3527/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.12.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 22. Dezember 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0134-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3567/J betreffend „Herstellung, Lagerung und Handel mit pyrotechnischen Artikeln“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 25. Oktober 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Eine Aufschlüsselung in Herstellungs- und Handelsbetriebe ist auf Grund der sich nach dem geltenden Gewerbeschlüssel richtenden Statistik nicht möglich.
Die Anzahl der Gewerbeberechtigungen und weiteren Betriebsstätten zur Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gem. § 94 Z 18 Gewerbeordnung 2004, laut Gewerbestatistik 2004 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bundesland |
Gewerbeberechtigungen |
weitere Betriebsstätten |
||
aufrecht |
gelöscht |
aufrecht |
gelöscht |
|
Burgenland |
37 |
7 |
139 |
51 |
Kärnten |
98 |
10 |
280 |
70 |
Niederösterreich |
237 |
81 |
631 |
189 |
Oberösterreich |
368 |
57 |
797 |
290 |
Salzburg |
236 |
43 |
279 |
69 |
Steiermark |
312 |
37 |
1024 |
309 |
Tirol |
247 |
50 |
312 |
92 |
Vorarlberg |
83 |
21 |
137 |
66 |
Wien |
46 |
19 |
68 |
63 |
Bundesgebiet |
1.664 |
193 |
3.625 |
835 |
Antwort zu
den Punkt 3 und 23 der Anfrage:
Diesbezüglich wird auf das
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
(Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005) hingewiesen.
Durch dieses Bundesgesetz
werden Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im
Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, die dem
IPPC-Regime (Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung - „IPPC-RL“) und bzw. oder dem Seveso II -
Regime (Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen - „Seveso II - RL“) unterliegen, dem Anlagenrecht der
Gewerbeordnung 1994 unterstellt.
Ebenso wird auf die für
diesen Themenbereich relevante Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen
Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBl. II
Nr. 252/2004, hingewiesen.
Diese Verordnung normiert - im Wesentlichen - sicherheitstechnische Standards, unter denen pyrotechnische Gegenstände der verschiedenen Klassen in gewerb-lichen Betriebsanlagen gelagert werden dürfen.
Antwort zu
den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Das Datenmaterial der Statistik Austria zeigt folgendes Bild:
Im Jahr 2004 wurden insgesamt 1.805,5 Tonnen pyrotechnischer Artikel nach Österreich importiert (Feuerwerkskörper, Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Waren).
Aus EU-Staaten kamen davon 354,6 Tonnen, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:
Feuerwerkskörper |
|
Deutschland |
302,1 t |
Niederlande |
3,5 t |
Italien |
0,4 t |
Tschechische Republik |
0,6 t |
Ungarn |
0,1 |
Gesamte EU |
306,7 t |
Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Artikel |
|
Niederlande |
0,2 t |
Deutschland |
21,4 t |
Tschechische Republik |
21,7 t |
Ungarn |
3,9 t |
Vereinigtes Königreich |
0,5 t |
Schweden |
0,2 t |
Gesamte EU |
47,9 t |
Aus Drittstaaten wurden insgesamt 1.450,9 Tonnen an pyrotechnischen Artikeln importiert.
Antwort zu
den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden 2004 von der Arbeitsinspektion
Schwerpunktaktionen betreffend Verkauf/Lagerung von pyrotechnischen Artikeln im
Lebensmittelhandel, in Drogerien und in Baumärkten durchgeführt. Auch für das
heurige Jahr sind Schwerpunktaktionen geplant.
Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Verkauf und
Lagerung von pyrotechnischen Artikeln im Lebensmittelhandel, in Drogerien und
in Baumärkten können dabei insbesondere die Menge der gelagerten Produkte und
deren ordnungsgemäße Lagerung betreffen.
Die Tätigkeitsstatistiken der Arbeitsinspektion beziehen sich auf das
gesamte jeweilige Kalenderjahr. Die Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Betriebsstätten
sowie die von der Arbeitsinspektion dabei festgestellten Übertretungen in
technischer und arbeitshygienischer Hinsicht werden entsprechend folgender
Systematik erfasst und ausgewertet:
·
Kontrollen der Arbeitsinspektion nach Wirtschaftszweigen
·
Übertretungen auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen
Arbeitnehmerschutzes nach Wirtschaftszweigen.
Im Wirtschaftszweig "Herstellung von sonstigen chemischen
Erzeugnissen" (inklu-sive pyrotechnische Erzeugnisse) wurden für die Jahre
2003 und 2004 folgende Daten zu den Betriebskontrollen der Arbeitsinspektion in
Bezug auf technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz erfasst:
Tätigkeit |
2003 |
2004 |
Kontrollen der Arbeitsinspektion in diesem |
58 |
57 |
Übertretungen technisch-arbeitshygienisch in |
178 |
134 |
In der Tätigkeitsstatistik der Arbeitsinspektion wird die Herstellung
von pyrotechnischen Erzeugnissen nicht getrennt erfasst. Die angeführten Daten
für Kontrollen im Wirtschaftszweig "Herstellung von sonstigen chemischen
Erzeugnissen" enthalten neben der Herstellung von pyrotechnischen
Erzeugnissen auch die Herstellung von Klebstoffen und Gelatine, ätherischen
Ölen, fotochemischen Erzeugnissen, unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern,
sonstigen chemischen Erzeugnissen. Die festgestellten Übertretungen enthalten
alle technisch-arbeitshygienischen Gegebenheiten.
Von den Gewerbebehörden wurde mir folgendes mitgeteilt:
Im Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien gibt es keine
Herstellungs-betriebe.
In Kärnten gibt es einen Herstellungsbetrieb, der im Jahr 2003
kontrolliert wurde; es wurden keine Auflagen erteilt.
In Niederösterreich erfolgte eine Kontrolle. Es gab keine Beanstandung,
daher wurden keine Auflagen erteilt.
In Oberösterreich erfolgte eine Kontrolle mit einer Beanstandung wegen
Übertretung (sonstiger) gewerberechtlicher Vorschriften; es wurden keine
Auflagen erteilt.
In der Steiermark gibt es einen Herstellungsbetrieb. Derzeit findet
jedoch keine Produktion an diesem Standort statt. Die gewerbliche
Betriebsanlage wird zumindest einmal jährlich überprüft.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Derartige Kontrollen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Von den Gewerbebehörden wurde mir Folgendes mitgeteilt:
Im Burgenland wurden acht Betriebskontrollen durchgeführt.
In Niederösterreich gab es 277 Betriebskontrollen durch Bezirksverwaltungsbe-hörden.
In Kärnten wurden 22 Kontrollen durchgeführt; bei 15 Betrieben gab es Beanstandungen. In sieben Fällen wurde unzulässige Lagerung festgestellt. In 13 Fällen gab es Verstöße gegen das Betriebsanlagenrecht.
In Oberösterreich erfolgten 80 Kontrollen in Handelsbetrieben; es gab keine Beanstandungen.
Im Jahr 2004 wurden in allen sechs politischen Bezirken im Bundesland Salzburg Kontrollen gewerblicher Betriebsanlangen, die pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf anbieten bzw. lagern, vorgenommen. In den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, Hallein, Tamsweg, Zell am See und in der Stadt Salzburg wurden insgesamt 264 Betriebe überprüft.
In der Steiermark wurden 98 Kontrollen durchgeführt.
In Tirol wurden die
Bezirkshauptmannschaften anlässlich der neuen Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
angewiesen, die Einhaltung des nunmehrigen Lagerverbotes in Tankstellen,
einschließlich Servicebereich und Shop sowie in Betriebsanlagen, bei denen mit
großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m²
Verkaufsfläche aufweisen, zu überwachen.
Von der
Bezirkshauptmannschaft Imst wurde mitgeteilt, dass zahlreiche Erhebungen
hinsichtlich der Einhaltung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, insbesondere
in Betriebsanlagen, die für eine größere Menschenansammlung geeignet sind,
durchgeführt wurden.
Seitens der
Bezirkshauptmannschaft Landeck wurde mitgeteilt, dass insgesamt elf Tankstellen
und 14 Handelsbetriebe einer pyrotechnischen Überprüfung unterzogen wurden.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein teilte mit, dass 22 Anlagen
überprüft wurden.
Seitens der
Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde mitgeteilt, dass die Einhaltung des
Lagerverbotes pyrotechnischer Artikel im Bezirk Lienz in zehn Tankstellen,
einschließlich Servicebereiche und Shops, sowie in acht Betrieben, die zum
Handel mit pyrotechnischen Gegenständen berechtigt sind, überwacht wurde.
Schließlich wurden von der
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel alle 27 Tankstellen im Bezirk Kitzbühel,
einschließlich deren Servicebereiche und Shops, hinsichtlich der Einhaltung des
nunmehrigen Lagerverbotes von pyrotechnischen Gegenständen überprüft.
Abgesehen von diesen Schwerpunktkontrollen zum Jahreswechsel 2004/2005 wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden auch während des Jahres 2005 Überprüfungen durchgeführt.
Die genaue Zahl der in
Vorarlberg durchgeführten Betriebskontrollen durch die Bezirkshauptmannschaften
kann mangels statistischer Aufzeichnungen nicht eruiert werden.
In Wien wurden im Jahr 2004
von der gewerbetechnischen Abteilung (MA 36) jeweils auf Anfrage der
Magistratischen Bezirksämter schwerpunktmäßig in der Zeit um den Jahreswechsel
mehr als 120 Betriebsüberprüfungen bei Pyrotechnik-Handelsbe-trieben
vorgenommen, wobei im Wesentlichen die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide der
Gewerbebehörden und die einschlägigen Bestimmungen der
Pyrotechnik-Lagerverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als
Grundlagen herangezogen wurden. Ferner wurden im Jahr 2004 über 100 Kontrollen
(vorwiegend bei Silvesterständen) vom Marktamt (MA 59) durchgeführt.
Antwort zu
den Punkten 11 bis 19 der Anfrage:
Im Hinblick auf die in § 34 PyrotechnikG normierte Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Inneres darf auf dessen Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage 3564/J verwiesen werden.
Antwort zu
den Punkten 20 und 21 der Anfrage:
Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wurden im
Wirtschaftszweig "Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen" für
die Jahre 2003 und 2004 folgende Daten betreffend anerkannte Arbeitsunfälle
ohne Wegunfälle nach Bundesländern und insgesamt erfasst:
Bundesland |
2003 |
2004 |
Kärnten |
1 |
2 |
Steiermark |
5 |
1 |
Gesamt |
6 |
3 |
davon mit Unfallursache: Explosionen, Entzündungen von Staub, Gasen,
Sprengmittel, sonstige gefährliche Stoffe |
|
|
Antwort zu
Punkt 22 der Anfrage:
Seitens der zuständigen Behörde erfolgt die Vollziehung der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallenden Bestimmungen im Wesentlichen unproblematisch. Vereinzelt wurden restriktive Vorschriften wie die 5 m-Schutzzone oder die Betriebsanlagengenehmigung für Verkaufsstände als weitgehend angesehen und entsprechender Lagerbedarf bei Beschlagnahme releviert.