3445/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.11.2005
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BM für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0082-I 3/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 25. NOV. 2005
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Gerhard Steier, Kolleginnen
und Kollegen vom 19. Oktober 2005, Nr. 3527/J, betreffend
Elektroaltgeräte (EAG) und Fragen zu deren Sammelsystemen
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Oktober 2005, Nr. 3527/J, betreffend Elektroaltgeräte (EAG) und Fragen zu deren Sammelsystemen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 sind dem Antrag auf Genehmigung Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur einschließlich des Gesellschaftsvertrages vorzulegen. Diesen gesetzlichen Erfordernissen ist entsprochen worden. Als Eigentümer der ERA sind genannt worden: ARA AG, ARGEV GmbH und ERA-Verein. Darüber hinausgehende Angaben sind abfallrechtlich nicht vorgesehen.
Zu Frage 3:
Es kommt zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Das BMLFUW stellt sicher, dass die Gleichbehandlung aller Kunden seitens der ERA eingehalten wird, indem es im Genehmigungsverfahren die Vorlage der Vertragsmuster für alle mit den Kunden abzuschließenden Verträge verlangt hat, und indem es die Möglichkeit aufsichtsbehördlicher Maßnahmen im Falle von bekannt gewordenen Verletzungen dieser Gleichbehandlungspflicht hat.
Zu den Fragen 4 und 8:
Die Höhe der Stammeinlage der ERA GmbH Elektro Recycling Austria GmbH beträgt € 35.000,- (davon Gesellschafter ARA AG € 8.925,-, ARGEV € 26.075,-).
Die Höhe der Stammeinlage der UFH Altlampen Systembetreiber GmbH beträgt € 35.000,- (Gesellschafter UFH Privatstiftung € 17.500,- geleistet).
Die Höhe der Stammeinlage der UFH Elektroaltgeräte Systembetreiber GmbH beträgt € 35.000,- (Gesellschafter UFH Privatstiftung € 17.500,- geleistet).
Die Frage der Herkunft von Stammeinlagen ist nicht von abfallwirtschaftlicher Relevanz. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 GmbH – Gesetz die Stammeinlagen im Firmenbuch einzutragen und auch dort einzusehen sind.
Zu den Fragen 5 und 6:
Aus abfallrechtlicher Sicht ist die zwischen ARA-System und ERA selbst gewählte gesellschaftsrechtliche Trennung nicht gefordert.
Die notwendige leistungsmäßige und kostenmäßige Zuordnung zu den jeweiligen Systemen ist gegeben und eine Quersubventionierung dadurch auszuschließen, was im Rahmen der Systemkontrolle überprüft wird.
Jedenfalls sind auch die Tarife der ERA für die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten eigenständig bzw. unabhängig von den Tarifen für Packstoffe aufgrund der VerpackungsVO zu kalkulieren.
Zu Frage 7:
Die Antragsunterlagen, die Bestandteil des Systemgenehmigungsbescheides sind, enthalten auch die Lizenznehmerverträge, in denen dies geregelt ist.
Zu den Fragen 9 bis 12:
Es ist sicher gestellt, dass die für die Entsorgung von Kühlgeräten gemäß KühlgeräteVO 1992 seitens der UFH Umweltforum Haushalt GmbH & Co KG bis 13.08.2005 eingenommenen und nicht verbrauchten Gelder nur für deren Rückerstattung an nachweislich Berechtigte und für die Finanzierung der Rückvergütungsaktion selbst verwendet werden dürfen. In diesem Sinn ist auch die in 2376/AB gemachte Äußerung zu verstehen.
Der Bundesminister: