3543/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3588/J vom
4. November 2006 der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Doris Bures und
GenossInnen, betreffend "FPÖ - naher Makler Ernst Karl Plech wieder dick
im Geschäft", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 10.:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Strate-
gischen Immobilienverwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft
mbH (SIVBEG-EG), BGBl. I Nr. 92/2005, ist ein Mitglied des Aufsichtsrates
der Strategischen Immobilienverwertungs-, Beratungs- und Entwicklungs-
gesellschaft mbH (SIVBEG) vom Bundesminister für Finanzen zu
nominieren.

Gemäß § 2 Abs. 6 des genannten Bundesgesetzes kommt dem vom Bundes-
minister für Finanzen nominierten Mitglied des Aufsichtsrates bei Veräuße-
rung von Liegenschaften sowie bei Gründung und Veräußerung von Anteilen
bei Tochtergesellschaften der SIVBEG ein Vetorecht zu, wobei dieses Mitglied
an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.


Herr KR Ernst Karl Plech wurde vom Bundesministerium für Finanzen zum
Mitglied des Aufsichtsrates der SIVBEG nominiert und vom Bundes-
ministerium für Landesverteidigung als Eigentümervertreter der SIVBEG in
den Aufsichtsrat gewählt.

Grundsätzlich erfordert die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat fundierte fach-
liche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen. Eine ideale Besetzung eines
Aufsichtsrates liegt vor, wenn möglichst alle Unternehmensbereiche einer
Gesellschaft durch die unterschiedlichen Qualifikationen der Mitglieder des
Aufsichtsrates abgedeckt werden können. Über spezifische Fach- und
Branchenerfahrungen kann jedoch nur jemand verfügen, der in der
jeweiligen Branche tätig war und ist, was bedeutet, dass in Einzelfällen
berufliche Berührungspunkte der verschiedenen Tätigkeiten nicht aus-
schließbar sind, was jedoch nicht zwangsläufig einen Interessenskonflikt
oder eine Unvereinbarkeit zur Folge haben muss.

Herr KR Plech ist ein in der Immobilienbranche langjährig erfolgreich tätiger
Immobilienexperte und bringt sein hohes Fachwissen in die Funktion als
Aufsichtsratmitglied der SIVBEG ein.

Um mögliche Unvereinbarkeiten bzw. Interessenskollisionen von vornherein
auszuschließen, wurde von Herrn KR Plech gegenüber dem Bundes-
ministerium für Finanzen rechtsverbindlich für sich und alle Unternehmen,
an denen er beteiligt ist oder auf die er sonst einen maßgeblichen Einfluss
ausübt, erklärt, weder für das Unternehmen SIVBEG noch für eine eventuell
als Kaufbewerber auftretende Firma in seiner Eigenschaft als Makler tätig zu
werden. Ebenso ausgeschlossen hat er für sich und alle Unternehmen, an
denen er beteiligt ist oder auf die er sonst einen maßgeblichen Einfluss
ausübt, die Erstellung von Gutachten oder Machbarkeitsstudien gegen
Honorar sowohl für SIVBEG als auch für eventuelle Kaufinteressenten. Das
Vorgenannte gilt auch nach einer Beendigung seiner Aufsichtsrattätigkeit bei


der SIVBEG für jene Angelegenheiten, mit denen der Aufsichtsrat der
SIVBEG während seiner Organtätigkeit befasst war.

Durch diese rechtsverbindliche Erklärung ist eine strikte Trennung der
beruflichen Tätigkeit von Herrn KR Plech und seiner Tätigkeit als
Aufsichtsratmitglied der SIVBEG sichergestellt.

Zu 11. bis 13.:

Herr KR Plech war Kommissionsmitglied bei der Ausschreibung eines
externen Beraters beim Verkauf der Wohnbaugesellschaften des Bundes,
wofür er keinerlei Honorare erhielt; darüber hinaus war bzw. ist Herr
KR Plech für das Bundesministerium für Finanzen nicht beratend tätig und
erhielt daher auch keine Honorare.

Zu 14. bis 16.:

Herr KR Plech ist in keinen Gremien des Bundesministeriums für Finanzen
vertreten; er erhält daher diesbezüglich auch keinerlei Provisionen, Honorare
und/oder Aufwandsentschädigungen. Weiters hat er keine Funktionen in
ausgegliederten Unternehmen, bei denen das Bundesministerium für
Finanzen die Anteilsverwaltung wahrnimmt.

Zu 17.:

Der SIVBEG obliegt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 SIVBEG-EG die Verwertung von im
Eigentum des Bundes und in der Verwaltung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung stehenden Liegenschaften über Auftrag des Bundes-
ministers für Landesverteidigung im Namen und für Rechnung des Bundes
nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen.

Da die tatsächlichen Veräußerungen nicht durch mein Ressort erfolgen und
ich es auch nicht für sinnvoll erachte, vor Beginn der Verkaufsgespräche


Erlöserwartungen bekannt zu geben, ersuche ich um Verständnis dafür,
dass ich derzeit keine konkreten Zahlen nennen möchte.