

Zu Frage 10:

Das im EFF Programmjahr 2001 geförderte Projekt „Deutschkurs für Vor-, Volks-, Hauptschüler und Erwachsene“ des Vereins INTEGRA  wurde nach dem Programmjahr 2001 außerhalb des EFF aus Mitteln des BMI weiter gefördert, da Spracherwerbsmaßnahmen keinen Schwerpunkt mehr im EFF bildeten, das Projekt aber als förderungswürdig beurteilt wird.

 

Projekte zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden wurden aufgrund des hohen Budgetbedarfes, der den Rahmen des EFF überstieg, im Jahr 2003 aus dem EFF herausgelöst. Mit 1. Mai 2004 wurden diese Projekte in die Struktur der von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Grundversorgung übernommen.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Listen aller aus dem EFF geförderten Projekte seit dem Jahr 2000 sind auf der Homepage des BM.I unter www.bmi.gv.at im Fachbereich Asyl abrufbar. Die Liste der im Programmjahr 2004 geförderten Projekte wurde am 12. August 2005 online gestellt. Projektbeschreibungen sind derzeit nicht abrufbar. Auch die Liste der im Programmjahr 2005 geförderten Projekte wird umgehend nach Abschluss des Auswahlverfahrens und Abschluss der Förderungsverträge ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht werden.

 

 

Zu Rückkehrberatung:

 

Aus den Mitteln des EFF wurden in den Jahren 2003 und 2004 Projekte gefördert, die Rückkehrberatung bzw. Perspektivenabklärung für AsylwerberInnen durchführen.

 

Zu Frage 13:

Für eine finanzielle Unterstützung der freiwilligen Rückkehr durch das BMI gelten die Kriterien der Freiwilligkeit, Hilfsbedürftigkeit, Einmaligkeit der Unterstützung der freiwilligen Heimreise durch das BMI, Organisation der Rückkehr per Flug in Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration und Abschluss allfälliger strafrechtlicher Verfahren.

 

Vor Übernahme der Kosten der Heimreise durch das BMI hat die Beratungsorganisation ein entsprechendes Ansuchen an das BMI zu stellen, woraufhin die Einhaltung der Kriterien durch das BMI überprüft wird.

 

Zu Frage 14:

-Projekt RückkehrHilfe (Österreichische Caritaszentrale);

-Mobile Rückkehrberatung Steiermark (Caritas Graz-Seckau);

-Projekt Mobile Perspektivenabklärung (Österreichische Caritaszentrale);

-Projekt Aufsuchende Rückkehrberatung für Asylwerber in Bundesbetreuung (Verein Menschenrechte Österreich);

-Projekt Mobile und regionale Rückkehrberatung von AsylwerberInnen in Oberösterreich (Volkshilfe Oberösterreich);

-Projekt Koordination der Hilfe für freiwillig Rückkehrende nach Afghanistan (Internationale Organisation für Migration);

 

Zu Frage 15:

Die eingereichten Projekte werden auf Basis einer externen Projektbewertung durch eine interdisziplinäre Auswahlkommission, die aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Inneres und eines Ländervertreters sowie des UNHCR als Beobachter besteht, ausgewählt. Die Begründung ergibt sich aus der Entsprechung des definierten Förderschwerpunktes und der positiven Bewertung des eingereichten Projektvorschlages.

 

Zu Frage 16:

Gemäß der für die Jahre 2003 und 2004 gültigen Ratsentscheidung 2000/596/EG zum EFF sind bei der Auswahl folgende Kriterien anzulegen:

 

- Lage und Bedarf im Mitgliedstaat.

- Kosteneffektivität des Projekts unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen.

- Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation.

-Ausmaß, in dem die Projekte andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.

 

Zu Frage 17:

Im Bereich der freiwilligen Rückkehr ist der Zeitraum zwischen der Äußerung eines Rückkehrinteresses bis zur tatsächlichen Entscheidung zur Rückkehr durch keinerlei Frist begrenzt.

 

Zu Frage 18:

Die Rückkehrberatung erfolgt in der jeweiligen Muttersprache oder einer Sprache, die der Klient beherrscht. Die Dokumente, die vom Rückkehrwilligen unterzeichnet werden, werden diesem übersetzt und falls gewünscht oder erforderlich auch in Kopie oder Original dem Klienten übergeben.

 

Zu Frage 19:

Im Rahmen der Rückkehrberatung wird durch die jeweiligen Rückkehrberater jedenfalls der Status des Klienten sowie der Stand eines allfälligen Asylverfahrens erhoben und der Klient umfassend über die Situation im Zielland bzw. der Zielregion informiert. Bei Unklarheiten ist eine Rücksprache mit dem BMI während der gesamten Rückkehrberatung möglich. Vor der konkreten Abwicklung der Rückkehr, also der Organisation der Rückkehr wie Flugbuchung oder Kauf eines Bahn- oder Bustickets, erfolgt die Anfrage an das BMI betreffend die Zustimmung des BMI zur Kostenübernahme. In diesem Verfahren wird der Status des potentiellen Rückkehrers, also insbesondere der Stand eines allfälligen Asylverfahrens, nochmals erhoben.

 

Zu Fragen 20 und 21:

Die Rückkehrberatung, Beschaffung der Reisedokumente und Organisation der Rückkehr nimmt bis zur tatsächlichen Ausreise einen längeren Zeitraum in Anspruch, in dem die Situation des einzelnen Klienten von der Beratungsorganisation aufgrund deren Erfahrung gut eingeschätzt werden kann und auch der Rückkehrwillige sein Vorhaben überdenken kann. Allfällige Fragen und Probleme werden in jedem Stadium der freiwilligen Rückkehr für den Klienten verständlich und nachvollziehbar behandelt.

 

Für den Fall eines laufenden Asylverfahrens unterzeichnet der Asylwerber eine Erklärung, wonach er beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und je nach Stadium des Asylverfahrens zur Kenntnis nimmt, dass mit seiner Ausreise der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt wird bzw. er seine Berufung oder Beschwerde an ein Höchstgericht zurückzieht. Diese Erklärung wird dem Rückkehrwilligen vom Rückkehrberater übersetzt und die Folgen erklärt.

 

Zu Frage 22:

Die Rückkehrwilligkeit aller volljährigen Familienangehörigen wird gesondert festgestellt, da jeder volljährige Rückkehrwillige in die Beratung sowie in alle Schritte der Rückkehrorganisation miteinbezogen wird.

 

Zu Frage 23:

Wenn in einem Beratungsgespräch der Klient den Wunsch äußert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, erfolgt durch den Rückkehrberater ein ausführliches Gespräch, in dem zunächst alle Voraussetzungen für die Organisation der Rückkehr sowie alle Konsequenzen, die daraus folgen, durchgesprochen und allfällige Fragen beantwortet werden. Da es sich um die freiwillige Rückkehr handelt, kann der Klient selbstverständlich jederzeit weitere Fragen stellen und können Unklarheiten im Rahmen weiterer Beratungsgespräche angesprochen werden.

 

Zu Frage 24:

Es erfolgt seitens der Rückkehrberatung nur dann ein Kontakt mit der Botschaft des Heimatlandes, wenn dies zur Erlangung eines Reisedokumentes erforderlich ist.

 

Zu Frage 25:

Rückkehrberatung einschließlich einer Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat halte ich in jedem Stadium des Verfahrens für sinnvoll, um Fremde vor überzogenen Erwartungshaltungen zu bewahren. Rückkehrberatung sollte in dem Ausmaß intensiviert werden, als sich durch Verfahrensschritte ergibt, dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich ist.

 

Zu Frage 26:

Die Mitarbeiter der Rückkehrberatungsprojekte weisen ein breites Spektrum an Fähigkeiten auf, wobei insbesondere folgende zu nennen sind:

- umfassende zum Teil muttersprachliche Fremdsprachenkenntnisse;

- berufliche Vorerfahrung in der Beratung von Asylwerbern und Fremden;

- asyl- und fremdenrechtliche Ausbildung und Weiterbildung;

- diplomierte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter;

- langjährige Erfahrung in der Sozialberatung;

- Studium der Sozialpädagogik und Abschluss anderer Studien.

 

Zu Frage 27:

Auf die Beantwortungen der Fragen 15, 16 und 19 wird verwiesen.

 

Zu Frage 28 bis 30:

Statistische Aufzeichnungen über reine Beratungskontakte im Rahmen der Förderprojekte bestehen nicht, weshalb die Anzahl der reinen Beratungskontakte sowie die gewünschte Untergliederung nach Verfahrensständen nicht erhoben werden kann.

Folgende konkrete Anfragen um Übernahme der Heimreisekosten wurden 2004 und 2005 an das BMI herangetragen:

- Anträge auf Kostenübernahme 2004: 1475 Personen

- Anträge auf Kostenübernahme von 1.1. bis 30.09.2005: 1304 Personen

Auch zu diesen Kostenübernahmeanfragen werden keine statistischen Aufzeichnungen über den Verfahrensstand geführt.

 

Zu den Fragen 31, 33 und 35:

In der EAST-Ost (Traiskirchen) wird die Rückkehrberatung durch die Fa. European Homecare im Rahmen des Vertrags über die Führung der Betreuungsstelle wahrgenommen.

 

In der EAST-West (Thalham) wird die Rückkehrberatung im Rahmen eines EFF-Förderungsvertrages vom Verein Menschenrechte Österreich durchgeführt.

 

Informationen über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr werden auch am Flughafen Wien-Schwechat im Rahmen eines Fördervertrages über die Betreuung von Asylwerbern im Sondertransit durch die Caritas Wien gegeben. Nach der asylrechtlichen Ersteinvernahme werden alle Asylwerber auf die Möglichkeit der Rückkehrberatung aufmerksam gemacht. Falls im asylrechtlichen Zulassungsverfahren geplant ist, eine negative Entscheidung zu treffen, werden die betroffenen Asylwerber an die Rückkehrberatungsstelle verwiesen, wobei es den Asylwerbern unbenommen bleibt, dieser Aufforderung nach zu kommen. Die Rückkehrberatung steht allen AsylwerberInnen in der EAST offen.

 

Zu Frage 32:

Für die EAST-Ost (Traiskirchen) erübrigte sich ein gesonderte Ausschreibung, da es sich um eine im Rahmen des All-In-Entgelts abgegoltene Nebenleistung des öffentlich ausgeschrieben Betreuungsvertrages handelt. Für die EAST-West (Thalham) war kein Ausschreibungsverfahren erforderlich, da das Projekt wie alle vom BM.I finanzierten Rückkehrberatungsprojekte im Wege eines Förderungsvertrages finanziert wird.

 

Zu Frage 34:

Ja.

 

Zu Frage 36:

Jahr 2004:

226 Personen kehrten freiwillig nach einer Beratung in den Erstaufnahmestellen zurück und zwar:

LAND

Anzahl

LAND

Anzahl

LAND

Anzahl

Serbien/Montenegro

50

Irak

10

Albanien

1

Afghanistan

24

Rumänien

7

Ukraine

1

Moldawien

24

Mazedonien

6

Bosnien

1

Georgien

23

Mongolei

6

Bulgarien

1

Türkei

19

Weißrussland

4

Burundi

1

Armenien

14

Libanon

3

Simbabwe

1

Russland

13

Nigeria

3

Staatenlos

1

Iran

11

Vietnam

2

 -----------

 -------

 

Von 1.1. bis 30.09.2005:

226 Personen kehrten freiwillig nach einer Beratung in den EAST zurück und zwar:

LAND

Anzahl

LAND

Anzahl

LAND

Anzahl

Serbien/Montenegro

71

Bosnien

6

Kamerun

2

Weißrussland

26

Iran

4

Armenien

1

Georgien

24

Jordanien

4

Liberia

1

Mongolei

15

Moldawien

4

Kroatien

1

Mazedonien

11

Russland

4

Kasachstan

1

Rumänien

12

Kirgisien

3

Libanon

1

Ukraine

10

Nigeria

3

Albanien

1

Afghanistan

9

Aserbeidschan

2

Bulgarien

1

Türkei

7

Irak

2

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 ---------

 

Zu Fragen 37 und 38:

Alle vom BMI abgeschlossenen Förderverträge für die Schubhaftbetreuung enthalten die Informationsweitergabe über Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Es gibt jedoch keine statistischen Aufzeichnungen über die Anzahl der Beratungen, die durchgeführt wurden.

Eine gezielte Rückkehrberatung erfolgt derzeit nur durch den Verein Menschenrechte Österreich.

 

Diese weitergehende Rückkehrberatung auf Wunsch des Klienten erfolgte im Jahre 2004 in 219 Fällen und im Jahre 2005 (bis 24.10.2005) in 338 Fällen.

 

Zu den Fragen 39 und 40:

Allgemeine Beratung zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr sieht die Grundversorgungsvereinbarung im Rahmen der Sozialbetreuung vor und obliegt der Verantwortung der Länder. Gezielte Rückkehrberatung erfolgt im Rahmen eines gemeinsam durch das Land und das BMI finanzierten Projekts des Vereins Menschenrechte Österreich in Niederösterreich.

 

Zu Frage 41:

Zum einen sind einheitliche Standards dadurch gewährleistet, dass alle Förderungen für gezielte Rückkehrberatung vom BM.I abgewickelt werden. Zum anderen erarbeitet derzeit eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe eine gemeinsame Vorgangsweise für die Durchführung von Rückkehrberatung und die Auszahlung von finanzieller Rückkehrhilfe.

 

Zu Frage 42:

Da vier der Rückkehrberatungsprojekte nicht mit dem Kalenderjahr gelaufen sind, können die Zahlen nicht absolut für die Jahre 2003 und 2004 angegeben werden und werden wie folgt aufgeschlüsselt:

 

Jahr 2003 (Laufzeit teilweise bis 30.04.2004):

€ 210.138,50.

 

Jahr 2004 (Laufzeit teilweise bis 30.04.2005):

€ 261.348.

 

Zu Frage 43:

Aufgrund des vom Rat mit 28. November 2002 angenommenen Rückkehrprogrammes für Afghanistan wurde ab dem 1. April 2003 ein österreichisches Koordinations- und Informationsprojekt der Internationalen Organisation für Migration in Wien im Rahmen des EFF gefördert, welches die nationalen Rückkehrberatungsstellen bei der Rückkehrberatung von afghanischen Staatsangehörigen unterstützt, die Rückkehr abwickelt und die Anbindung an das EU-weite von der Europäischen Kommission geförderte Projekt „RANA – Return, Reception and Reintegration of Afghan Nationals to Afghanistan from EU“ übernimmt, das von der Internationalen Organisation für Migration in Brüssel und Kabul durchgeführt wird. Das RANA Projekt ermöglicht allen daran interessierten Rückkehrern den Zugang zu Reintegrationsmaßnahmen in Afghanistan, die Sprach- und Computerkurse und handwerkliche Ausbildungen umfassen sowie nicht rückzahlbare finanzielle Zuschüsse und Hilfestellungen zum Aufbau eines Geschäftes.

 

Zu Frage 44

Alle Rückkehrberatungsorganisationen haben Zugang zu Länderdokumentationen wie etwa der Datenbank „ACCORD“ und informieren die Rückkehrinteressierten über die Sicherheitssituation im Herkunftsstaat bzw. der Zielregion informiert.

 

Zu Rechtsberatung:

 

Zu Frage 45:

Ja.

 

Zu Frage 46:

Wird der Schubhäftling bereits von einem Rechtsanwalt vertreten, kann er diesen direkt kontaktieren. Hat der Schubhäftling noch keinen Rechtsvertreter und wünscht eine anwaltliche Vertretung, besitzt die Schubhaftbetreuung eine Liste der Rechtsanwaltskammer von Rechtsanwälten, die auf fremdenrechtliche Sachverhalte spezialisiert sind. Er kann in der Folge einen Rechtsanwalt aus dieser Liste auswählen und diesen sodann kontaktieren. 

Der Rechtsbeistand hat gemäß § 21 Abs. 3 Anhalteordnung jederzeit im erforderlichen Ausmaß Zugang zu dem von ihm vertretenen Schubhäftling. Die Schubhaftbetreuung besitzt täglich, Montag bis Freitag zu festgesetzten Zeiten, ein Besuchsrecht.

 

Zu Frage 47:

Zielsetzung des diesbezüglichen Förderschwerpunkts im EFF war es, mit den geförderten Rechtsberatungsprojekten eine professionelle Beratung im Bereich der Hilfsorganisationen zu fördern. Diese Entscheidung begründete sich damit, dass anwaltliche Vertretung in ganz Österreich flächendeckend gewährleistet ist, während eine hochwertige Beratung durch Hilfsorganisationen nicht flächendeckend gegeben ist.