3489/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.12.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 9. Dezember 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0138-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3602/J betreffend Novelle des Bundesimmobiliengesetzes, welche die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen am 10. November 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Die Herausnahme eines Objektes aus der Anlage B des Bundesimmobiliengesetzes
ist immer dann erforderlich, wenn dieses nicht im Bundeseigentum verbleiben
soll. Dies betrifft nicht nur den Fall der Veräußerung, sondern auch den Fall
der Restitu-tion. Außer der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufgabe des
Bundeseigentums hat eine derartige gesetzliche Maßnahme keinerlei weitere
Wirkung. Die heraus genommene Liegenschaft könnte dennoch unbefristet im
Bundeseigentum verbleiben.
Da im Fall einer Novelle alle offenen Fragen abgehandelt werden und da
hinsichtlich der ehemaligen Bundespräsidentenvilla klar war, dass sie demnächst
entweder zu restituieren oder zu verwerten sein wird, war auch dieser
vorbereitende Schritt nun zu setzen. Der Bund rechnete damit, dass die
Entscheidung der Schiedsinstanz unmittelbar bevorsteht, da das
Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen war. Dies wird dadurch bestätigt,
dass noch vor Beschlussfassung der Novelle (16. November 2005), nämlich am 15.
November 2005, die Entscheidung der Schiedsinstanz erging. Die Schiedsinstanz
hat übrigens im gegenständlichen Fall keine Rückgabeempfehlung ausgesprochen.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Aufgrund der vorliegenden Entscheidung der Schiedsinstanz wird es
nunmehr zu einer Verwertung der Liegenschaft kommen. Für den Beginn von
Verwertungsschritten war nicht nur die Entscheidung der Schiedsinstanz
abzuwarten, sondern auch die grundsätzliche Verkaufsmöglichkeit durch
Herausnahme aus der in Rede stehenden Anlage B.
Aufgrund des Schätzwertes der Liegenschaft kann (im Gegensatz zur
Restitution) ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich der (dann zusätzlich
erforderlichen) gesetzlichen Zustimmung des Nationalrates abgeschlossen werden.
Die Unterfragepunkte sind dementsprechend zu verneinen.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Im Hinblick auf jene Bundesimmobilien, die in der Eigentumsverwaltung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehen, ist kein weiterer
Restitutionsantrag bekannt.
Antwort zu
den Punkten 4.1 und 4.2 der Anfrage:
Die von der Schiedsinstanz
des Allgemeinen Entschädigungsfonds im Wege des Bundeskanzleramtes bis Mitte
November 2005 mitgeteilten Restitutionsanträge betrafen 12 Objekte
(grundbücherliche Einlagezahlen), die im Eigentum der BIG stehen. Diesbezüglich
wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen.
BIG Liegenschaften bei denen BMWA/BIG von
Schiedsinstanz über Restitutionsanträge informiert wurde |
||||
EZ |
KG |
Adresse |
Gebäude |
Stand d. Schiedsverfahrens |
1647 |
01004 Innere Stadt |
1010 Wien, Stubenring 12 |
Amtsgebäude BMLFUW |
offen |
954 |
01657 Leopoldstadt |
1020 Wien, Lessinggasse 8/ Vereinsgasse 21 |
Schule Res.fläche |
offen |
2312 |
01657 Leopoldstadt |
1020 Wien, Volkertstraße 3/ Vereinsgasse 21 |
Schule Res.fläche |
offen |
864 |
01005 Josefstadt |
1080 Wien, Schmidgasse 14 |
Amtsgebäude Botschaft USA |
Restitution |
145 |
01002 Alsergrund |
1090 Wien, Berggasse 39 |
Amtsgebäude BMI und Privatwohnungen |
offen |
662 |
01205 Hietzing |
1130 Wien, Elisabethallee |
Kleingartensiedlung |
offen |
672 |
01205 Hietzing |
1130 Wien, Elisabethallee |
Kleingartensiedlung |
offen |
170 |
01206 Hütteldorf |
1140 Wien, Linzerstraße 429 |
Amtsgebäude, Drittmieter |
Restitution abgelehnt |
900 |
01206 Hütteldorf |
1140 Wien, Linzerstraße 429 |
Amtsgebäude, Drittmieter |
Restitution abgelehnt |
11 |
01503 Heiligenstadt |
1190 Wien, Hohe Warte 32 |
Amtsgebäude BMI |
offen |
117 |
01668 Süßenbrunn |
1220 Wien, Wielandweg 27 |
Amtsgebäude BMI, BMWA |
offen |
334 |
65013 Judenburg |
8750 Judenburg, Garteng. 18 |
Wohnanlage |
offen |
Die Anträge auf Restitution
betreffend 1010 Wien, Am Kohlmarkt 8 - 10 (ehemaliges Patentamt) und 2282
Markgrafneusiedl, 37 (Ackerland) langten bei der Schieds-instanz erst nach
erfolgtem Verkauf durch die BIG ein.
Antwort zu Punkt 4.3 der
Anfrage:
Auf Grund der Information
durch die Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds über die
anhängigen Anträge im Wege des Bundeskanzleramtes wurde die BIG vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beauftragt, die betroffenen Objekte
bis zur Entscheidung der Schiedsinstanz nicht zu veräußern. Dies wird von der
BIG selbstverständlich strikt beachtet; die BIG hat in der internen Datenbank
diese Objekte mit einem Verkaufsverbot gekennzeichnet. Darüber hinaus ist die
BIG in laufendem Kontakt mit der Israelitischen Kultusgemeinde und wurde
beispielsweise der bereits im Gang befindliche Verkauf der Wohnanlage in
Judenburg sofort gestoppt, nachdem die BIG von der Israelitischen
Kultusgemeinde - zu diesem Zeitpunkt noch formlos - informiert worden war, dass
ein Restitutionsanspruch gestellt wurde. Zudem werden neun der in Rede
stehenden Objekte als Amtsgebäude genutzt, sodass schon aus diesem Grund ein
Verkauf an Dritte nicht in Betracht kommt.