3414/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.11.2005
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/127-I/A/3/2005
Wien, am 23 . November 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3468/J der Abgeordneten Öllinger,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Nach
den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften stellen Gesamtverträge
privatrechtliche Verträge dar. Diese sind für die Träger der
Krankenversicherung durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern
abzuschließen, wobei die Gesamtverträge der Zustimmung des Trägers der
Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird, bedürfen.
Die Sozialversicherungsträger – zu denen auch die Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau zählt – sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet sind und
deren Geschäftsführung durch autonome Verwaltungskörper wahrzunehmen ist. Auf
diese eigenverantwortliche Geschäftsführung, in deren Rahmen auch der Abschluss
von Verträgen fällt, kann ich als Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes VI des Achten Teiles
der ASVG über die Aufsicht des Bundes Einfluss nehmen. Demnach haben die zur
Wahrung dieser Aufsicht des Bundes berufenen Behörden gemäß § 449 Abs. 1 ASVG
die Gebarung der Versicherungsträger insbesondere dahingehend zu überwachen,
dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Dies
bedeutet, dass ich als Aufsichtsbehörde in Vertragsverhandlungen als solche –
so auch in die Verhandlungen des in Rede stehenden Gesamtvertrages – nicht
einzubinden war oder bin. Selbstverständlich wird meinerseits bzw. durch mein
Ressort die Aufsichtsverpflichtung insofern wahrgenommen, als der Inhalt von
Verträgen
– so auch des in Rede stehenden Gesamtvertrages - auf dessen
Gesetzeskonformität überprüft wird und nötigenfalls ein Beschluss über einen
derartigen Vertrag vom/von der Beauftragten der Aufsichtsbehörde beeinsprucht
wird.
Frage
3:
Ich
darf zunächst auf die Ausführungen zur Frage 1 sowie darauf hinweisen, dass
nach einer aus Anlass dieser Anfrage eingeholten Auskunft der VAEB von einer
Streichung des Diskriminierungsverbotes Abstand genommen wurde.
Allgemein
halte ich fest, dass gemäß § 448 Abs. 4 der Vertreter/die Vertreterin der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gegen Beschlüsse eines
Verwaltungskörpers eines Versicherungsträgers Einspruch erheben kann, wenn
diese gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Eine potentielle Mehrbelastung
eines Versicherungsträgers bzw. eine Mehrbelastung der Patientinnen und
Patienten rechtfertigt für sich allein einen Einspruch nicht. Selbstverständlich
kann aus wichtigen Gründen der Zweckmäßigkeit ein Beschluss eines
Versicherungsträgers von der Aufsichtsbehörde mittels Bescheid aufgehoben
werden, wobei jedoch in das Eigenleben des Versicherungsträgers nicht unnötig
eingegriffen werden soll.
Sofern
daher der Inhalt des Gesamtvertrages nicht den gesetzlichen Vorgaben oder in
wichtigen Belangen nicht dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit entspricht, werden
von mir aufsichtsbehördliche Schritte gesetzt werden. Das Vorliegen von eine
aufsichtsbehördliche Maßnahme rechtfertigenden Umständen ist in jedem konkreten
Einzelfall gesondert zu prüfen.
Frage
4a:
Die Entwicklung in der
Versichertenstruktur wird nach Aussage der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau in den nächsten Jahren eine ähnliche Entwicklung nehmen, wie sie
bisher feststellbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Strukturreformen bei der
ÖBB im Jahr 2010 abgeschlossen sein sollten, wird seitens der Anstalt mit
geringeren Rückgängen gerechnet.
Frage
4c:
Ich
darf auf die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur
Verfügung gestellte Beilage verweisen. Zusätzlich ist noch zu erwähnen, dass
der starke Anstieg vor allem bei Heilmitteln im Jahr 1997 auf den Verlust des
Vorsteuerabzugsrechtes zurückzuführen ist.
Frage
4d:
In
Beantwortung dieser Frage lege ich die Gebarungsvorschaurechnung der Anstalt
vom 15. August 2005 bei.
Frage 5a und b:
Die
Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds gründen sich auf die gesamtvertragliche
Vereinbarung mit der Österreichischen Ärztekammer aus dem Jahr 1957.
Die
Zahlungen der VAE in den letzten 20 Jahren sind aus der Beilage zu Frage 4c zu
entnehmen.
Frage 5c:
Nach
Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gibt
es derartige Zahlungen derzeit bei anderen Versicherungsträgern nicht.
Frage
5d:
Vorab
halte ich fest, dass sich die Erhebung von allfälligen Zahlungen an den
Wohlfahrtsfonds durch andere Versicherungsträger in der Kürze der zur
Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit lediglich für einen
Zeitraum der letzten 10 Jahre durchführen lässt. Eine darüber hinausgehende
Recherche würde einen unvertretbaren hohen Verwaltungsaufwand verursachen.
Die
anderen Versicherungsträger haben nach Auskunft des Hauptverbandes in den
letzten 10 Jahren keine Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds geleistet.
Frage 5e:
Allfällige
Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds werden – wie oben ausgeführt - in den
jeweiligen Gesamtverträgen geregelt; eine diesbezügliche Bestimmung findet sich
im ASVG nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin