3408/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.11.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0135-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

                                                                                                            Wien,   22. November 2005                           

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3454/J-NR/2005 betreffend Zeitausgleichs-Wahlrecht an den Medizin-Unis, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 27. September 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. und 2.:

Zu einer geeigneten Implementierung des geforderten Wahlmodells ist die Erarbeitung ent­sprechend adaptierter Dienstplanmodelle unter Berücksichtigung sämtlicher sich aus der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vom 1. Februar 2002 ergebenden Regelungen erforderlich. Dafür wären von den einzelnen Universitätskliniken von den betroffenen Klinik­ärzten Erklärungen über die gewünschte Art der Abgeltung im Wege schriftlicher Zustim­mung mit einer zeitlich definierten Bindungswirkung einzuholen.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bereits am 30. August 2002 einen Rahmen für eine Umsetzung der geforderten Wahlmöglichkeit entworfen und am 3. Februar 2003 die damaligen Medizinischen Fakultäten auf das Erfordernis der Erarbeitung entsprechend adaptierter Dienstplanmodelle hingewiesen sowie um Mitteilung über die sich bei einer allfälligen Inanspruchnahme der Wahlmöglichkeit ergebenden Mehr­kosten ersucht.

 

Da beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zum Sommer 2005 keine zweckdienlichen Mitteilungen der Medizinischen Fakultäten bzw. Medizinischen Universitäten eingelangt sind, konnte kein weiterer Umsetzungsschritt erfolgen. Den Medizinischen Universitäten wurde im Juni 2005 die Anfrage von Februar 2003 zur Realisierung der gewünschten Wahlmöglichkeit in Erinnerung gebracht und gleichzeitig auf die mit dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 verbundene Zustän­digkeit der Medizinischen Universitäten zur Erstellung flexibler und bedarfs­gerechter Dienstpläne hingewiesen.

 

Ad 3., 4. und 6.:

Mit der Unterfertigung der Arbeitszeitvereinbarung samt Präambel vom 1. Februar 2002 hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen seiner damaligen Zuständigkeit seine Bereitschaft zur Schaffung einer „zukünftigen Wahlmöglichkeit“ betreffend die Art der Abgeltung von Werktags-Journaldienststunden ausgedrückt.

 

Allerdings sind konkrete Schritte zur tatsächlichen Umsetzung durch die Medizinischen Universitäten bislang nicht gesetzt worden. Daher war eine für alle drei Medizinischen Universitäten gleichermaßen geeignete Neuregelung des Abgeltungsmodus für Werktags-Journaldienststunden durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als nunmehr zweitinstanzliche Dienstbehörde nicht möglich.

 

Vielmehr obliegt den Medizinischen Universitäten in ihrer Eigenschaft als Dienstbehörde erster Instanz bzw. als Dienstgeber durch das volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 die Vorbereitung und Vornahme entsprechender Umsetzungsschritte.

 

Ad 5.:

Mit dem Vollwirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 mit dem 1. Jänner 2004 wurden die Ämter der Universitäten Dienstbehörde in erster Instanz für die der jeweiligen Universität zugeordneten Beamten und die Universitäten wurden Arbeitgeber des in einem Vertragsverhältnis befindlichen Personals. Die Erstellung bedarfsgerechter und den krankenanstaltenzeitrechtlichen Bestimmungen entsprechender Dienstpläne fällt damit in den Wirkungsbereich des zuständigen universitären Organs der jeweiligen Medizinischen Universität, in der Regel des Klinikvorstandes.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.