3442/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.11.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0118-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3481/J vom 29. September 2005 der Abgeordneten Erika Scharer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Nachhilfe – Schwarzmarktfaktor oder reguläre private Dienstleistung?", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass bereits mit Beschluss der Bundesregierung vom 30. September 2003 zur Forcierung der Betrugs­bekämpfung Maßnahmen eingeleitet wurden, um Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum in allen Branchen effizient zu bekämpfen. Weiters darf ich auch auf die Maßnahmen des Wachstums- und Beschäftigungsgesetzes 2005 verweisen. Diese inzwischen höchst wirkungsvoll umgesetzten Maßnahmen dienen der Schaffung von fairen und gleichen Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich. Damit leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Wirtschaftspolitik der Bundesregierung im Sinne einer nachhaltigen, stabili­tätsorientierten Budgetpolitik und zum Zweck der Sicherung des bestehenden Kurses von Wachstum und Beschäftigung.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Selbstverständlich kann es niemals eine seitens der Finanzbehörden "akzeptierte Tatsache" sein, wenn dem öffentlichen Haushalt durch Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum Einnahmen entzogen werden. Wie bereits einleitend erwähnt, hat die Finanzverwaltung im Rahmen der Neuorganisation der Betrugsbekämpfung verstärkte Maßnahmen eingeleitet, um in Zusammenarbeit mit den Behörden aller betroffenen Ressorts gegen Steuer- und Sozialbetrug vorzugehen. Dies führte bereits zu spürbaren Effizienzsteigerungen und entsprechenden steuerlichen Mehrergebnissen.

 

Im Fall der Erbringung von Nachhilfeleistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistungen von Nachhilfeinstituten oder von Einzelpersonen erbracht werden. Werden die Nachhilfeleistungen über ein Institut abgewickelt, kann die Versteuerung der Einnahmen grundsätzlich anhand von mit den einzelnen Nachhilfelehrern abgeschlossenen Anstellungsverträgen, freien Dienstver­trägen oder Werkverträgen nachvollzogen und überprüft werden. Bei freien Dienstverträgen besteht seit 2001 für die Institute zudem die Verpflichtung, Meldungen gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Werden die Nachhilfeleistungen ohne Einschaltung eines Institutes von Einzelpersonen erbracht, sind die Einnahmen nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Lohnsteuerpflichtigen den Veranlagungsfreibetrag von € 730,-- übersteigen. Bei Personen, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, entsteht die Einkommensteuerpflicht bei Überschreitung der Veranlagungsgrenze von € 10.000,--.


Zu 2.:

Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gewährleistung der Steuergerechtigkeit werden die verschiedensten Branchen überprüft, sodass

die Kontrolle von Nachhilfelehrern und Nachhilfeinstituten kein besonderer Schwerpunkt ist.

 

Im Kalenderjahr 2004 gab es in der Branche Unterrichtswesen 126 Betriebs­prüfungen, die ein Mehrergebnis von insgesamt € 1.588.706,-- brachten.

 

Auch die Einführung des Dienstleistungsschecks soll dazu beitragen, die privaten Dienstleistungen aus dem Bereich der Schwarzarbeit zu holen und bisher illegal erbrachte haushaltsbezogene Dienstleistungen zu legalisieren. Damit wird eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Abfuhr von Sozialabgaben und Steuern ermöglicht.

 

Durch einen weiteren Ausbau der Prüfungs- und Kontrollsysteme und die vermehrte Durchführung von Kontrollen sowie die Optimierung der gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung wird die Finanzverwaltung weiterhin in allen Branchen gegen Missbrauch und Steuerhinterziehung vorgehen.

 

Zu 3., 4., 7. und 8.:

Meine Zuständigkeit als Bundesminister für Finanzen ist ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug jener rechtlichen Vorschriften gegeben, die in den Bereich meines Ressorts fallen. Dies trifft für die in diesen Fragen angesprochenen Themenbereiche nicht zu. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diesbezüglich keine Angaben machen kann.

 

Zu 5. und 9.:

Um Wiederholungen zu vermeiden, darf ich auf meine einleitenden Aus­führungen sowie auf die Stellungnahme zu Punkt 1. und 2. verweisen.

 

 

 

Zu 6.:

Eine derartig umfassende statistische Auswertung der Daten von Arbeitnehmern aufgegliedert nach Berufen und Bezügen pro Stunde ist auf Basis des meinem Ressort zur Verfügung stehenden Datenmaterials nicht durchführbar und kann auch nicht als dem Aufgabenbereich der Finanzverwaltung zugehörig betrachtet werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.