3472/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.12.2005
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möglich.
BM für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
5-
fach
GZ: BMSG-20001/0058-II/2005 |
Wien, |
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3508/J der Abgeordneten Mag.
Johann Maier u.a. wie folgt:
Für
die Beantwortung der Fragen 1, 2, 5, 6, 9 und 10 verweise ich auf die beigelegte
Excel-Tabelle (Beilage 1), in der jeweils für das Transportgewerbe,
das Gastgewerbe und das Bau- und Baunebengewerbe die geprüften Dienstgeber
sowie die saldierten Nachverrechnungen für 2004[1]
und das 1. Halbjahr 2005[2]
aufgeschlüsselt nach Gebietskrankenkassen ausgewiesen werden.
Bezüglich der von der Nachverrechnung betroffenen ArbeitnehmerInnen (Fragen 2, 6 und 10) werden von den Gebietskrankenkassen keine Aufzeichnungen geführt und es liegen daher keine Daten vor.
In
einer weiteren Beilage (Beilage 2) finden Sie die unter
Transportgewerbe, Gastgewerbe und Baugewerbe zusammengefassten Betriebe,
sortiert nach der Ö‑NACE Klassifikation.
Zu diesen Fragen wird grundsätzlich angemerkt, dass den Versicherungsträgern wegen Nichtvorlage oder lückenhaft vorgelegter Arbeitszeitaufzeichnungen lediglich die Anwendung des § 42 Abs. 3 ASVG offensteht.
Nach
§ 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung
stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände nicht ausreichen, diese Umstände auf Grund anderer
Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten anderer
Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten
gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger
kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder
ähnlichen Betrieben üblich sind, an Hand von Schätzwerten ermitteln.
Eine allfällige Beitragsnachverrechnung basierend auf der
Höchstbeitragsgrundlage (nicht: Höchstbemessungsgrundlage) ist nur dann
möglich, wenn sich die Höchstbeitragsgrundlage
a)
auf Grund der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei
demselben Dienstgeber oder
b)
auf Grund der Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe (sog.
Fremdvergleich) ergibt.
Die Höchstbeitragsgrundlage sozusagen automatisch immer dann
anzusetzen, wenn durch einen Betrieb keine oder lückenhafte
Arbeitsaufzeichnungen vorhanden sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ebenso
nicht vorgesehen ist die Führung von detaillierten Statistiken über
dieses Thema, sodass hier nur auf praktische Erfahrungswerte abgestellt werden
kann.
Die
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat in Ihrer Stellungnahme
festgehalten: „Die Sozialversicherungsprüfungen der NÖGKK orientieren sich
ausschließlich an den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen und
Gegebenheiten. Um diese ermitteln zu können, wird in alle relevanten Unterlagen
Einsicht genommen. So kontrollieren unsere Prüfer neben den Arbeitszeit-,
Diäten- und sonstigen Aufzeichnungen auch Kilometerleistungen
(Transportgewerbe), Urlaubsaufzeichnungen, Lohnkonten, Bilanzen etc. Die
intensive Recherche ermöglicht es, ausreichende Anhaltspunkte zu finden, die fundierte
und gesicherte Rückschlüsse auf die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der
versicherungspflichtigen Personen zulassen. Verfahrensrechtlich problematische
Schätzungen sind deshalb nicht erforderlich.“
Eine
Zusammenstellung der vorhandenen Daten zu den Fragen 3, 4, 7, 8, 11 und
12, aufgeschlüsselt nach Gebietskrankenkassen ist der folgenden Tabelle zu
entnehmen:
|
Frage 3: Schätzungen Transportgewerbe
|
Frage 4: Anwendung
Höchstbeitragsgrundlage Transportgewerbe |
Frage 7: Schätzungen |
Frage 8: Anwendung
Höchstbeitragsgrundlage Gastgewerbe |
Frage 11: Schätzungen |
Frage 12: Anwendung
Höchstbeitragsgrundlage Baugewerbe |
WGKK |
keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben,
insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK |
|||||
NOEGKK |
vgl. die Ausführungen im Text oben |
|||||
BGKK |
keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben,
insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK |
|||||
OEGKK |
keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben,
insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK |
|||||
STGKK |
2004: 4 2005: 0 |
0 |
2004: 13 2005: 1 |
0 |
2004: 1 2005: 0 |
0 |
KGKK |
keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben,
insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK |
|||||
SGKK |
7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
TGKK |
keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben,
insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK |
|||||
VGKK |
3 |
0 |
24 |
0 |
1 |
0 |
Selbstverständlich ist die Anwendung einheitlicher Prüfstandards sinnvoll.
Aus diesem Grunde hat der Hauptverband gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Finanzen und den Versicherungsträgern - in Ausführung der
entsprechenden Normen der BAO – „Grundsätze für die gemeinsame Prüfung aller
lohnabhängigen Abgaben (GPLA-G)“ erarbeitet. Die GPLA-G sind für
GPLA-Prüfer und Prüferinnen durch entsprechende Dienstanweisungen der
Versicherungsträger verbindlich und sichern einheitliche Prüfstandards.
Mit
freundlichen Grüßen
2 Beilagen
Beilage 1
SV-Träger |
geprüfte
Dienstgeber |
saldierte
Nachverrechnung |
|
Frage
1 und 2 |
WGKK |
123 |
€ 702.392,15
|
|
Transportgewerbe
2004 |
NOEGKK |
359 |
€ 5.391.407,57 |
|
|
BGKK |
88 |
€ 573.324,03
|
|
|
OOEGKK |
176 |
€ 1.132.995,37 |
|
|
STGKK |
178 |
€ 747.787,04
|
|
|
KGKK |
116 |
€ 526.221,91
|
|
|
SGKK |
163 |
€ 1.441.124,87 |
|
|
TGKK |
170 |
€ 790.970,16
|
|
|
VGKK |
60 |
€ 169.153,83
|
|
|
Gesamt |
1433 |
€ 11.475.376,93 |
|
|
·
österreichweite
Zusammenfassung mit 6 Blättern
Herkunft
der Daten: die jeweilige Protokoll-Datenbank
Auswertung: aufgrund des Oenace
Gastgewerbe
HA 55.10 |
Hotels, Gasthöfe und Pensionen |
HA 55.21 |
Jugendherbergen und Schutzhütten |
HA 55.30 |
Restaurants, Gasthäuser, Imbissstuben,
Cafehäuser und Eissalons |
HA 55.40 |
Sonstiges Gaststättenwesen |
HA 55.51 |
Kantinen |
HA 55.52 |
Caterer |
|
|
Baugewerbe
FA 45.11 |
Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten |
FA 45.12 |
Test- und Suchbohrung |
FA 45.21 |
Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.Ä. |
FA 45.22 |
Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei und
Isolierer |
FA 45.23 |
Straßenbau und Eisenbahnoberbau |
FA 45.24 |
Wasserbau |
FA 45.25 |
Spezialbau und sonstiger Tiefbau |
FA 45.31 |
Elektroinstallation |
FA 45.32 |
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung |
FA 45.33 |
Gas-, Wasser-, Heizungs- und
Lüftungsinstallation |
FA 45.34 |
Sonstige Bauinstallation |
FA 45.41 |
Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei |
FA 45.42 |
Bautischlerei und Bauschlosserei |
FA 45.43 |
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Raumausstattung |
FA 45.44 |
Malerei und Anstreicherei, Glaserei |
FA 45.45 |
Sonstiges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe |
|
|
Transport
IA 60.21 |
Personenbeförderung im Linienverkehr zu
Land |
IA 60.23 |
Sonstige Personenbeförderung im
Landverkehr |
IA 60.24 |
Güterbeförderung im Straßenverkehr |
2004
: alle Dienstgeber, die im Zeitraum 1.2.2004 und 31.1.2005 abgerechnet wurden.
2005
: alle Dienstgeber, die im Zeitraum 1.2.2005 und 31.7.2005 abgerechnet wurden.