3460/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/133-I/A/3/2005
Wien, am 30November 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3531/J der Abgeordneten
Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Details zur Kennzeichnung
derartiger Textilien sind meinem Ressort nicht
bekannt. Der Rohstoff hat
aber gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/18/EG
bzw. des
Gentechnikgesetzes als GVO gekennzeichnet zu werden.
Frage 2:
In meinem Ressort sind
darüber keine Daten verfügbar. Es ist aber anzunehmen,
daß speziell in den USA,
wo bereits gentechnisch veränderte Baumwolle großflächig angebaut wird, auch
entsprechende Textilien auf dem Markt zu finden
sind.
Frage 3:
Die entsprechenden Anträge
wurden sowohl nach der Richtlinie 2001/18/EG
(industrielle Zwecke) als
auch gemäß der Verordnung 1829/2003 zur Verwendung als Lebens- und/oder
Futtermittel gestellt. Wie bei allen GVO-Produkten hat auch hier eine
Fall-zu-Fall-Beurteilung abhängig vom Verwendungszweck zu erfolgen.
Bei der beabsichtigten
Verwendung von GVO zu Lebensmittel- oder Futtermittelzwecken erfolgt eine
zentralisierte Sicherheitsbewertung durch die Europäische
Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA). Ebenso sind auch -insbesondere im
Hinblick auf den Anbau - allfällige negative Auswirkungen auf die Umwelt zu
prüfen.
Mein Ressort hat sich
dabei immer für eine umfassende Risikobewertung nach
dem bestmöglichen Stand
der Wissenschaft ausgesprochen. Sofern die von den
Antragstellern vorgelegte
Sicherheitsbewertung aus unserer Sicht Mängel
aufweist, werden diese im
Rahmen unserer Einbindung in die europäischen
Zulassungsverfahren auch
in einer österreichischen Stellungnahme der EFSA
bzw. der Europäischen
Kommission zur Kenntnis gebracht. Werden aufgezeigte
Mängel nicht
zufriedenstellend ausgeräumt, wird eine Zulassung in den
entsprechenden
europäischen Gremien auch in Zukunft abgelehnt werden.
Fragen 4 bis 7:
Für eine Kennzeichnung von
aus gentechnisch veränderter Baumwolle
hergestellten Textilien
besteht aus gesundheitspolitischer Sicht kein Anlass.
Für eine aus anderen
Gründen postulierte Kennzeichnungspflicht oder für eine
Auslobung von Textilien
als „gentechnikfrei“ ist mein Ressort nicht zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin