3481/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.12.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0053-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017   Wien

 

 

Wien, 13. Dezember 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3574/J-NR/2005 betreffend Schließung von Standorten der ÖBB-Technische Service GmbH, die die Abgeordneten Anita Fleckl und GenossInnen am 4. November 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 bis 6

 

Welche der 27 Technischen Servicestellen der ÖBB-Technische Service GmbH sollen in den nächsten beiden Jahren geschlossen werden?

 

Entspricht es den Tatsachen, dass die ÖBB-Technische Services GmbH in den nächsten beiden Jahren die Servicestelle in Selzthal schließen möchte?

 

Falls ja:

Sind diese Maßnahmen in den zuständigen Gremien des ÖBB-Konzerns bereits beschlossen worden?

Falls ja: Wann wurden diese Schließungen in welchen Gremien beschlossen?

 

Gibt es Pläne, was mit den 40 Beschäftigten geschehen wird?

 

Wie sieht das Bilanzergebnis des Standortes in Selzthal für das Jahr 2004 und die voraussichtliche Vorschau für heuer aus?

 

Sind wirtschaftliche Gründe für die beabsichtigte Schließung der Technischen Servicestelle in Selzthal ausschlaggebend?

Falls ja: Wie begründen Sie diese?

Falls nein: Welche anderen Gründe haben zu diesem Entschluss geführt?

 

möchte ich grundsätzlich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Das Unternehmen ÖBB wurde mit dem Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit 1.1.1993) und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen. Das Bundesbahn-StrukturG 2003 verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das Aktienrecht. Entsprechende Maßnahmen der Absatzbereiche bzw. Ihrer Töchter obliegen daher ausschließlich den Entscheidungen des Managements der ÖBB und darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung genommen werden.

 

Das bedeutet, dass die von Ihnen gestellten Fragen nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind, da sie sich ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen beziehen. Sie  wären daher auch von diesen zu beantworten.

 

Der Aufsichtsrat der ÖBB Holding AG hat jedenfalls keinen derartigen Beschluss gefasst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen