3455/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

                       

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

                        (5-fach)

 

 

GZ: BMSG-90180/0022-III/5/2005                        Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3501/J der Abgeordneten Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „eBay-Betrug – keine Sicherheit für Kunden?“, wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Der von Ihnen angesprochene Fall des achtzehnjährigen Lehrlings aus Hardersdorf/Kamp ist mir aus den Medien bekannt.

 

 

Frage 2:

 

Generell wird bei Verdacht betrügerischer Bestellungen (z.B. aufgrund von Ausspionierung von Passwörtern) zivilrechtlich zu klären sein, ob ein rechtsverbindlicher Vertrag überhaupt zustande gekommen ist.

 

Fragen 3 und 5:

 

Ich sehe derzeit keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.

 

 

Fragen 4, 6 und 7:

 

An mein Ressort wurden bis dato keine Beschwerdefälle herangetragen, aus denen – über die geltenden zivil- und strafrechtlichen Regelungen hinaus – ein gesetzlicher Handlungsbedarf ableitbar gewesen wäre.

 

 

Frage 8:

 

Ich darf hiezu auf die Rechtsdatenbank, vor allem aber auch auf die speziell auf Internetrecht zugeschnittene Informationsplattform "Internet & Recht“, http://www.internet4jurists.at/, hinweisen, die einen sehr guten Überblick über die bestehende Judikatur im Bereich Internet bietet.

 

 

Fragen 9 und 10:

 

Bei kollisionsrechtlichen Fragestellungen stellt sich primär die Frage des Gerichtsstandes und von diesem ausgehend jene des anwendbaren Rechtes. In dieser Reihenfolge hat sich der Verbraucher bei der Durchsetzung seines Rechtsanspruches zuerst die Frage zu stellen, wo kann ich diesen geltend machen?

 

Geschäfte über die Plattform "eBay“ sind nur teilweise Verbrauchergeschäfte, d.h. Geschäfte, in welchen dem Käufer ein Unternehmer gegenübersteht. Für Käufe im Internet wurde hinsichtlich des Gerichtsstandes in Art 15 Abs. 1 lit c Brüssel-I-VO Vorsorge getroffen (Vgl. auch KOM(1999)348 endg., 17ff.). Der Verbraucher kann daher vor seinem Verbrauchergericht klagen, anderslautende Gerichtsstandsvereinbarungen sind nicht möglich (Art 17 Brüssel-I-VO).

 

Da sich die Fragestellung auf alle EU-Mitgliedsländer bezieht sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Brüssel-I-VO gegenüber Dänemark nicht zur Anwendung gebracht werden kann (Vgl Art 1 Abs. 3 Brüssel-I-VO). Hinsichtlich Unternehmern aus diesem Staat gilt weiterhin das Brüsseler-Übereinkommen. Die Anpassung des Wortlautes des Art 13 des Übereinkommens an jenen des Art 15 Brüssel-I-VO ist in Vorbereitung. Bis dahin bestehen Unsicherheiten in der Auslegung und damit der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstandes des Art 13 des Übereinkommens weiter. Eine besondere Konzentration der Probleme gegenüber dänischen Anbietern ist der Sektion Konsumentenschutz bislang nicht bekannt.

 

Ausgehend vom Gerichtsstand ergibt sich die Frage, welche Verweisungsnorm anzuwenden ist. Im Rahmen der EU kommt das EVÜ, das Römer Schuldrechtsübereinkommen aus dem Jahre 1980, zur Anwendung. Eine Überarbeitung dieses Übereinkommens im Rahmen eines Sekundärrechtsaktes (Verordnung) und damit eine Anpassung des Wortlautes auf aktuelle Fragestellungen wie E-Commerce ist in Arbeit und wird voraussichtlich unter österreichischem Vorsitz (weiter)verhandelt werden.

 

Der derzeit einschlägige Wortlaut des Art 5 EVÜ ist auslegungsbedürftig. Mein Haus schließt sich aber der Rechtsmeinung des BMJ an, dass bereits der bestehende Wortlaut des Art 5 Abs. 2 EVÜ eine Anwendbarkeit des Verbraucherrechts in vielen Fällen ermöglicht (Vgl. RV 817 BlgNR XXI.GP).

 

 

Frage 11:

 

Für den Käufer gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen zum (gutgläubigen) Eigentumserwerb. Eigentumsnachweisprobleme beim Kauf über Internet-Plattformen sind bisher noch nicht an uns herangetragen worden.

 

 

Frage 12:

 

Wie Ihnen bekannt sein wird, unterstützt mein Ressort finanziell die Tätigkeit des Internet Ombudsmann. Im Rahmen seiner Tätigkeit als unabhängige Streitschlichtungs- und Beratungsstelle sind die Bereiche: Nichtlieferung trotz Vorauszahlung, Gewährleistung, Lieferverzug, Vertragsrücktritt und Rückzahlung in der Praxis jedenfalls die beschwerdeanfälligsten.

 

Generell sehe ich die größten Probleme bei Geschäftsabschlüssen zwischen Privaten, wo die Schutzstandards, die bei B2C-Geschäften für Vertragsabsabschlüsse, Inhalte und die Rechtsdurchsetzung Gültigkeit haben, vielfach nicht greifen.

 

 


Frage 13:

 

Sowohl in meinen Ressort als auch beim Internet Ombudsmann gab es bisher kaum Beschwerden über die Nutzung der "eBay“ Plattform selbst, die nicht gütlich gelöst werden konnten, weshalb die Prüfung der "eBay“ AGB kein vordringliches Anliegen war.

 

Sobald es die vorhandenen Kapazitäten und die Schwerpunktsetzung meines Hauses erlauben, werden auch die "eBay“ Bedingungen einer Überprüfung unterzogen und allenfalls Verbandsklage angeregt werden.

 

 

Frage 14:

 

Ich kann hier nur dazu aufrufen, dass VerbraucherInnen, die Ihnen bekannt gewordene Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zur Anzeige bringen.

 

Um die VerbraucherInnen über ihre Rechte zu informieren hat mein Ressort auch entsprechendes Informationsmaterial, wie den Folder "Ins Netz gegangen - Einkaufen im Internet" und "Die 10 Regeln des Interneteinkaufs" publiziert. Dieses Inforationsmaterial wird von meinem Ressort kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

 

Frage 15:

 

Gerade das Internet ist ein Bereich, welcher einer ständigen und raschen Weiterentwicklung beziehungsweise Veränderung unterliegt. Aus diesem Grund ist "eBay" auch gefordert, sich diesen Veränderungen möglichst zeitnah anzupassen, das heißt "eBay" muss versuchen (z.B. hinischtlich Abwehrmaßnahmen gegen Phishing) am letzten Stand der Technik zu sein.

 

Meiner Meinung nach sollte "eBay“ gerade bei Verdacht von betrügerischen Aktivitäten für seine KundInnen jedenfalls umgehend und unkompliziert erreichbar sein. Daher ist "eBay" gefordert, die derzeit für Kundenanrufe zur Verfügung gestellte Mehrwertnummer in eine niedriger tarifierte Rufnummer umzuwandeln.

 

Mit freundlichen Grüßen