3546/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.01.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.000/0049-I/CS3/2005 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3596/J-NR/2005 betreffend Auftragsvergaben durch
die ÖBB, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 8. November 2005
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 6:
Worin liegen die Gründe für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer als Aufsichtsrat der ÖBB-Infrastruktur Betriebs AG und wie hoch ist die ihm dafür gebührende jährliche Aufwandsentschädigung?
Worin liegen die Gründe für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer als Aufsichtsrat der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und wie hoch ist die ihm dafür gebührende jährliche Aufwandsentschädigung?
Worin liegen die Gründe für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer als Aufsichtsrat für die ÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH und wie hoch ist die ihm dafür gebührende jährliche Aufwandsentschädigung?
Von welchen (Tochter)gesellschaften der ÖBB wurden Aufträge an Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer vergeben?
Was war der Inhalt dieser Aufträge und wie hoch sind die Honorarzahlungen an Dr. Dieter Böhmdorfer aus diesen Beauftragungen, geordnet nach Auftrag?
Welche Vergabeverfahren wurden bei der Ausschreibung dieser Aufträge angewendet, geordnet nach Aufträgen?
Antwort:
Zur gegenständlichen Anfrage darf ich anmerken, dass gemäß
Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der
Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Vorweg ist grundsätzlich auszuführen:
Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.
Im einzelnen ist anzumerken:
Grundsätzlich muss
festgestellt werden, dass das
Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit 1.1.1993) und in
dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen worden ist. Das
Bundesbahn-StrukturG 2003 verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder
Sonderregelungen auf das Aktienrecht.
Zudem wurde organisatorisch eine
Holdingstruktur mit eigenständigen Töchtern gewählt. Entsprechende Maßnahmen der Holding
gegenüber Ihren Töchtern obliegen
ausschließlich den Entscheidungen des Managements der ÖBB und darf durch den
Bundesminister kein Einfluss darauf genommen werden.
Das
bedeutet, dass die von Ihnen gestellten Fragen 1 bis 6 nicht vom Interpellationsrecht
umfasst sind, da sie sich ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen
beziehen. Sie wären daher auch von diesen zu beantworten.
Frage 7:
Was halten Sie der schiefen Optik entgegen, dass ein früheres Regierungsmitglied Ihrer eigenen Fraktion nunmehr entgeltlich für ein Staatsunternehmen tätig wird. in welchem dieses auch ein Staatsunternehmen tätig wird, in welchem dieses auch Aufsichtsratsfunktionen inne hat?
Antwort:
Rechtsanwalt Dr. Böhmdorfer verfügt aufgrund seiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit und seiner einschlägigen Erfahrungen über eine ausgezeichnete Reputation vor allem auch im Bereich des Wirtschaftsrechts. Wieso seine Mandatierung durch selbstständige wirtschaftliche Tochterunternehmen der ÖBB-Holding AG aufgrund seiner früheren politischen Ämter ihrer Meinung nach eine "schiefe Optik" erzeugt, ist aus meiner Sicht nicht nachzuvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen