3495/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2005
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn Präsidenten des
Nationalrates
Dr.
Andreas KHOL
Parlament
1017 W i e n
GZ: BMI-VA1500/0140-III/3/2005
Wien, am .
Dezember 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 3.11.2005 unter der Nr. 3572/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ummelder Grasser“ gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Eine Überprüfung des gesamten Sachverhaltes durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ergab, dass Herr Bundesminister Grasser im Zuge der Vorbereitungen für seine Hochzeit tatsächlich an der Adresse in 3610 Weißenkirchen Nr. 48 Unterkunft genommen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche aufgibt.
Bei dem gegenständlichen Weingut Prager handelt es nicht um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 MeldeG, sodass die meldegesetzlichen Regelungen über eine Anmeldung mittels Gästeblattes in Beherbergungsbetrieben nicht zum Tragen kamen, sondern eine Anmeldung mittels Meldezettels zu erfolgen hatte.
Die Anmeldung an der genannten Anschrift in Weißenkirchen erfolgte am 30.9.2005 unter Beibehaltung des bisherigen Hauptwohnsitzes mit „weiterem Wohnsitz“ und stellt sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände als nicht rechtswidrig dar.