3552/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen haben am
15. November 2005 unter der Nr. 3608/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „missbräuchlicher Ausstellung von Visa" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die generellen Bedingungen für die Erteilung von Visa sind festgelegt

-         im Fremdengesetz (FrG) 1997 i.d.g.F.

-         in der „Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden" (GKI) des
Rates der EU (EU Amtsblatt 2002/C 313/01 vom 16.12.2002)

-        sowie in einschlägigen Erlässen des sachlich zuständigen Bundesministeriums für Inneres.

Als Arbeitsbehelf für die Österreichischen Vertretungsbehörden wurden diese Richtlinien in der
„Konsularischen Instruktion Visa" zusammengefasst, die den österreichischen
Berufsvertretungsbehörden erstmals im Jahr 2002 und in überarbeiteter Fassung im Juni 2005 zur
Verfügung gestellt wurde. Darin sind unter anderem Richtlinien für sämtliche Schritte des
Visumverfahrens von der Antragstellung bis zur Erteilung bzw. Ablehnung enthalten.


§10 FrG 1997 definiert die Bedingungen für die Visumserteilung in negativer Form über die
Versagungsgründe. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn einer oder mehrere der folgenden
Sachverhalte zutreffen:

-           Gegen den Fremden besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.

-         Der Fremde verfügt nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung.

-         Der Aufenthalt des Fremden könnte zu einer finanziellen Belastung einer
Gebietskörperschaft führen.

-         Der Aufenthalt des Fremden würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden.
-        Der Aufenthalt des Fremden würde die Beziehungen der Republik Österreich zu einem
       anderen Staat beeinträchtigen.

-            Es besteht Grund zu der Annahme, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Visums das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

Sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vom Antragsteller bzw. Einladenden vorzulegen sind,
dienen der Überprüfung, ob einer oder mehrere der genannten Versagungsgründe vorliegen. Um die
Bedingungen der Visumserteilung auch für Antragsteller und Einladende transparent zu gestalten,
wurden sie auf der Homepage des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem
Visa-Merkblatt zusammengefasst.

Das Merkblatt enthält neben praktischen Hinweisen auch eine Aufstellung jener Unterlagen, die
einem Visumsantrag beizuschließen sind.

Zu Frage 2:

Zur Verifizierung der Angaben des Antragstellers dienen der Vertretungsbehörde jene Dokumente
und Nachweise, die bei der Antragstellung vorgelegt werden, sowie das persönliche Gespräch mit
dem Antragsteller.


Falls diese Informationen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind, wird von der
Vertretungsbehörde ein Verbesserungsauftrag erteilt, der einer umfassenderen Dokumentation der
sozialen und wirtschaftlichen Situation des Visumwerbers bzw. des Einladenden dienen soll. Ist
eine Ablehnung beabsichtigt, erhält der Antragsteller Gelegenheit zu einer abschließenden
Stellungnahme. Die Entscheidung der Vertretungsbehörde erfolgt auf Grundlage aller vorgenannten
Informationen.

Die Grundlage für Einladungsschreiben, d.h. der im Antrag angegebene Reisezweck, wird mittels
der vorgelegten Dokumente und Nachweise, des persönlichen Gespräches mit dem Antragsteller
und erforderlichenfalls durch eine Überprüfung des Einladenden im Wege des Bundesministeriums
für Inneres geprüft.

Zu Frage 3:

Im Jahr 2004 wurde an den in Rede stehenden Vertretungsbehörden die folgende Anzahl an Visa,
die zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen, ausgestellt:

Vertretungsbehörde

Visa C

      Visa D

Gesamt

Amman

1.230

34

1.274

Islamabad*

657

91

748

Kairo

1.822

262

2.084

Kiew

26.027

266

26.293

Lagos

2.971

  105

3.076

Moskau

64.635

525

65.160

New Delhi

9.496

          196

9.692

Peking

25.323

123

25.446

Shanghai

4.708

35

4.743

Teheran

4.347

459

4.806

*In Kabul gibt es keine österreichische Vertretungsbehörde, die Zuständigkeit für Afghanistan wird von der Österreichischen Botschaft in Islamabad wahrgenommen.


 

Sowohl Visa C (einheitliches Visum für den Schengenraum) als auch Visa D (Aufenthaltsvisum mit
Gültigkeit nur für Österreich) werden für touristische und Geschäftsreisen ausgestellt. Eine
Aufgliederung nach Reisezwecken ist daher nicht möglich.

Für selbständige Erwerbstätigkeit ist eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung erforderlich,
die nicht von den Vertretungsbehörden, sondern von der nach dem Fremdengesetz örtlich und
sachlich zuständigen Inlandsbehörde ausgestellt wird.