3495/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.12.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

GZ: BMI-VA1500/0140-III/3/2005

 

Wien, am    . Dezember 2005

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 3.11.2005 unter der Nr. 3572/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ummelder Grasser“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Eine Überprüfung des gesamten  Sachverhaltes durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ergab,  dass Herr Bundesminister Grasser im Zuge der Vorbereitungen für seine Hochzeit tatsächlich an der Adresse in 3610 Weißenkirchen Nr. 48 Unterkunft genommen hat.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche aufgibt.

Bei dem gegenständlichen  Weingut Prager handelt es nicht um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 MeldeG, sodass  die meldegesetzlichen Regelungen über eine Anmeldung mittels Gästeblattes in Beherbergungsbetrieben nicht zum Tragen kamen, sondern eine Anmeldung mittels Meldezettels zu erfolgen hatte.

 

Die Anmeldung an der genannten Anschrift in Weißenkirchen erfolgte am 30.9.2005 unter Beibehaltung des bisherigen Hauptwohnsitzes mit „weiterem Wohnsitz“ und stellt sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände als nicht rechtswidrig dar.