3460/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.12.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/133-I/A/3/2005

Wien, am      30November 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3531/J der Abgeordneten Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

 

Frage 1:

Details zur Kennzeichnung derartiger Textilien sind meinem Ressort nicht

bekannt. Der Rohstoff hat aber gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/18/EG

bzw. des Gentechnikgesetzes als GVO gekennzeichnet zu werden.

 

Frage 2:

In meinem Ressort sind darüber keine Daten verfügbar. Es ist aber anzunehmen,

daß speziell in den USA, wo bereits gentechnisch veränderte Baumwolle großflächig angebaut wird, auch entsprechende Textilien auf dem Markt zu finden

sind.

 

Frage 3:

Die entsprechenden Anträge wurden sowohl nach der Richtlinie 2001/18/EG

(industrielle Zwecke) als auch gemäß der Verordnung 1829/2003 zur Verwendung als Lebens- und/oder Futtermittel gestellt. Wie bei allen GVO-Produkten hat auch hier eine Fall-zu-Fall-Beurteilung abhängig vom Verwendungszweck zu erfolgen.

Bei der beabsichtigten Verwendung von GVO zu Lebensmittel- oder Futtermittelzwecken erfolgt eine zentralisierte Sicherheitsbewertung durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA). Ebenso sind auch -insbesondere im Hinblick auf den Anbau - allfällige negative Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen.

Mein Ressort hat sich dabei immer für eine umfassende Risikobewertung nach

dem bestmöglichen Stand der Wissenschaft ausgesprochen. Sofern die von den

Antragstellern vorgelegte Sicherheitsbewertung aus unserer Sicht Mängel

aufweist, werden diese im Rahmen unserer Einbindung in die europäischen

Zulassungsverfahren auch in einer österreichischen Stellungnahme der EFSA

bzw. der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht. Werden aufgezeigte

Mängel nicht zufriedenstellend ausgeräumt, wird eine Zulassung in den

entsprechenden europäischen Gremien auch in Zukunft abgelehnt werden.

 

Fragen 4 bis 7:

Für eine Kennzeichnung von aus gentechnisch veränderter Baumwolle

hergestellten Textilien besteht aus gesundheitspolitischer Sicht kein Anlass.

Für eine aus anderen Gründen postulierte Kennzeichnungspflicht oder für eine

Auslobung von Textilien als „gentechnikfrei“ ist mein Ressort nicht zuständig.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin