3505/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0153-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

                                                                                                            Wien, 15. Dezember 2005                            

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3540/J-NR/2005 betreffend Hausunterricht - Abmeldung von öffentlichen Schulen – Zahlen – Aufsicht & Kontrolle, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 19. Oktober 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1., 2. und 7.:

Entsprechende Daten werden aus den vollständigen Datenmeldungen der Schulen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz verfügbar sein. Die aktuelle Datenlage hinsichtlich der durch die Schulen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bzw. die Statistik Austria übermittelten Meldungen lässt derzeit noch keine vollständige, flächendeckende Auswertung zu.

 

Ad 3.:

Gemäß § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, besteht die Möglich­keit, die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu erfüllen. Eine besondere Ausbildung der Personen, welche diesen Unterricht durchführen, ist nicht gefordert.

 

Ad 4.:

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Es handelt sich hierbei um eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 2 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF.

 

Ad 5.:

Für den Nichtbesuch einer öffentlichen Schule gilt, dass der Besuch eines häuslichen Unterrichts bzw. der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 SchPflG dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist. Voraussetzung ist also die Rechtzeitigkeit der diesbezüglichen Anzeige.

 

Ad 6.:

Ich halte es für wichtig, dass jedem Kind eine entsprechende Schulbildung ermöglicht wird. Dazu zählt etwa bei länger andauernder Krankheit auch der Haus- oder Privatunterricht. Was die Sicherstellung der Lernziele anlangt, siehe Antwort zu Frage 4.

 

Ad 8.:

Gemäß § 42 SchUG kann grundsätzlich an jeder Schule eine Externistenprüfung abgelegt werden. Allerdings kann die Schulbehörde erster Instanz (hier: Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung) für einen größeren örtlichen Bereich (z.B. einen politischen Bezirk) an bestimm­ten Schulen eigene Externistenprüfungskommissionen einrichten. Im konkreten Fall wurde eine solche Kommission laut Mitteilung des Landesschulrats für Salzburg an der Volks­schule Seekirchen eingerichtet.

 

Die Schüler/innen der Schule des „Vereins zur Förderung alternativer Bildungswege“ (um diese dürfte es sich handeln, da eine Privatschule des „Vereins werktätiger Christen“ nicht existiert) haben die Externistenprüfungen über das Schuljahr 2004/05 an der Volksschule Wien 1200, Vorgartenstraße 50 (Integrative Lernwerkstatt) bzw. an der öffentlichen Hauptschule für körperbehinderte Kinder, Hans Radl-Schule 1180 Wien, Währinger Straße 173 - 181 abgelegt.

 

Ad 9.:

Im Schuljahr 2005/2006 wurden 10 Schüler/innen vom Unterricht abgemeldet bzw. wurde für diese "häuslicher Unterricht" angezeigt.

 

Ad 10.:

Die Führung einer Privatschule in Seekirchen wurde vom „Verein zur Förderung alternativer Bildungswege“ mit Schreiben vom 30. April 2005 angezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Bewilligungsverfahren handelt, sondern um ein Anzeigeverfahren, bei dem die Führung einer Privatschule lediglich dann untersagt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Privatschule nicht erfüllt sind.

 

Ad 11.:

Nachdem der Schulerhalter alle nach dem Privatschulgesetz erforderlichen Nachweise und Bedingungen erfüllt hat, erfolgte die Nicht-Untersagung mit Bescheid vom 27. Juni 2005. Die Schule hat in der Folge mit Beginn des laufenden Schuljahres den Betrieb aufge­nommen. Das vorgelegte Organisationsstatut ist noch in Prüfung. Ein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wurde bisher nicht gestellt.

 

Ad 12.:

In Österreich gibt es derzeit 638 Privatschulen. Der Unterschied zu der in der Beantwortung 2195/AB angeführten Zahl von 658 ergibt sich durch zwischenzeitlich erfolgte Schließungen sowie Zusammenlegungen von Schulen.

 

Ad 13.:

Im Schuljahr 2004/05 wurden laut Statistik 106.240 Schüler/innen an Privatschulen unterrichtet. Für das Schuljahr 2005/06 läuft noch die Meldefrist für die Schulen, daher sind diesbezüglich noch keine Aussagen möglich.

 

Ad 14.:

Diesbezüglich liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Auf­zeichnungen vor, da derartige Verfahren in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen.

 

Ad 15.:

Der Landesschulrat für Salzburg hat auf Rückfrage mitgeteilt, dass ihm ein solcher Fall nicht bekannt ist.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.