3430/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.11.2005
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
28. September 2005 unter der Nr. 3455/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
TV-Wettkanal für MEC und Premiere gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Gemäß Art. 52 B-VG ist der Nationalrat
befugt, die Geschäftsführung der Bundesre-
gierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung
zu
befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die in vorliegender Anfrage enthaltenen
Fragestellungen bilden nicht den Gegen-
stand der Vollziehung
von Gesetzen durch Mitglieder der Bundesregierung. Zur Re-
gelung von Wetten und des Totalisateurs- und
Buchmacherwesens - sowie auch für
das Glückspielwesen, sofern keine Bundeszuständigkeit besteht - zuständig sind
in
Gesetzgebung und Vollziehung die Länder. Nur hinsichtlich jenes Teils des
Glück-
spielwesens, der als staatliches Monopol ausgeübt wird, besteht eine
Bundeszustän-
digkeit. Dessen Angelegenheiten fallen nicht
in die Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes.