3426/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.11.2005
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BM
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates GZ 10.000/0144-III/4a/2005
Univ.-Prof.
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 27. November 2005
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3491/J-NR/2005 betreffend CD-ROMs zum
individuellen Üben und Lernen, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen
und Kollegen am
29. September 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 3.:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die CD-ROM eine zeitgemäße Ergänzung des Schulbuches darstellt. Nach wie vor vermittelt das gedruckte Werk den Lehr- und Lernstoff des jeweiligen Lehrplanes.
Die Entscheidung, welches Werk aus der Schulbuchliste gewählt wird, liegt beim Schulforum. Bei der Auswahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des Mediums gegeben sind. Grundsätzlich ist daran gedacht, CD-Roms integrativ im Unterricht zu verwenden.
Die IT-Ausstattung der Schulen fällt in die Zuständigkeit des Schulerhalters, das sind im Pflichtschulbereich die Städte und Gemeinden. Mit der Initiative „efit Austria“ wurde allerdings auch von Bundesseite ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, dass die neuen Medien als integrative Bildungsinstrumente verankert werden.
Ad 4.:
Schulbücher und deren Erweiterungen wie CD-ROM und Internetergänzung werden gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 248/1998, geprüft. In dieser Bestimmung sind folgende Kriterien angeführt:
„Das zu beschließende Gutachten hat
1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulun- terrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufga- be sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,
b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven Teilnahme des Schülers am Unterricht,
c) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in Bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
d) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, und der sons- tigen technischen Vorschriften,
e) der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhält- nisse,
f) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstel- lungen sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Han- deln der Schüler,
g) der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluss der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
h) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung und
i) der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftli- chen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen …“
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.