3452/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen, Kolleginnen und Kollegen haben
am 7. Oktober 2005 unter der Nr. 3499/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend verfehlte Politik im Bereich der Bundestheater gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die genannte Studie war für den internen Gebrauch der einzelnen Häuser bestimmt,
wo sie eine Basis für Entscheidungsfindungen darstellen kann. Eine Veröffentlichung
war daher von Anfang an nicht vorgesehen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Bundestheater ressortieren entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen des Bundesministeriengesetzes zum Bundeskanzleramt. Die Eigentümer-
rechte an den historischen Gebäuden werden durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit wahrgenommen.

Zu den Fragen 5 bis 10:

Die Ausschreibung der künstlerischen Geschäftsführung der Volksoper Wien GmbH
wird den Bestimmungen des Bundestheaterorganisationsgesetzes Rechnung tragen.
Darüber hinausgehende Konsequenzen sind im Bundestheaterorganisationsgesetz
nicht vorgesehen.

Zu Frage 11:
Ja.


Zu Frage 12:

Die Wiener Staatsoper trägt im Geschäftsjahr 2005/2006 alleine den Gesamtauf-
wand des „Balletts der Wiener Staatsoper und Volksoper". Im Geschäftsjahr 2006/
2007 verringert sich diese Kostentragung, die seitens der Wiener Staatsoper zuguns-
ten der Volksoper Wien erfolgt, um rund 20% und im Geschäftsjahr 2007/2008 um
weitere 18,75%.

Sollte die Wiener Staatsoper ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 einen finanziellen Be-
darf haben, werden ihr im jeweils erforderlichen Zeitpunkt jeweils entsprechende Be-
träge bis zur - entsprechend der Zinsenkompensation gemäß Punkt 12. und 13. der
Konzernrichtlinien der Bundestheater-Holding GmbH berichtigten - Gesamthöhe der
im Sinne des oben wiedergegebenen Auftrages der Bundestheater-Holding erfolgten
Kostentragung im Wege von Gesellschafterzuschüssen wieder zugeführt werden.

Dies bedeutet, daß der Wiener Staatsoper GmbH an Zinsen nur jene entgangenen
Habenzinsen ersetzt werden, die sie lukriert hätte, wäre der entsprechende Betrag
auf dem Geschäftskonto der Wiener Staatsoper GmbH verblieben. Die Gesellschaft
macht somit keinesfalls einen Gewinn, der nur durch die Zahlung von Zinsen in der
Höhe des Sollzinssatzes sich ergeben würde, sondern erhält lediglich eine Abgeltung
des bei ihr tatsächlich entstehenden Verlustes.

Zu den Fragen 13:

Gemäß § 13 Abs. 6 des Bundestheaterorganisationsgesetzes sind die vom Bundes-
kanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesell-
schaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegen-
über dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur
Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen aus, daß durch die vorgesehene
Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers
und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt
werden soll. In die unabhängige Stellung des Aufsichtsratsmitgliedes soll durch diese
Regelung jedoch nicht eingegriffen werden.

Die Frage der Kosten für das gemeinsame Ballett wurde in den betroffenen Auf-
sichtsräten erörtert. Eine gesonderte Beschlussfassung war allerdings aus gesell-
schaftsrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Allerdings wurde das Statut zur Orga-
nisation des gemeinsamen Balletts in der Sitzung des Aufsichtsrats der Bundesthe-
ater Holding am 24.Juni 2005 genehmigt.

Zu Frage 14:
Nein.

Zu den Frage 15, 16 und 17:

Die Bundesvertreter üben ihre Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Bun-
destheaterorganisationsgesetzes aus, wobei sich ihre Tätigkeit an der strategischen
Ausrichtung des Gesetzes zu orientieren hat. Im Übrigen wird auf die Beantwortung
von Frage 13 verwiesen.


Zu Frage 18 bis 22:

Die Errichtung des Staatsopernmuseums basiert auf einer engen Zusammenarbeit
mit dem Theatermuseum bzw. dem Kunsthistorischen Museum. Bereits von den
ersten Planungsschritten an wurde seitens der Wiener Staatsoper die Zusammen-
arbeit mit diesen Museen gesucht, da der Grundgedanke in der Kooperation mit und
nicht in der Schaffung einer Konkurrenzsituation zu diesen Einrichtungen bestand.

Dementsprechend hat sich eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen diesen Insti-
tutionen entwickelt, die zur Ausstellung von Leihgaben des Theatermuseums in den
Räumen des Staatsopernmuseums, in dem gemeinsamen Verkauf von Kombitickets
für beide Museen und einer laufenden Beratung und Abstimmung geführt hat.

Die vom Aufsichtsrat der Wiener Staatsoper GmbH mittels Beschluss vom 11. Okto-
ber 2005 genehmigten Gesamtkosten in der Höhe von € 1,2 Mio. umfassen die Er-
richtung des Museums und die Ausstellungseinrichtung. Sie werden sich - unter Be-
rücksichtigung der notwendigen Betriebskosten sowie Abschreibungen - nach den
Berechnungen der Wiener Staatsoper mit den zu erwartenden Einnahmen über
einen Zeitraum von ca. 20 Jahren amortisieren. In diesen Berechnungen sind die
jährlichen Betriebskosten des Museums der Wiener Staatsoper mit rund € 160.000,--
beinhaltet.