3552/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen haben am
15. November 2005
unter der Nr. 3608/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „missbräuchlicher Ausstellung von Visa" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die generellen Bedingungen für die Erteilung von Visa sind festgelegt
-
im Fremdengesetz (FrG) 1997 i.d.g.F.
-
in der „Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die
diplomatischen Missionen und
konsularischen
Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden" (GKI) des
Rates der EU (EU
Amtsblatt 2002/C 313/01 vom 16.12.2002)
- sowie in einschlägigen Erlässen des sachlich zuständigen Bundesministeriums für Inneres.
Als
Arbeitsbehelf für die Österreichischen Vertretungsbehörden wurden diese
Richtlinien in der
„Konsularischen Instruktion Visa" zusammengefasst, die den
österreichischen
Berufsvertretungsbehörden erstmals im Jahr
2002 und in überarbeiteter Fassung im Juni 2005 zur
Verfügung gestellt wurde. Darin sind unter anderem Richtlinien für
sämtliche Schritte des
Visumverfahrens von der Antragstellung bis zur Erteilung bzw. Ablehnung
enthalten.
§10 FrG 1997 definiert die Bedingungen für die Visumserteilung in
negativer Form über die
Versagungsgründe. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn einer oder mehrere der
folgenden
Sachverhalte zutreffen:
- Gegen den Fremden besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.
-
Der
Fremde verfügt nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung.
-
Der Aufenthalt des Fremden könnte zu einer finanziellen
Belastung einer
Gebietskörperschaft
führen.
-
Der
Aufenthalt des Fremden würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gefährden.
- Der Aufenthalt des Fremden würde die
Beziehungen der Republik Österreich zu einem
anderen
Staat beeinträchtigen.
-
Es besteht Grund zu der Annahme, der Fremde werde nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Visums das
Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
Sämtliche
Dokumente und Unterlagen, die vom Antragsteller bzw. Einladenden vorzulegen
sind,
dienen der Überprüfung, ob einer oder
mehrere der genannten Versagungsgründe vorliegen. Um die
Bedingungen der Visumserteilung auch für Antragsteller und Einladende
transparent zu gestalten,
wurden sie auf der Homepage des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten in einem
Visa-Merkblatt zusammengefasst.
Das Merkblatt enthält neben praktischen Hinweisen auch
eine Aufstellung jener Unterlagen, die
einem Visumsantrag
beizuschließen sind.
Zu Frage 2:
Zur Verifizierung
der Angaben des Antragstellers dienen der Vertretungsbehörde jene Dokumente
und Nachweise, die bei der Antragstellung vorgelegt werden, sowie das
persönliche Gespräch mit
dem Antragsteller.
Falls
diese Informationen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind, wird von der
Vertretungsbehörde ein Verbesserungsauftrag erteilt, der einer umfassenderen
Dokumentation der
sozialen und wirtschaftlichen Situation des Visumwerbers bzw. des Einladenden
dienen soll. Ist
eine Ablehnung beabsichtigt, erhält der Antragsteller Gelegenheit zu einer
abschließenden
Stellungnahme. Die Entscheidung der Vertretungsbehörde erfolgt auf Grundlage
aller vorgenannten
Informationen.
Die
Grundlage für Einladungsschreiben, d.h. der im Antrag angegebene Reisezweck,
wird mittels
der vorgelegten Dokumente und Nachweise, des persönlichen Gespräches mit dem
Antragsteller
und erforderlichenfalls durch eine Überprüfung des Einladenden im Wege des
Bundesministeriums
für Inneres geprüft.
Zu Frage 3:
Im
Jahr 2004 wurde an den in Rede stehenden Vertretungsbehörden die folgende
Anzahl an Visa,
die zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen, ausgestellt:
Vertretungsbehörde |
Visa C |
Visa D |
Gesamt |
Amman |
1.230 |
34 |
1.274 |
Islamabad* |
657 |
91 |
748 |
Kairo |
1.822 |
262 |
2.084 |
Kiew |
26.027 |
266 |
26.293 |
Lagos |
2.971 |
105 |
3.076 |
Moskau |
64.635 |
525 |
65.160 |
New Delhi |
9.496 |
196 |
9.692 |
Peking |
25.323 |
123 |
25.446 |
Shanghai |
4.708 |
35 |
4.743 |
Teheran |
4.347 |
459 |
4.806 |
*In Kabul gibt es keine österreichische Vertretungsbehörde, die Zuständigkeit für Afghanistan wird von der Österreichischen Botschaft in Islamabad wahrgenommen.
Sowohl Visa C (einheitliches Visum für den Schengenraum) als auch Visa
D (Aufenthaltsvisum mit
Gültigkeit nur für
Österreich) werden für touristische und Geschäftsreisen ausgestellt. Eine
Aufgliederung nach Reisezwecken ist daher nicht möglich.
Für selbständige Erwerbstätigkeit ist eine
quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung erforderlich,
die nicht von den
Vertretungsbehörden, sondern von der nach dem Fremdengesetz örtlich und
sachlich zuständigen Inlandsbehörde ausgestellt wird.