3442/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.11.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0118-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3481/J vom 29. September 2005 der Abgeordneten Erika
Scharer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Nachhilfe –
Schwarzmarktfaktor oder reguläre private Dienstleistung?", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass bereits mit Beschluss der Bundesregierung vom 30. September 2003 zur
Forcierung der Betrugsbekämpfung Maßnahmen eingeleitet wurden, um
Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum in allen Branchen effizient zu
bekämpfen. Weiters darf ich auch auf die Maßnahmen des Wachstums- und
Beschäftigungsgesetzes 2005 verweisen. Diese inzwischen höchst wirkungsvoll
umgesetzten Maßnahmen dienen der Schaffung von fairen und gleichen Bedingungen
für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben sowie dem Schutz der finanziellen
Interessen der Republik Österreich. Damit leisten sie einen wesentlichen
Beitrag zur erfolgreichen Wirtschaftspolitik der Bundesregierung im Sinne einer
nachhaltigen, stabilitätsorientierten Budgetpolitik und zum Zweck der
Sicherung des bestehenden Kurses von Wachstum und Beschäftigung.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Selbstverständlich kann es niemals eine
seitens der Finanzbehörden "akzeptierte Tatsache" sein, wenn dem
öffentlichen Haushalt durch Schwarzarbeit und Schwarzunternehmertum Einnahmen
entzogen werden. Wie bereits einleitend erwähnt, hat die Finanzverwaltung im
Rahmen der Neuorganisation der Betrugsbekämpfung verstärkte Maßnahmen
eingeleitet, um in Zusammenarbeit mit den Behörden aller betroffenen Ressorts
gegen Steuer- und Sozialbetrug vorzugehen. Dies führte bereits zu spürbaren
Effizienzsteigerungen und entsprechenden steuerlichen Mehrergebnissen.
Im Fall der Erbringung von
Nachhilfeleistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistungen von Nachhilfeinstituten
oder von Einzelpersonen erbracht werden. Werden die Nachhilfeleistungen über
ein Institut abgewickelt, kann die Versteuerung der Einnahmen grundsätzlich
anhand von mit den einzelnen Nachhilfelehrern abgeschlossenen
Anstellungsverträgen, freien Dienstverträgen oder Werkverträgen nachvollzogen
und überprüft werden. Bei freien Dienstverträgen besteht seit 2001 für die
Institute zudem die Verpflichtung, Meldungen gemäß § 109a EStG an das Finanzamt
zu übermitteln.
Werden die Nachhilfeleistungen ohne
Einschaltung eines Institutes von Einzelpersonen erbracht, sind die Einnahmen
nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Lohnsteuerpflichtigen den
Veranlagungsfreibetrag von € 730,-- übersteigen. Bei Personen, die über keine
weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, entsteht die
Einkommensteuerpflicht bei Überschreitung der Veranlagungsgrenze von €
10.000,--.
Zu 2.:
Im Sinne der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und der Gewährleistung der Steuergerechtigkeit werden die
verschiedensten Branchen überprüft, sodass
die Kontrolle von Nachhilfelehrern und
Nachhilfeinstituten kein besonderer Schwerpunkt ist.
Im Kalenderjahr 2004 gab es in der
Branche Unterrichtswesen 126 Betriebsprüfungen, die ein Mehrergebnis von
insgesamt € 1.588.706,-- brachten.
Auch die Einführung des
Dienstleistungsschecks soll dazu beitragen, die privaten Dienstleistungen aus
dem Bereich der Schwarzarbeit zu holen und bisher illegal erbrachte
haushaltsbezogene Dienstleistungen zu legalisieren. Damit wird eine Kontrolle
der ordnungsgemäßen Abfuhr von Sozialabgaben und Steuern ermöglicht.
Durch einen weiteren Ausbau der
Prüfungs- und Kontrollsysteme und die vermehrte Durchführung von Kontrollen
sowie die Optimierung der gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit und illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung wird die Finanzverwaltung
weiterhin in allen Branchen gegen Missbrauch und Steuerhinterziehung vorgehen.
Zu 3., 4., 7. und 8.:
Meine Zuständigkeit als Bundesminister
für Finanzen ist ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug jener
rechtlichen Vorschriften gegeben, die in den Bereich meines Ressorts fallen.
Dies trifft für die in diesen Fragen angesprochenen Themenbereiche nicht zu.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diesbezüglich keine Angaben
machen kann.
Zu 5. und 9.:
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf
ich auf meine einleitenden Ausführungen sowie auf die Stellungnahme zu Punkt
1. und 2. verweisen.
Zu 6.:
Eine derartig umfassende statistische
Auswertung der Daten von Arbeitnehmern aufgegliedert nach Berufen und Bezügen
pro Stunde ist auf Basis des meinem Ressort zur Verfügung stehenden
Datenmaterials nicht durchführbar und kann auch nicht als dem Aufgabenbereich
der Finanzverwaltung zugehörig betrachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen