3525/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.12.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0124-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3565/J vom 25. Oktober 2005 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörper
(Pyrotechnikmaterialien)", beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Vorab ist grundsätzlich
festzuhalten, dass im Zuge der Zollabfertigung von den Zollorganen neben dem Zollrecht nur jene Vorschriften vollzogen werden,
die den Zollorganen gesetzlich auch übertragen wurden. Die Zollorgane sind jedoch nicht mit der Vollziehung des
Pyrotechnikgesetzes selbst betraut. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 34
Pyrotechnikgesetz 1974 dem Bundesminister
für Inneres.
Weiters weise ich darauf hin, dass die
bis zum 1. Mai 2004 auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsrechts
durchgeführten Kontrollen von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln im Hinblick
auf die Auflösung der Zollwache mit der 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I Nr.
26/2004) – zum 1. Mai 2004 wechselten 1030 Bedienstete der Zollwache in
das Bundesministerium für Inneres - nicht mehr von Zollorganen durchgeführt
werden.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Im Jahr 2004
wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 31 Importeure und von Jänner 2005
bis September 2005 durch 16 Importeure zur Einfuhr
nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in
Österreich.
Zu 2. bis 4.:
Über die innergemeinschaftliche
Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem
Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.
Aus
Drittstaaten wurden in den Jahren 2004 und 2005 folgende Pyrotechnikmaterialien
nach Österreich eingeführt (die nachstehend angeführten Angaben verstehen
sich in Tonnen und beziehen sich für das Jahr 2005 auf den Zeitraum Jänner 2005
bis September 2005):
Ursprungsland |
2004 |
2005 |
Kanada |
8,642 |
|
Schweiz |
4,204 |
1,636 |
China |
1420,359 |
453,299 |
Deutschland |
|
0,040 |
Kroatien |
|
0,001 |
Ungarn |
1,629 |
|
Südkorea |
0,002 |
|
USA |
|
0,037 |
Gesamt |
1434,836 |
455,013 |
Zu 5. bis 11.:
Wie bereits eingangs erwähnt, werden
seit dem 1. Mai 2005 die bis dahin auf der Grundlage des
Gefahrgutbeförderungsrechtes durchführen Kontrollen von Pyrotechnikartikeln
nicht mehr von Zollorganen vollzogen. Bis 31. April 2004 wurden noch
vereinzelt derartige Kontrollen durchgeführt, wobei jedoch keine gesonderten
Aufzeichnungen mehr geführt wurden.
Zu 12. bis 16.:
Für die Ein- und Ausfuhr von
Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren
auch, das Zollrecht der
Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende
Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen.
Das
Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfasst alle Rechtsakte des Rates
oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben enthalten. Zu diesem Rechtsbestand zählen insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1, (Zollkodex - ZK), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1, (Zollkodex-
Durchführungsverordnung - ZK-DVO), die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1,
(Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1
(KN-VO).
Ergeben sich im Zuge der
Zollabfertigung Zweifel über die Zusammensetzung von Waren hinsichtlich
zollrechtlich relevanter Parameter oder über die Einreihung von Waren in die
Kombinierte Nomenklatur, besteht die Möglichkeit, die Waren zur Erstellung
eines Tarifierungs- bzw. Einreihungsvorschlages in die Kombinierte Nomenklatur
der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zur
Untersuchung vorzulegen.
Da für Feuerwerkskörpern in
der Kombinierten Nomenklatur ein eigener
KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine
Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Einreihung derartiger
Waren.
In den Jahren 2004 und (bis
September) 2005 wurden der TUA keine Pyrotechnikartikel
zur Untersuchung vorgelegt.
Da eine
eindeutige Identifizierung und Darstellung jener Chemikalien, die für die
Herstellung von Feuerwerkskörpern in Frage kommen, auf Grund der zahlreichen
Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten von Chemikalien aus verwaltungsökonomischen
Gründen nicht möglich ist, können diesbezüglich keine Daten bekannt gegeben
werden.
Zu 17.:
Diesbezüglich verweise ich auf meine
Beantwortung der Fragen 29 und 30 der parlamentarischen Anfrage Nr. 115/J vom
24. Februar 2003. Damals habe ich ausgeführt: "Für Feuerwerkskörper
gilt - als eine der Konsequenzen aus dem Vorfall von Enschede vom 20. Mai 2000,
bei dem gelagerte Feuerwerkskörper teilweise falsch klassifiziert waren, -
gemäß der seit 1. Jänner 2003 in Kraft stehenden Fassung des ADR/RID
(Europäisches
Übereinkommen über internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße/Schiene) eine Sondervorschrift, der zufolge die jeweilige
Klassifizierung einer Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. Dies sollte
ausreichen, um Falschklassifizierungen durch die Auftraggeber bzw. Absender
solcher Beförderungen vorzubeugen. Bei richtiger Klassifizierung ist so auch
gewährleistet, dass die im ADR/RID vorgesehenen Maßnahmen der jeweiligen
Gefährlichkeit entsprechen und eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung
bieten."
Mit freundlichen Grüßen