3527/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.12.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

                                Wien, am 22. Dezember 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0134-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3567/J betreffend „Herstellung, Lagerung und Handel mit pyrotechnischen Artikeln“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 25. Oktober 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Eine Aufschlüsselung in Herstellungs- und Handelsbetriebe ist auf Grund der sich nach dem geltenden Gewerbeschlüssel richtenden Statistik nicht möglich.

 

Die Anzahl der Gewerbeberechtigungen und weiteren Betriebsstätten zur Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gem. § 94 Z 18 Gewerbeordnung 2004, laut Gewerbestatistik 2004 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


 

Bundesland
(Stichtag 31.12.2004)

Gewerbeberechtigungen

weitere Betriebsstätten

aufrecht

gelöscht

aufrecht

gelöscht

Burgenland

37

7

139

51

Kärnten

98

10

280

70

Niederösterreich

237

81

631

189

Oberösterreich

368

57

797

290

Salzburg

236

43

279

69

Steiermark

312

37

1024

309

Tirol

247

50

312

92

Vorarlberg

83

21

137

66

Wien

46

19

68

63

Bundesgebiet

1.664

193

3.625

835

 

 

Antwort zu den Punkt 3 und 23 der Anfrage:

 

Diesbezüglich wird auf das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005) hingewiesen.

 

Durch dieses Bundesgesetz werden Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, die dem IPPC-Regime (Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IPPC-RL“) und bzw. oder dem Seveso II - Regime (Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - „Seveso II - RL“) unterliegen, dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 unterstellt.

 

Ebenso wird auf die für diesen Themenbereich relevante Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBl. II Nr. 252/2004, hingewiesen.

 

Diese Verordnung normiert - im Wesentlichen - sicherheitstechnische Standards, unter denen pyrotechnische Gegenstände der verschiedenen Klassen in gewerb-lichen Betriebsanlagen gelagert werden dürfen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Das Datenmaterial der Statistik Austria zeigt folgendes Bild:

 

Im Jahr 2004 wurden insgesamt 1.805,5 Tonnen pyrotechnischer Artikel nach Österreich importiert (Feuerwerkskörper, Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Waren).

 

Aus EU-Staaten kamen davon 354,6 Tonnen, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:

 

Feuerwerkskörper

Deutschland

302,1 t

Niederlande

3,5 t

Italien

0,4 t

Tschechische Republik

0,6 t

Ungarn

0,1

Gesamte EU

306,7 t

 

Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Artikel

Niederlande

0,2 t

Deutschland

21,4 t

Tschechische Republik

21,7 t

Ungarn

3,9 t

Vereinigtes Königreich

0,5 t

Schweden

0,2 t

Gesamte EU

47,9 t

 

Aus Drittstaaten wurden insgesamt 1.450,9 Tonnen an pyrotechnischen Artikeln importiert.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden 2004 von der Arbeitsinspektion Schwerpunktaktionen betreffend Verkauf/Lagerung von pyrotechnischen Artikeln im Lebensmittelhandel, in Drogerien und in Baumärkten durchgeführt. Auch für das heurige Jahr sind Schwerpunktaktionen geplant.

 

Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Verkauf und Lagerung von pyrotechnischen Artikeln im Lebensmittelhandel, in Drogerien und in Baumärkten können dabei insbesondere die Menge der gelagerten Produkte und deren ordnungsgemäße Lagerung betreffen.

Die Tätigkeitsstatistiken der Arbeitsinspektion beziehen sich auf das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Die Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Betriebsstätten sowie die von der Arbeitsinspektion dabei festgestellten Übertretungen in technischer und arbeitshygienischer Hinsicht werden entsprechend folgender Systematik erfasst und ausgewertet:

 

·        Kontrollen der Arbeitsinspektion nach Wirtschaftszweigen

·        Übertretungen auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutzes nach Wirtschaftszweigen.

 

Im Wirtschaftszweig "Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen" (inklu-sive pyrotechnische Erzeugnisse) wurden für die Jahre 2003 und 2004 folgende Daten zu den Betriebskontrollen der Arbeitsinspektion in Bezug auf technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz erfasst:


 

Tätigkeit

2003

2004

Kontrollen der Arbeitsinspektion in diesem
Wirtschaftszweig insgesamt

58

57

Übertretungen technisch-arbeitshygienisch in
diesem Wirtschaftszweig insgesamt

178

134

 

In der Tätigkeitsstatistik der Arbeitsinspektion wird die Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen nicht getrennt erfasst. Die angeführten Daten für Kontrollen im Wirtschaftszweig "Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen" enthalten neben der Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen auch die Herstellung von Klebstoffen und Gelatine, ätherischen Ölen, fotochemischen Erzeugnissen, unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, sonstigen chemischen Erzeugnissen. Die festgestellten Übertretungen enthalten alle technisch-arbeitshygienischen Gegebenheiten.

 

Von den Gewerbebehörden wurde mir folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien gibt es keine Herstellungs-betriebe.

 

In Kärnten gibt es einen Herstellungsbetrieb, der im Jahr 2003 kontrolliert wurde; es wurden keine Auflagen erteilt.

 

In Niederösterreich erfolgte eine Kontrolle. Es gab keine Beanstandung, daher wurden keine Auflagen erteilt.

 

In Oberösterreich erfolgte eine Kontrolle mit einer Beanstandung wegen Übertretung (sonstiger) gewerberechtlicher Vorschriften; es wurden keine Auflagen erteilt.

 

In der Steiermark gibt es einen Herstellungsbetrieb. Derzeit findet jedoch keine Produktion an diesem Standort statt. Die gewerbliche Betriebsanlage wird zumindest einmal jährlich überprüft.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Derartige Kontrollen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Von den Gewerbebehörden wurde mir Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland wurden acht Betriebskontrollen durchgeführt.

 

In Niederösterreich gab es 277 Betriebskontrollen durch Bezirksverwaltungsbe-hörden.

 

In Kärnten wurden 22 Kontrollen durchgeführt; bei 15 Betrieben gab es Beanstandungen. In sieben Fällen wurde unzulässige Lagerung festgestellt. In 13 Fällen gab es Verstöße gegen das Betriebsanlagenrecht.

 

In Oberösterreich erfolgten 80 Kontrollen in Handelsbetrieben; es gab keine Beanstandungen.

 

Im Jahr 2004 wurden in allen sechs politischen Bezirken im Bundesland Salzburg Kontrollen gewerblicher Betriebsanlangen, die pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf anbieten bzw. lagern, vorgenommen. In den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, Hallein, Tamsweg, Zell am See und in der Stadt Salzburg wurden insgesamt 264 Betriebe überprüft.

 

In der Steiermark wurden 98 Kontrollen durchgeführt.

 

In Tirol wurden die Bezirkshauptmannschaften anlässlich der neuen Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 angewiesen, die Einhaltung des nunmehrigen Lagerverbotes in Tankstellen, einschließlich Servicebereich und Shop sowie in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen, zu überwachen.

Von der Bezirkshauptmannschaft Imst wurde mitgeteilt, dass zahlreiche Erhebungen hinsichtlich der Einhaltung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, insbesondere in Betriebsanlagen, die für eine größere Menschenansammlung geeignet sind, durchgeführt wurden.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Landeck wurde mitgeteilt, dass insgesamt elf Tankstellen und 14 Handelsbetriebe einer pyrotechnischen Überprüfung unterzogen wurden.

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein teilte mit, dass 22 Anlagen überprüft wurden.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde mitgeteilt, dass die Einhaltung des Lagerverbotes pyrotechnischer Artikel im Bezirk Lienz in zehn Tankstellen, einschließlich Servicebereiche und Shops, sowie in acht Betrieben, die zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen berechtigt sind, überwacht wurde.

Schließlich wurden von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel alle 27 Tankstellen im Bezirk Kitzbühel, einschließlich deren Servicebereiche und Shops, hinsichtlich der Einhaltung des nunmehrigen Lagerverbotes von pyrotechnischen Gegenständen überprüft.

Abgesehen von diesen Schwerpunktkontrollen zum Jahreswechsel 2004/2005 wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden auch während des Jahres 2005 Überprüfungen durchgeführt.

 

Die genaue Zahl der in Vorarlberg durchgeführten Betriebskontrollen durch die Bezirkshauptmannschaften kann mangels statistischer Aufzeichnungen nicht eruiert werden.

 

In Wien wurden im Jahr 2004 von der gewerbetechnischen Abteilung (MA 36) jeweils auf Anfrage der Magistratischen Bezirksämter schwerpunktmäßig in der Zeit um den Jahreswechsel mehr als 120 Betriebsüberprüfungen bei Pyrotechnik-Handelsbe-trieben vorgenommen, wobei im Wesentlichen die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide der Gewerbebehörden und die einschlägigen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Grundlagen herangezogen wurden. Ferner wurden im Jahr 2004 über 100 Kontrollen (vorwiegend bei Silvesterständen) vom Marktamt (MA 59) durchgeführt.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 19 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf die in § 34 PyrotechnikG normierte Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Inneres darf auf dessen Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage 3564/J verwiesen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:

 

Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wurden im Wirtschaftszweig "Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen" für die Jahre 2003 und 2004 folgende Daten betreffend anerkannte Arbeitsunfälle ohne Wegunfälle nach Bundesländern und insgesamt erfasst:

 

Bundesland

2003

2004

Kärnten

1

2

Steiermark

5

1

Gesamt

6

3

davon mit Unfallursache: Explosionen, Entzündungen von Staub, Gasen, Sprengmittel, sonstige gefährliche Stoffe


0


0

 

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Seitens der zuständigen Behörde erfolgt die Vollziehung der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallenden Bestimmungen im Wesentlichen unproblematisch. Vereinzelt wurden restriktive Vorschriften wie die 5 m-Schutzzone oder die Betriebsanlagengenehmigung für Verkaufsstände als weitgehend angesehen und entsprechender Lagerbedarf bei Beschlagnahme releviert.