3492/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2005
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

                                                                                                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrats

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

                                                                                                       

 

 

GZ: BMSG-90180/0024-III/1/2005                                            Wien, 17.11.2005

 

 

Betreff:  Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rest-Hinterseer ua betreffend Kennzeichnung von Textilien aus gentechnisch veränderter Baumwolle, Nr. 3528/J

 

Sehr geehrter Herr Präsident !

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3528/J der Abgeordneten Rest Hinterseer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

 

Zu Frage 1:

Der Bereich „Kennzeichnung von Textilerzeugnissen“ fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die vom BMWA aufgrund des UWG erlassene Textilkennzeichnungsverordnung 1993 statuiert die Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Textilien. Im Fall einer gentechnischen Veränderung ist entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Gentechnikgesetzes lediglich der Rohstoff kennzeichnungspflichtig.

Auf die Produktionsart wie beispielsweise die gentechnische Veränderung gehen die Kennzeichnungselemente der einschlägigen Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen nicht ein. Wenn Textilien diese Anforderungen erfüllen, können sie rechtmäßig in Verkehr gesetzt werden. Der Statuierung gesetzlicher Verpflichtungen sind gemeinschaftsrechtliche Grenzen gesetzt. Über die einschlägige EG Richtlinie hinausgehende Anforderungen dürften nur vorgesehen werden, wenn Gesundheitsschutz- oder Täuschungsschutzargumente vorgebracht werden können.

Zweifelsohne haben insbesondere österreichische KonsumentInnen grundlegendes Interesse an der Frage gentechnischer Veränderung in allen Bereichen. Inwieweit dies auch Textilien betrifft, lässt sich mangels Untersuchungen speziell zu diesem Bereich nicht sagen. Beschwerden dazu wurden an die Konsumentenschutzsektion nicht herangetragen. Die österreichische kritische Position der Bundesregierung in Sachen Gentechnik ist bekannt. Allerdings verfolgt die Mehrheit der Mitgliedstaaten hier eine andere Richtung, sodass es wohl sehr schwer sein dürfte, auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene eine Änderung herbeizuführen.

An freiwilligen Gütezeichen ist mir keines bekannt, das auf die Produktionsart gentechnischer Veränderung Bezug nimmt.

 

 

Zu Frage 2:

Mein Ressort verfügt über keine diesbezüglichen Daten.

 

 

Zu Frage 3:

Grundsätzlich stehe ich Kennzeichnungsvorschriften positiv gegenüber. Diese sind aber nur sinnvoll, wenn auch entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Einhaltung dieser Kennzeichnungsvorschriften gegeben sind.

 

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

Neben einer – derzeit nicht vorgesehenen - verpflichtenden Kennzeichnung kommt eine freiwillige Auslobung in Frage. Hier wäre es Aufgabe der Wirtschaft entsprechende Initiativen etwa durch Einführung eines entsprechenden Gütesiegels zu setzen.

Aufgrund der bestehenden Erfahrungen mit Gütezeichen, die mitunter auch zur Irreführung von KonsumentInnen beitragen können, wird eine solche freiwillige Kennzeichnung allerdings nur dann für sinnvoll erachtet, wenn klare Kriterien für die Vergabe des Gütezeichens bestehen und auch nach außen nachvollziehbar kommuniziert werden. Weiters müssen die Einhaltung der Kriterien des Gütesiegels sichergestellt und im Fall des Missbrauchs effiziente Maßnahmen wie etwa der Möglichkeit des Entzugs des Gütezeichens vorgesehen sein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen