3472/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

 

 

Parlament

1010 Wien    

5- fach

 

 

GZ: BMSG-20001/0058-II/2005

Wien,

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3508/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier u.a. wie folgt:

 

Fragen 1, 2, 5, 6, 9 und 10:

Wie viele Transportunternehmen, gastgewerbliche Unternehmen (Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe) und Bauunternehmen (inkl. Baunebengewerbe) wurden im Jahr 2004 und im 1. Halbjahr 2005 einer SV-Beitragsprüfung unterzogen (Aufschlüsselung nach den einzelnen Gebietskrankenkassen)?

Wie hoch jeweils war die Summe der nachverrechneten Beiträge und wie viele ArbeitnehmerInnen waren davon betroffen (Aufschlüsselung nach den einzelnen Gebietskrankenkassen)?

 

 

Für die Beantwortung der Fragen 1, 2, 5, 6, 9 und 10 verweise ich auf die beigelegte Excel-Tabelle (Beilage 1), in der jeweils für das Transportgewerbe, das Gastgewerbe und das Bau- und Baunebengewerbe die geprüften Dienstgeber sowie die saldierten Nachverrechnungen für 2004[1] und das 1. Halbjahr 2005[2] aufgeschlüsselt nach Gebietskrankenkassen ausgewiesen werden.

Bezüglich der von der Nachverrechnung betroffenen ArbeitnehmerInnen (Fragen 2, 6 und 10) werden von den Gebietskrankenkassen keine Aufzeichnungen geführt und es liegen daher keine Daten vor.

 

In einer weiteren Beilage (Beilage 2) finden Sie die unter Transportgewerbe, Gastgewerbe und Baugewerbe zusammengefassten Betriebe, sortiert nach der Ö‑NACE Klassifikation.

 

 

Fragen 3, 4, 7, 8, 11 und 12:

In wie vielen Betrieben des Transportgewerbes, des Gastgewerbes und des Baugewerbes mussten wegen der Nichtvorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen Schätzungen etc. vorgenommen werden (Aufschlüsselung nach den einzelnen Gebietskrankenkassen)?

In wie vielen Betrieben des Transportgewerbes, des Gastgewerbes und des Baugewerbes wurde wegen Nichtvorlage oder lückenhaft vorgelegter Arbeitszeitaufzeichnungen, als Grundlage für die Beitragsnachverrechnung die Höchstbemessungsgrundlage angewandt (Aufschlüsselung nach den einzelnen Gebietskrankenkassen)?

 

Zu diesen Fragen wird grundsätzlich angemerkt, dass den Versicherungsträgern wegen Nichtvorlage oder lückenhaft vorgelegter Arbeitszeitaufzeichnungen lediglich die Anwendung des § 42 Abs. 3 ASVG offensteht.

 

Nach § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, an Hand von Schätzwerten ermitteln.

Eine allfällige Beitragsnachverrechnung basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage (nicht: Höchstbemessungsgrundlage) ist nur dann möglich, wenn sich die Höchstbeitragsgrundlage

a)            auf Grund der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber oder

b)            auf Grund der Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe (sog. Fremdvergleich) ergibt.

Die Höchstbeitragsgrundlage sozusagen automatisch immer dann anzusetzen, wenn durch einen Betrieb keine oder lückenhafte Arbeitsaufzeichnungen vorhanden sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ebenso nicht vorgesehen ist die Führung von detaillierten Statistiken über dieses Thema, sodass hier nur auf praktische Erfahrungswerte abgestellt werden kann.

Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat in Ihrer Stellungnahme festgehalten: „Die Sozialversicherungsprüfungen der NÖGKK orientieren sich ausschließlich an den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen und Gegebenheiten. Um diese ermitteln zu können, wird in alle relevanten Unterlagen Einsicht genommen. So kontrollieren unsere Prüfer neben den Arbeitszeit-, Diäten- und sonstigen Aufzeichnungen auch Kilometerleistungen (Transportgewerbe), Urlaubsaufzeichnungen, Lohnkonten, Bilanzen etc. Die intensive Recherche ermöglicht es, ausreichende Anhaltspunkte zu finden, die fun­dierte und gesicherte Rückschlüsse auf die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der versicherungspflichtigen Personen zulassen. Verfahrensrechtlich problematische Schätzungen sind deshalb nicht erforderlich.“

Eine Zusammenstellung der vorhandenen Daten zu den Fragen 3, 4, 7, 8, 11 und 12, aufgeschlüsselt nach Gebietskrankenkassen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

 

 

Frage 3:

Schätzungen Transportgewerbe

Frage 4:

Anwendung Höchstbeitrags­grundlage Transportgewerbe

Frage 7:

Schätzungen
Gastgewerbe

Frage 8:

Anwendung Höchstbeitrags­grundlage Gastgewerbe

Frage 11:

Schätzungen
Baugewerbe

Frage 12:

Anwendung Höchstbeitrags­grundlage Baugewerbe

WGKK

keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben, insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK

NOEGKK

vgl. die Ausführungen im Text oben

BGKK

keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben, insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK

OEGKK

keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben, insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK

STGKK

2004: 4

2005: 0

0

2004: 13

2005: 1

0

2004: 1

2005: 0

0

KGKK

keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben, insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK

SGKK

7

0

0

0

0

0

TGKK

keine Daten, vgl. die Ausführungen im Text oben, insbesondere die Stellungnahme der NÖGKK

VGKK

3

0

24

0

1

0

 

 

Frage 13:

Halten Sie es für sinnvoll, wenn Gebietskrankenkassen unterschiedlich prüfen, d.h. unterschiedliche Prüfstandards in den einzelnen Bundesländern angewandt werden?

 

 

Selbstverständlich ist die Anwendung einheitlicher Prüfstandards sinnvoll.

Aus diesem Grunde hat der Hauptverband gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen und den Versicherungsträgern - in Ausführung der entsprechenden Normen der BAO – „Grundsätze für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-G)“ erarbeitet. Die GPLA-G sind für GPLA-Prüfer und Prüferinnen durch entsprechende Dienstanweisungen der Versicherungsträger verbindlich und sichern einheitliche Prüfstandards.

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

 

 

2 Beilagen

 

 

 


Beilage 1

 

SV-Träger

geprüfte Dienstgeber

saldierte Nachverrechnung

 

Frage 1 und 2

WGKK

123

           702.392,15

 

Transportgewerbe 2004

NOEGKK

359

        5.391.407,57

 

 

BGKK

88

           573.324,03

 

 

OOEGKK

176

        1.132.995,37

 

 

STGKK

178

           747.787,04

 

 

KGKK

116

           526.221,91

 

 

SGKK

163

        1.441.124,87

 

 

TGKK

170

           790.970,16

 

 

VGKK

60

           169.153,83

 

 

Gesamt

1433

      11.475.376,93

 

 

 


Beilage 2 zur Stellungnahme zur parlamentarischen Anfrage Nr. 3508/J.

 

Erläuterung zum Ergebnis der parlamentarischen Anfrage: 

Tabelle:

·         österreichweite Zusammenfassung mit 6 Blättern

 

Herkunft der Daten: die jeweilige Protokoll-Datenbank

Auswertung:  aufgrund des Oenace

 

Gastgewerbe

HA 55.10

Hotels, Gasthöfe und Pensionen

HA 55.21

Jugendherbergen und Schutzhütten

HA 55.30

Restaurants, Gasthäuser, Imbissstuben, Cafehäuser und Eissalons

HA 55.40

Sonstiges Gaststättenwesen

HA 55.51

Kantinen

HA 55.52

Caterer

 

 

 

Baugewerbe

FA 45.11

Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten

FA 45.12

Test- und Suchbohrung

FA 45.21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.Ä.

FA 45.22

Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei und Isolierer

FA 45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

FA 45.24

Wasserbau

FA 45.25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

FA 45.31

Elektroinstallation

FA 45.32

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung

FA 45.33

Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

FA 45.34

Sonstige Bauinstallation

FA 45.41

Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei

FA 45.42

Bautischlerei und Bauschlosserei

FA 45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

FA 45.44

Malerei und Anstreicherei, Glaserei

FA 45.45

Sonstiges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe

 

 

 

Transport

IA 60.21

Personenbeförderung im Linienverkehr zu Land

IA 60.23

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

IA 60.24

Güterbeförderung im Straßenverkehr

 

 

Zeiträume:

2004 : alle Dienstgeber, die im Zeitraum 1.2.2004 und 31.1.2005 abgerechnet wurden.

2005 : alle Dienstgeber, die im Zeitraum 1.2.2005 und 31.7.2005 abgerechnet wurden.



[1] 2004: alle Dienstgeber, die im Zeitraum 1. 2. 2004 bis 31. 1. 2005 abgerechnet wurden.

[2] 2005: alle Dienstgeber, die im Zeitraum 1. 2. 2005 bis 31. 7. 2005 abgerechnet wurden.