3541/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3575/J vom
4. November 2005 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen,
betreffend Wohnbauforschungsprojekt Neumarkt II/C, F519 - Missprojekt
Solaranlage - Ausbuchung des offenen Darlehens?, beehre ich mich Folgen-
des mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, dass der in der vorliegenden Anfrage erfolg-
te Vorwurf der ungleichen Behandlung der beiden Förderungsfälle, Wohn-
bauforschungsprojekte Steiermark Gartenstadt Puchenau und Salzburg
Neumarkt durch den Bund, schon deshalb unzutreffend ist, weil bei beiden
Projekten unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen.

Während im Förderungsfall Puchenau bereits nach der ersten Heizperiode
die mangelnde Funktion der Solaranlage bemängelt wurde, erfolgte im För-
derungsfall Neumarkt die Feststellung, dass die Solaranlagen die geplanten


Vorgaben erfüllen. Demzufolge sah sich das Bundesministerium
für Finanzen im Falle Puchenau im Jahr 1992 unter Geschäfts-
zahl 37 1301/5-II/8/91 (Akt wurde bereits skartiert) veranlasst, der bean-
tragten Umwandlung eines Teils des Förderdarlehens in Höhe von
ATS 10 Mio. in einen nicht rückzahlbaren Förderzuschuss zuzustimmen.

Im Förderungsfall Neumarkt hat jedoch die Solaranlage ab Inbetriebnahme
funktioniert und wurde erst nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nut-
zungsdauer von 20 Jahren durch eine Pelletsheizung ersetzt. Aus diesem
Grund konnte das Bundesministerium für Finanzen dem im Jahre 2004 er-
folgten Ansinnen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf
gänzlichen/teilweisen Verzicht auf das aushaftende Förderungsdarlehen
nicht zustimmen (Geschäftszahl 11 3004/14-II/10/04), da die einschlägigen
Bestimmungen des Forschungsförderungsgesetzes und Bundeshaushalts-
gesetzes unter diesen Voraussetzungen die Umwandlung eines Darlehens
bzw. einen Forderungsverzicht des Bundes nicht vorsehen.

Zu 1. und 2.:

Vorerst möchte ich darauf hinweisen, dass diese Fragen bereits vom Herrn
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Dr. Martin Bartenstein, im Rah-
men der parlamentarischen Anfrage Nr. 2947/J vom 27. April 2005 beant-
wortet wurden. Es kann daher nur neuerlich darauf hingewiesen werden,
dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 1991 an das
Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen herangetreten ist, von
dem Gesamtdarlehen in Höhe von ATS 21,175.801,82 einen Betrag von
ATS 10,000.000,- in Anwendung des § 21 Abs. 2 Forschungs-
förderungsgesetzes in einen nichtrückzahlbaren Betrag umzuwandeln. Das
Bundesministerium für Finanzen hat diesem Begehr Rechnung getragen, da
das Förderziel der Herstellung einer funktionsfähigen Solaranlage bereits


vom Anfang an nicht erfüllt war. Die Anwendung des § 61 Bundeshaus-
haltsgesetz war nicht erforderlich.

Zu 3.:

Die Förderungsabwicklung betrifft den Kompetenzbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Ich ersuche daher um Ver-
ständnis, dass ich diese Frage nicht beantworte.

Zu 4. und 5.:

Bei der Beurteilung des im Jahr 2004 vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit an das Bundesministerium für Finanzen herange-
tragenen Ersuchens, eine Umwandlung des Förderdarlehens nach § 21 For-
schungsförderungsgesetz zu ermöglichen, ging das Bundesministerium für
Finanzen davon aus, dass der gewünschte Erfolg - Herstellung einer funkti-
onsfähigen Solaranlage - erreicht wurde.

Wenn die Laufzeit der Förderungsrückzahlung über die Lebensdauer des ge-
förderten Gegenstandes bzw. der geförderten Anlagen hinausgeht, ist dies
noch kein Grund für eine Umwandlung des Förderdarlehens, zumal bereits
zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung den Förderungsempfängern be-
kannt war, dass die Darlehenslaufzeit über die Lebensdauer der geförderten
Anlagen hinausgeht.

Die Tatbestände des § 21 Abs. 2 Forschungsförderungsgesetz - ein Darlehen
kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,
wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht
werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht er-


reicht werden konnte - sowie der nach § 61 Bundeshaushaltsgesetz vorgese-
henen Einstellung der Einziehung der Forderung bzw. des nach § 62 Bun-
deshaushaltsgesetz vorgesehenen Verzichts auf die Forderung des Bundes
finden im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die gesetzlich geforderten
Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu 6. und 7.:

Obwohl eine diesbezügliche Entscheidung beim Bundesministerium für
Finanzen derzeit nicht ansteht, da ein derartiger Antrag - der an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu richten wäre, das in weite-
rer Folge das Bundesministerium für Finanzen einzubeziehen hätte - nicht
vorliegt,      ist     darauf     hinzuweisen,      dass     eine     Zustimmung     des
Bundesministeriums für Finanzen zur Ausbuchung des offenen Darlehens
als verlorener Zuschuss nicht zu erwarten ist.

Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Projekt in Puchenau um eine An-
lage die nie funktioniert hat. Beim Projekt in Neumarkt hingegen hat die An-
lage funktioniert und ist erst nach Ende ihrer projektierten Lebensdauer
durch eine andere Anlage ersetzt worden. Die unterschiedlichen Zeiträume
für die Lebensdauer der Anlage und die Darlehensrückzahlung waren von
Beginn des Projektes an bekannt und begründen, wie bereits dargelegt wur-
de, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Forderungsverzicht seitens des
Bundes.

Zu 8. und 9.:

Da der Bund weder bei der Planung noch bei der Ausführung des Werkes
eingebunden war sondern lediglich eine Förderung gewährte, wären Aussa-
gen des Bundesministeriums für Finanzen über allfällige


Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bauträger verfehlt. Schadenersatz-
ansprüche gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
bzw. dem Bund sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.