3463/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0078-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 6. DEZ. 2005

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Heidemarie Rest-Hinterseer,

Kolleginnen und Kollegen vom 19. Oktober 2005, Nr. 3532/J,

betreffend Kennzeichnung von Textilien aus gentechnisch

veränderter Baumwolle

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Rest-Hinterseer, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Oktober 2005, Nr. 3532/J, betreffend Kennzeichnung von Textilien aus gentechnisch veränderter Baumwolle, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Haltung Österreichs ist bekannt. In den bezughabenden EU-Gremien ist bisher immer gegen eine Zulassung von GVOs für das Inverkehrbringen gestimmt worden. Diese Haltung wurde und wird von mir auch weiterhin in den bezughabenden Entscheidungsgremien des Landwirtschafts- und Umweltministerrates eingenommen.

 

Zu Frage 2:

 

Der Bereich „Textilien“ fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Zuständige Gentechnikbehörde in Österreich ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Für die Nutzung der Baumwollsamen, etwa für Futterzwecke, gelten die Kennzeichnungsbestimmungen gemäß der EU-Verordnung 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Das BMLFUW unterstützt die nachhaltige Ausrichtung der Landwirtschaft in allen Produktsparten, wobei besonders der Biologischen Landwirtschaft eine herausragende Bedeutung beigemessen wird. Die Produktion von Baumwolle aus biologischer Landwirtschaft wird durch die VO 2092/91 geregelt.

 

Für den Bereich des gentechnikfreien Anbaus und betreffend gentechnikfreier Lebensmittel darf ich auf die Initiative der Österreichischen Charta für Gentechnikfreiheit verweisen.

 

Betreffend die Einführung von Umweltzeichen für die Textilindustrie darf ich festhalten, dass diesbezüglich sowohl ein privates Gütesiegel (Ökotex 100 bzw. Ökotex 1000) sowie eine europäisches Umweltzeichen existieren. Im Rahmen des Europäischen Umweltzeichens (EU Ecolabel) wurden 1999 Kriterien für die Produktgruppe Textilien beschlossen, die mit der Entscheidung der Kommission 2002/371/EG vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG abgeändert wurden. In diesen Kriterien sind auch umfangreiche Anforderungen an Textilfasern sowie die Herstellung von Textilprodukten enthalten. Faserspezifische Anforderungen nachwachsender Rohstoffe sind u.a. für Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachfolgend Baumwolle genannt) sowie für Flachs und andere Bastfasern festgelegt. Baumwolle darf nicht mehr als 0,05 ppm zahlreicher chemischer Stoffe enthalten, insbesondere betrifft dies Rückstände von Pflanzenschutzmitteln. Weiters ist es Ziel dieser Kriterien, die Nutzung von Baumwolle aus organischem Anbau (gem. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) zu forcieren. Hinsichtlich der gentechnischen Veränderung von Baumwolle sind jedoch keine Anforderungen enthalten.

Die Gütesiegel Ökotext 100 bzw. 1000 regeln ebenfalls die Begrenzung von Schadstoffgehalten in Textilien bzw. die umweltgerechte Produktion von Textilprodukten, ohne auf Aspekte der Gentechnik einzugehen.

 

Darüber hinaus darf ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verweisen.

 

Der Bundesminister: