3428/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.11.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn                                                                                                                  GZ 10.000/0146-III/4a/2005

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Wien, 27. November 2005

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3495/J-NR/2005 betreffend qualvoller Gifttest an Mäusen zur Bestimmung von Muscheltoxinen, die die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen am 29. September 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. und 2.:

Die Methode zur Bestimmung von Algentoxinen in essbaren Muschelteilen ist durch die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über lebende Muscheln, BGBl. II Nr. 93/1997, vorgeschrieben und entspricht somit dem § 9 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 169/1999 und BGBl. I Nr. 136/2001. Im Übrigen wird zu dieser Frage auf die Beantwortung durch die Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen.

 

Ad 3.:

Für Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet oder auf Grund richterlicher Anordnung durchzuführen sind, ist gemäß § 9 Tierversuchsgesetz eine Genehmigung nicht erforderlich. Solche Tierversuche sind der zuständigen Behörde im Vorhinein unter Angabe von Art und Umfang bekannt zu geben (Meldepflicht gemäß § 9  TVG).

 

Ad 4.:

Den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Bundesminister/innen ist in § 17 TVG die Förderung von Ersatzmethoden unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft aufgetragen, wobei Zielsetzung ist, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Anzahl oder Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist seit Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung sehr um die Förderung von Ersatzmethoden bemüht, wobei die Möglichkeit zur verstärkten Förderung auch von der Anzahl und Qualität der vorgeschlagenen Projekte abhängig ist. Im Sinne des Entschließungsantrages E85-NR/XXII.GP zur verstärkten Förderung von  Ersatzmethoden zum Tierversuch erfolgte Anfang Oktober 2005 erneut eine Ausschreibung betreffend die Förderung von Ersatzmethoden durch Forschungsaufträge durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Frauen und Gesundheit. Die Vergabe bzw. Förderung von Arbeiten (Projekten, Forschungsvorhaben etc.) erfolgt nach wissenschaftlicher Prüfung durch unabhängige Gutachter. Die zur Förderung der positiv begutachteten Projekte erforderlichen Mittel sind von der Anzahl und Qualität der vorgeschlagenen Projekte abhängig.

 

Ad 5.:

Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die Muschelverordnung und die EU-Richtlinie 91/497/EWG sind diese Fragen durch das BMGF zu beantworten.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.