3489/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 9. Dezember 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0138-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3602/J betreffend Novelle des Bundesimmobiliengesetzes, welche die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen am 10. November 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Herausnahme eines Objektes aus der Anlage B des Bundesimmobiliengesetzes ist immer dann erforderlich, wenn dieses nicht im Bundeseigentum verbleiben soll. Dies betrifft nicht nur den Fall der Veräußerung, sondern auch den Fall der Restitu-tion. Außer der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufgabe des Bundeseigentums hat eine derartige gesetzliche Maßnahme keinerlei weitere Wirkung. Die heraus genommene Liegenschaft könnte dennoch unbefristet im Bundeseigentum verbleiben.

 

Da im Fall einer Novelle alle offenen Fragen abgehandelt werden und da hinsichtlich der ehemaligen Bundespräsidentenvilla klar war, dass sie demnächst entweder zu restituieren oder zu verwerten sein wird, war auch dieser vorbereitende Schritt nun zu setzen. Der Bund rechnete damit, dass die Entscheidung der Schiedsinstanz unmittelbar bevorsteht, da das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen war. Dies wird dadurch bestätigt, dass noch vor Beschlussfassung der Novelle (16. November 2005), nämlich am 15. November 2005, die Entscheidung der Schiedsinstanz erging. Die Schiedsinstanz hat übrigens im gegenständlichen Fall keine Rückgabeempfehlung ausgesprochen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung der Schiedsinstanz wird es nunmehr zu einer Verwertung der Liegenschaft kommen. Für den Beginn von Verwertungsschritten war nicht nur die Entscheidung der Schiedsinstanz abzuwarten, sondern auch die grundsätzliche Verkaufsmöglichkeit durch Herausnahme aus der in Rede stehenden Anlage B.

Aufgrund des Schätzwertes der Liegenschaft kann (im Gegensatz zur Restitution) ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich der (dann zusätzlich erforderlichen) gesetzlichen Zustimmung des Nationalrates abgeschlossen werden.

Die Unterfragepunkte sind dementsprechend zu verneinen.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf jene Bundesimmobilien, die in der Eigentumsverwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehen, ist kein weiterer Restitutionsantrag bekannt.

 

 

Antwort zu den Punkten 4.1 und 4.2 der Anfrage:

 

Die von der Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds im Wege des Bundeskanzleramtes bis Mitte November 2005 mitgeteilten Restitutionsanträge betrafen 12 Objekte (grundbücherliche Einlagezahlen), die im Eigentum der BIG stehen. Diesbezüglich wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen.

 

 

 

 

BIG Liegenschaften bei denen BMWA/BIG von Schiedsinstanz über Restitutionsanträge informiert wurde

EZ

KG

Adresse

Gebäude

Stand d. Schiedsverfahrens

1647

01004 Innere Stadt

1010 Wien, Stubenring 12

Amtsgebäude BMLFUW

offen

954

01657 Leopoldstadt

1020 Wien, Lessinggasse 8/ Vereinsgasse 21

Schule Res.fläche

offen

2312

01657 Leopoldstadt

1020 Wien, Volkertstraße 3/ Vereinsgasse 21

Schule Res.fläche

offen

864

01005 Josefstadt

1080 Wien, Schmidgasse 14

Amtsgebäude Botschaft USA

Restitution
empfohlen

145

01002 Alsergrund

1090 Wien, Berggasse 39

Amtsgebäude BMI und Privatwohnungen

offen

662

01205 Hietzing

1130 Wien, Elisabethallee
(Am Küniglberg)

Kleingartensiedlung

offen

672

01205 Hietzing

1130 Wien, Elisabethallee
(Am Küniglberg)

Kleingartensiedlung

offen

170

01206 Hütteldorf

1140 Wien, Linzerstraße 429

Amtsgebäude, Drittmieter

Restitution abgelehnt

900

01206 Hütteldorf

1140 Wien, Linzerstraße 429

Amtsgebäude, Drittmieter

Restitution abgelehnt

11

01503 Heiligenstadt

1190 Wien, Hohe Warte 32

Amtsgebäude BMI

offen

117

01668 Süßenbrunn

1220 Wien, Wielandweg 27

Amtsgebäude BMI, BMWA

offen

334

65013 Judenburg

8750 Judenburg, Garteng. 18

Wohnanlage

offen

 

Die Anträge auf Restitution betreffend 1010 Wien, Am Kohlmarkt 8 - 10 (ehemaliges Patentamt) und 2282 Markgrafneusiedl, 37 (Ackerland) langten bei der Schieds-instanz erst nach erfolgtem Verkauf durch die BIG ein.

 

 

Antwort zu Punkt 4.3 der Anfrage:

 

Auf Grund der Information durch die Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds über die anhängigen Anträge im Wege des Bundeskanzleramtes wurde die BIG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beauftragt, die betroffenen Objekte bis zur Entscheidung der Schiedsinstanz nicht zu veräußern. Dies wird von der BIG selbstverständlich strikt beachtet; die BIG hat in der internen Datenbank diese Objekte mit einem Verkaufsverbot gekennzeichnet. Darüber hinaus ist die BIG in laufendem Kontakt mit der Israelitischen Kultusgemeinde und wurde beispielsweise der bereits im Gang befindliche Verkauf der Wohnanlage in Judenburg sofort gestoppt, nachdem die BIG von der Israelitischen Kultusgemeinde - zu diesem Zeitpunkt noch formlos - informiert worden war, dass ein Restitutionsanspruch gestellt wurde. Zudem werden neun der in Rede stehenden Objekte als Amtsgebäude genutzt, sodass schon aus diesem Grund ein Verkauf an Dritte nicht in Betracht kommt.