3493/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.12.2005
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BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010
Wien
GZ:
BMSG-90180/0023-III/1/2005 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3541/J der Abgeordneten Mag.
Johann Maier u.a. wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Der Problembereich der
Lampenölvergiftungen wird von der für Produktsicherheit zuständigen Abteilung
in meinem Ressort seit Jahren beobachtet. Bereits 1998 wurden mit der
Verordnung über die Kennzeichnung von Öllampen, BGBl. II Nr. 13/1998, die auf
das Produktsicherheitsgesetz gestützt ist, Warnhinweise auf Öllampen normiert.
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den Landesbehörden immer wieder
stichprobenartig überprüft.
Nicht zuletzt auf Grund der Aktivitäten
meines Ressorts konnte schließlich auch das in der Anfrage angesprochene
EU-weit geltende Verbot der Abgabe von gefärbten und/oder parfümierten
Lampenölen (Risikosatz R 65) in Behältern
unter 15 l herbeigeführt werden. Da das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I
Nr. 16/2005 (bzw. damals PSG 1994, BGBl. Nr. 63/1995) nur subsidiär anzuwenden
ist, wurde die entsprechende Umsetzung dieses Verbotes allerdings auf Grund des
Chemikaliengesetzes vorgenommen (aktuell mit § 14 Chemikalien-VerbotsV 2003,
BGBl. II Nr. 477/2003 idgF; ursprünglich mit der
Chem-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle-VerbotsV, BGBl. II Nr. 461/1998).
Die Vollziehung dieser Verordnung fällt
somit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, an den entsprechende Detailfragen zu richten
wären.
Zur Frage 7:
Gemäß § 13 Produktsicherheitsgesetz
2004 ist für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten
(Marktüberwachung) der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser
Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane
(Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat. Die in § 14 PSG 2004
festgelegten Befugnisse ermächtigen die Organe „überall dort wo Produkte in den
Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hierbei für die
Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen“.
Diese Befugnisse werden von den
Produktsicherheits-Aufsichtsorgane wann immer erforderlich – gegebenenfalls
auch auf Ersuchen des BMSG – ausgeübt. Eine vorherige Ankündigung der
Kontrollen erfolgt in aller Regel nicht.
Sollten InverkehrbringerInnen falsche
Auskünfte erteilen oder die angeführten Amtshandlungen behindern, sind
Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu EUR 3000 vorgesehen (§ 27 PSG
2004).
Mit freundlichen Grüßen