3557/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.01.2006
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ BMF-310205/0131-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3605/J vom 15. November 2005 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Steuergerechtigkeit für Bürgerlisten-MandatarInnen (Fall Josef Buchner), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich festhalten, dass mir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung über die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung Aussagen zu konkreten Fällen der Abgabenerhebung untersagt sind. Im Folgenden möchte ich unter Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Vorgaben soweit als möglich auf die gestellten Fragen eingehen.

 

Zu 1. bis 3.:

Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen an politische Parteien ist insbesondere durch die Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes grundsätzlich geklärt worden.

 

Gemäß dieser Judikatur führt die Entrichtung solcher Beiträge an Parteien nur dann zum Ansatz von Werbungskosten laut § 16 EStG, wenn der Funktionär bei Unterlassung der Zahlung mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss
(VwGH 9.12.2004, 99/14/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hatte demnach die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu beurteilen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde entsprechend in die Lohnsteuerrichtlinien der österreichischen Finanzverwaltung aufgenommen. Laut Definition des Werbungskostenbegriffes können nur solche Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten zum Abzug kommen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 337a) nicht abzugsfähig sind daher beispielsweise Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder an deren Organisationen und Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Aus der Anfrage geht nicht hervor, ob auch von anderen Mitgliedern ohne politische Funktion vergleichbare Beiträge an die Bürgerinitiative geleistet werden. In diesem Fall könnten solche Beiträge auch von politisch "Aktiven" nicht abgezogen werden.

 

Mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mitglieds- bzw. Parteibeiträgen ist auch ein Objektivierungserfordernis verbunden, um nicht eine zu große Bandbreite an steuerlichen Spielräumen zu öffnen. Der Leitgedanke des gesetzlichen Werbungskostenbegriffes (und in weiterer Folge dessen Konkretisierung durch die Lohnsteuerrichtlinien) muss hier von einem entsprechend engen Verständnis ausgehen. Es macht daher im Hinblick auf die erforderliche steuerliche Objektivierung auch durchaus Sinn, die Abzugsfähigkeit von "Parteibeiträgen" mit dem Vorliegen einer Partei im Sinne des Parteiengesetzes in Zusammenhang zu bringen.


 

Zu 4. bis 7.:

Der Werbungskostenbegriff ist gesetzlich ausreichend definiert. Die Lohn­steuerrichtlinien dienen der Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise und damit der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes.

 

Zu 8. bis 9.:

Betreffend den Unabhängigen Finanzsenat bleibt anzumerken, dass dieser als unabhängige Instanz entscheidet und gemäß § 289 Abs. 2 Bundes-abgabenordnung in seinen Berufungsentscheidungen erstinstanzliche Bescheide nach jeder Richtung abändern kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.