3493/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2005
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                    (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-90180/0023-III/1/2005                                            Wien,

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3541/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier u.a. wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Der Problembereich der Lampenölvergiftungen wird von der für Produktsicherheit zuständigen Abteilung in meinem Ressort seit Jahren beobachtet. Bereits 1998 wurden mit der Verordnung über die Kennzeichnung von Öllampen, BGBl. II Nr. 13/1998, die auf das Produktsicherheitsgesetz gestützt ist, Warnhinweise auf Öllampen normiert. Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den Landesbehörden immer wieder stichprobenartig überprüft.

 

Nicht zuletzt auf Grund der Aktivitäten meines Ressorts konnte schließlich auch das in der Anfrage angesprochene EU-weit geltende Verbot der Abgabe von gefärbten und/oder parfümierten Lampenölen (Risikosatz R 65)  in Behältern unter 15 l herbeigeführt werden. Da das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 (bzw. damals PSG 1994, BGBl. Nr. 63/1995) nur subsidiär anzuwenden ist, wurde die entsprechende Umsetzung dieses Verbotes allerdings auf Grund des Chemikaliengesetzes vorgenommen (aktuell mit § 14 Chemikalien-VerbotsV 2003, BGBl. II Nr. 477/2003 idgF; ursprünglich mit der Chem-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle-VerbotsV, BGBl. II Nr. 461/1998).

 

Die Vollziehung dieser Verordnung fällt somit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, an den entsprechende Detailfragen zu richten wären.

 

Zur Frage 7:

 

Gemäß § 13 Produktsicherheitsgesetz 2004 ist für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat. Die in § 14 PSG 2004 festgelegten Befugnisse ermächtigen die Organe „überall dort wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hierbei für die Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen“.

 

Diese Befugnisse werden von den Produktsicherheits-Aufsichtsorgane wann immer erforderlich – gegebenenfalls auch auf Ersuchen des BMSG – ausgeübt. Eine vorherige Ankündigung der Kontrollen erfolgt in aller Regel nicht.

 

Sollten InverkehrbringerInnen falsche Auskünfte erteilen oder die angeführten Amtshandlungen behindern, sind Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu EUR 3000 vorgesehen (§ 27 PSG 2004).

 

 

Mit freundlichen Grüßen