3505/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0153-III/4a/2005
Wien, 15. Dezember 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3540/J-NR/2005 betreffend Hausunterricht - Abmeldung von öffentlichen Schulen – Zahlen – Aufsicht & Kontrolle, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 19. Oktober 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1., 2. und 7.:
Entsprechende Daten werden aus den vollständigen Datenmeldungen der Schulen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz verfügbar sein. Die aktuelle Datenlage hinsichtlich der durch die Schulen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bzw. die Statistik Austria übermittelten Meldungen lässt derzeit noch keine vollständige, flächendeckende Auswertung zu.
Ad 3.:
Gemäß § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, besteht die Möglichkeit, die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu erfüllen. Eine besondere Ausbildung der Personen, welche diesen Unterricht durchführen, ist nicht gefordert.
Ad 4.:
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Es handelt sich hierbei um eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 2 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF.
Ad 5.:
Für den Nichtbesuch einer öffentlichen Schule gilt, dass der Besuch eines häuslichen Unterrichts bzw. der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 SchPflG dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist. Voraussetzung ist also die Rechtzeitigkeit der diesbezüglichen Anzeige.
Ad 6.:
Ich halte es für wichtig, dass jedem Kind eine entsprechende Schulbildung ermöglicht wird. Dazu zählt etwa bei länger andauernder Krankheit auch der Haus- oder Privatunterricht. Was die Sicherstellung der Lernziele anlangt, siehe Antwort zu Frage 4.
Ad 8.:
Gemäß § 42 SchUG kann grundsätzlich an jeder
Schule eine Externistenprüfung abgelegt werden. Allerdings kann die
Schulbehörde erster Instanz (hier: Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung) für einen
größeren örtlichen Bereich (z.B. einen politischen Bezirk) an bestimmten
Schulen eigene Externistenprüfungskommissionen einrichten. Im konkreten Fall
wurde eine solche Kommission laut Mitteilung des Landesschulrats für Salzburg
an der Volksschule Seekirchen eingerichtet.
Die Schüler/innen der Schule des „Vereins zur
Förderung alternativer Bildungswege“ (um diese dürfte es sich handeln, da eine
Privatschule des „Vereins werktätiger Christen“ nicht existiert) haben die
Externistenprüfungen über das Schuljahr 2004/05 an der Volksschule Wien 1200,
Vorgartenstraße 50 (Integrative Lernwerkstatt) bzw. an der öffentlichen
Hauptschule für körperbehinderte Kinder, Hans Radl-Schule 1180 Wien, Währinger
Straße 173 - 181 abgelegt.
Ad 9.:
Im Schuljahr 2005/2006 wurden 10 Schüler/innen
vom Unterricht abgemeldet bzw. wurde für diese "häuslicher
Unterricht" angezeigt.
Ad 10.:
Die Führung einer Privatschule in Seekirchen
wurde vom „Verein zur Förderung alternativer Bildungswege“ mit Schreiben vom
30. April 2005 angezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein
Bewilligungsverfahren handelt, sondern um ein Anzeigeverfahren, bei dem die
Führung einer Privatschule lediglich dann untersagt werden kann, wenn die
Voraussetzungen für die Errichtung einer Privatschule nicht erfüllt sind.
Ad 11.:
Nachdem der Schulerhalter alle nach dem
Privatschulgesetz erforderlichen Nachweise und Bedingungen erfüllt hat,
erfolgte die Nicht-Untersagung mit Bescheid vom 27. Juni 2005. Die Schule hat
in der Folge mit Beginn des laufenden Schuljahres den Betrieb aufgenommen. Das
vorgelegte Organisationsstatut ist noch in Prüfung. Ein Antrag auf Verleihung
des Öffentlichkeitsrechtes wurde bisher nicht gestellt.
Ad 12.:
In Österreich gibt es derzeit 638 Privatschulen. Der Unterschied zu der in der Beantwortung 2195/AB angeführten Zahl von 658 ergibt sich durch zwischenzeitlich erfolgte Schließungen sowie Zusammenlegungen von Schulen.
Ad 13.:
Im Schuljahr 2004/05 wurden laut Statistik 106.240 Schüler/innen an Privatschulen unterrichtet. Für das Schuljahr 2005/06 läuft noch die Meldefrist für die Schulen, daher sind diesbezüglich noch keine Aussagen möglich.
Ad 14.:
Diesbezüglich liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Aufzeichnungen vor, da derartige Verfahren in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen.
Ad 15.:
Der Landesschulrat für Salzburg hat auf Rückfrage mitgeteilt, dass ihm ein solcher Fall nicht bekannt ist.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.