3430/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.11.2005
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
28. September 2005 unter der Nr. 3455/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend TV-Wettkanal für MEC und Premiere gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Gemäß Art. 52 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesre-
gierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Die in vorliegender Anfrage enthaltenen Fragestellungen bilden nicht den Gegen-
stand der Vollziehung von Gesetzen durch Mitglieder der Bundesregierung. Zur Re-
gelung von Wetten und des Totalisateurs- und Buchmacherwesens - sowie auch für
das Glückspielwesen, sofern keine Bundeszuständigkeit besteht - zuständig sind in
Gesetzgebung und Vollziehung die Länder. Nur hinsichtlich jenes Teils des Glück-
spielwesens, der als staatliches Monopol ausgeübt wird, besteht eine Bundeszustän-
digkeit. Dessen Angelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes.