3557/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.01.2006
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0131-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3605/J vom 15. November 2005 der Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Steuergerechtigkeit für Bürgerlisten-MandatarInnen
(Fall Josef Buchner), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
darf ich festhalten, dass mir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 48a
Bundesabgabenordnung über die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung
Aussagen zu konkreten Fällen der Abgabenerhebung untersagt sind. Im Folgenden
möchte ich unter Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Vorgaben soweit als
möglich auf die gestellten Fragen eingehen.
Zu 1. bis 3.:
Die Frage der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Beiträgen an politische Parteien ist insbesondere durch die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich geklärt worden.
Gemäß dieser Judikatur führt die
Entrichtung solcher Beiträge an Parteien nur dann zum Ansatz von Werbungskosten
laut § 16 EStG, wenn der Funktionär bei Unterlassung der Zahlung mit dem
Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates
rechnen muss
(VwGH 9.12.2004, 99/14/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hatte demnach die
Abzugsfähigkeit von Zahlungen an eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu
beurteilen.
Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wurde entsprechend in die Lohnsteuerrichtlinien der
österreichischen Finanzverwaltung aufgenommen. Laut Definition des
Werbungskostenbegriffes können nur solche Aufwendungen oder Ausgaben als
Werbungskosten zum Abzug kommen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
von Einnahmen dienen. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 337a) nicht
abzugsfähig sind daher beispielsweise Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst
oder an deren Organisationen und Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne
politische Funktion geleistet werden. Aus der Anfrage geht nicht hervor, ob
auch von anderen Mitgliedern ohne politische Funktion vergleichbare Beiträge an
die Bürgerinitiative geleistet werden. In diesem Fall könnten solche Beiträge
auch von politisch "Aktiven" nicht abgezogen werden.
Mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit
von Mitglieds- bzw. Parteibeiträgen ist auch ein Objektivierungserfordernis
verbunden, um nicht eine zu große Bandbreite an steuerlichen Spielräumen zu
öffnen. Der Leitgedanke des gesetzlichen Werbungskostenbegriffes (und in
weiterer Folge dessen Konkretisierung durch die Lohnsteuerrichtlinien) muss
hier von einem entsprechend engen Verständnis ausgehen. Es macht daher im
Hinblick auf die erforderliche steuerliche Objektivierung auch durchaus Sinn,
die Abzugsfähigkeit von "Parteibeiträgen" mit dem Vorliegen einer
Partei im Sinne des Parteiengesetzes in Zusammenhang zu bringen.
Zu 4. bis 7.:
Der Werbungskostenbegriff ist
gesetzlich ausreichend definiert. Die Lohnsteuerrichtlinien dienen der
Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise und damit der
Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes.
Zu 8. bis 9.:
Betreffend den Unabhängigen Finanzsenat
bleibt anzumerken, dass dieser als unabhängige Instanz entscheidet und gemäß
§ 289 Abs. 2 Bundes-abgabenordnung in seinen Berufungsentscheidungen
erstinstanzliche Bescheide nach jeder Richtung abändern kann.
Mit freundlichen Grüßen