3541/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3575/J vom
4.
November 2005 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen,
betreffend Wohnbauforschungsprojekt Neumarkt II/C, F519 - Missprojekt
Solaranlage
- Ausbuchung des offenen Darlehens?, beehre ich mich Folgen-
des mitzuteilen:
Einleitend möchte ich
festhalten, dass der in der vorliegenden Anfrage erfolg-
te
Vorwurf der ungleichen Behandlung der beiden Förderungsfälle, Wohn-
bauforschungsprojekte
Steiermark Gartenstadt Puchenau und Salzburg
Neumarkt
durch den Bund, schon deshalb unzutreffend ist, weil bei beiden
Projekten
unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen.
Während im
Förderungsfall Puchenau bereits nach der ersten Heizperiode
die
mangelnde Funktion der Solaranlage bemängelt wurde, erfolgte im För-
derungsfall Neumarkt die Feststellung, dass die Solaranlagen die geplanten
Vorgaben erfüllen.
Demzufolge sah sich das Bundesministerium
für
Finanzen im Falle Puchenau im Jahr 1992 unter Geschäfts-
zahl
37 1301/5-II/8/91 (Akt wurde bereits skartiert) veranlasst, der bean-
tragten
Umwandlung eines Teils des Förderdarlehens in Höhe von
ATS
10 Mio. in einen nicht rückzahlbaren Förderzuschuss zuzustimmen.
Im Förderungsfall Neumarkt hat jedoch
die Solaranlage ab Inbetriebnahme
funktioniert
und wurde erst nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nut-
zungsdauer
von 20 Jahren durch eine Pelletsheizung ersetzt. Aus diesem
Grund konnte das Bundesministerium für Finanzen dem im Jahre 2004 er-
folgten
Ansinnen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf
gänzlichen/teilweisen
Verzicht auf das aushaftende Förderungsdarlehen
nicht
zustimmen (Geschäftszahl 11 3004/14-II/10/04), da die einschlägigen
Bestimmungen
des Forschungsförderungsgesetzes und Bundeshaushalts-
gesetzes unter diesen Voraussetzungen die Umwandlung eines Darlehens
bzw.
einen Forderungsverzicht des Bundes nicht vorsehen.
Zu 1. und 2.:
Vorerst möchte ich
darauf hinweisen, dass diese Fragen bereits vom Herrn
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Dr. Martin Bartenstein, im Rah-
men der parlamentarischen Anfrage Nr. 2947/J vom 27. April 2005 beant-
wortet
wurden. Es kann daher nur neuerlich darauf hingewiesen werden,
dass
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 1991 an das
Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen herangetreten ist, von
dem
Gesamtdarlehen in Höhe von ATS 21,175.801,82 einen Betrag von
ATS
10,000.000,- in Anwendung des § 21 Abs. 2 Forschungs-
förderungsgesetzes
in einen nichtrückzahlbaren Betrag umzuwandeln. Das
Bundesministerium für Finanzen hat diesem Begehr Rechnung getragen, da
das
Förderziel der Herstellung einer funktionsfähigen Solaranlage bereits
vom Anfang an nicht erfüllt war. Die
Anwendung des § 61 Bundeshaus-
haltsgesetz
war nicht erforderlich.
Zu 3.:
Die Förderungsabwicklung betrifft den
Kompetenzbereich des
Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit. Ich ersuche daher um Ver-
ständnis,
dass ich diese Frage nicht beantworte.
Zu 4. und 5.:
Bei der Beurteilung
des im Jahr 2004 vom Bundesministerium für
Wirtschaft
und Arbeit an das Bundesministerium für Finanzen herange-
tragenen
Ersuchens, eine Umwandlung des Förderdarlehens nach § 21 For-
schungsförderungsgesetz zu ermöglichen, ging das Bundesministerium für
Finanzen davon aus, dass der gewünschte Erfolg - Herstellung einer funkti-
onsfähigen
Solaranlage - erreicht wurde.
Wenn die Laufzeit der
Förderungsrückzahlung über die Lebensdauer des ge-
förderten
Gegenstandes bzw. der geförderten Anlagen hinausgeht, ist dies
noch kein Grund für eine Umwandlung des Förderdarlehens, zumal bereits
zum
Zeitpunkt der Förderungsgewährung den Förderungsempfängern be-
kannt
war, dass die Darlehenslaufzeit über die Lebensdauer der geförderten
Anlagen
hinausgeht.
Die Tatbestände des §
21 Abs. 2 Forschungsförderungsgesetz - ein Darlehen
kann
ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,
wenn
der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht
werden
kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht er-
reicht werden konnte -
sowie der nach § 61 Bundeshaushaltsgesetz vorgese-
henen
Einstellung der Einziehung der Forderung bzw. des nach § 62 Bun-
deshaushaltsgesetz
vorgesehenen Verzichts auf die Forderung des Bundes
finden
im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die gesetzlich geforderten
Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Zu 6. und 7.:
Obwohl eine diesbezügliche Entscheidung beim
Bundesministerium für
Finanzen
derzeit nicht ansteht, da ein derartiger Antrag - der an das
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit zu richten wäre, das in weite-
rer
Folge das Bundesministerium für Finanzen einzubeziehen hätte - nicht
vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Zustimmung des
Bundesministeriums
für Finanzen zur Ausbuchung des offenen Darlehens
als
verlorener Zuschuss nicht zu erwarten ist.
Wie bereits dargelegt,
handelt es sich beim Projekt in Puchenau um eine An-
lage die nie funktioniert hat. Beim Projekt in Neumarkt hingegen hat die An-
lage
funktioniert und ist erst nach Ende ihrer projektierten Lebensdauer
durch
eine andere Anlage ersetzt worden. Die unterschiedlichen Zeiträume
für
die Lebensdauer der Anlage und die Darlehensrückzahlung waren von
Beginn
des Projektes an bekannt und begründen, wie bereits dargelegt wur-
de,
keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Forderungsverzicht seitens des
Bundes.
Zu 8. und 9.:
Da der Bund weder bei
der Planung noch bei der Ausführung des Werkes
eingebunden war sondern lediglich eine Förderung gewährte, wären Aussa-
gen des Bundesministeriums für Finanzen über allfällige
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bauträger verfehlt.
Schadenersatz-
ansprüche
gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
bzw.
dem Bund sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.