3448/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.12.2005
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
A-1017 Wien
Wien, am . November 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 13. Oktober 2005 unter der Nr. 3518J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „eBay-Betrug – keine Sicherheit für Kunden“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die hier angesprochene Problemstellung ist bekannt. Mit der Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention des Europarates durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 wurden im öster-reichischen Strafgesetzbuch spezielle Tatbestände für Delikte im Zusammenhang mit der Verwendung von Computer und Internet geschaffen. Die bis dahin bestehenden strafrechtlichen Defizite konnten damit beseitigt werden.
Zu Frage 2:
Der gegenständliche Fall ist bekannt und wurde von der Polizeiinspektion Hadersdorf am Kamp bearbeitet.
Zu Frage 3:
Die Polizeiinspektion Hadersdorf am Kamp brachte den Fall nach den Paragraphen 126c (Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten) und 148a (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) StGB zur Anzeige. Die Beurteilung der Strafbarkeit und der anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen obliegt aber allein den zuständigen Justiz-behörden.
Zu Frage 4:
Am 5. Juli 2005 wurde der Sachverhalt von der Polizeiinspektion Hadersdorf am Kamp bei der Staatsanwaltschaft Krems angezeigt. Die für die weiteren Ermittlungen notwendigen Be-schlüsse zur Einholung der IP-Adresse des Zugangsproviders und der Zugangsdaten des unbekannten Bieters wurden von der Staatsanwaltschaft Krems nicht beantragt.
Zu Frage 5 und
6:
Ich
sehe derzeit keinen gesetzlichen Handlungsbedarf. Grundsätzlich ist das
derzeitige strafrechtliche Instrumentarium für die geschilderten Betrugsfälle
ausreichend.
Zu Frage 7, 8
und 9:
Derzeit
sehe ich keinen Handlungsbedarf. Regelungen auf europäischer Ebene wurden im
strafrechtlichen Bereich bereits durch eine „Convention on Cybercrime“
getroffen. Eine Erweiterung der Straftatbestände wird durch die Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates über „Angriffe auf Informationssysteme“ erfolgen.
Problemstellungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss mittels
elektronischer Medien sowie Fragen zur Fernabsatzrichtlinie bzw. der
E-Commerce-Richtlinie fallen nicht in den Bereich meines Ressorts.
Zu Frage 10:
Fragen zur
Rechtsprechung betreffen nicht den Aufgabenbereich meines Ressorts.
Zu Frage 11:
Der Erwerb von Eigentum und die Erbringung des Beweises stellen Fragen des Zivilrechts und der Rechtsprechung dar und fallen nicht in mein Ressort.
Zu Frage 12:
Laut Kriminalstatistik des BMI sind in den Jahren 2002, 2003 und 2004 folgende Straftaten, die mittels IT-Medium begangen wurden, angezeigt worden.
2002 |
2003 |
2004 |
227 |
343 |
1557 |
Eine Aufteilung dieser Zahlen zu bestimmten Begehungsformen im Internet lässt sich nicht vornehmen.
Zu Frage 13:
Betrugsfälle in Bezug auf einzelne Unternehmen wie zum Beispiel „eBay“ werden statistisch nicht erfasst.
Zu Frage 14:
In Europa ist Phishing als Problem erkannt worden. Es wird hier zu prüfen sein, ob legistische Maßnahmen erforderlich sein werden.
Zu Frage 15:
Die
internationale Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden erfolgt in den
meisten Fällen via Interpol oder Europol und funktioniert gut.