3563/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.01.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0142-I/3/2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3610/J der
Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen, betreffend Nebenbeschäftigung der
Lehrbeauftragten der Uni Wien, der Lehrbeauftragten der WU Wien, der
Lehrbeauftragten der med.Uni Wien und Mitglied der Geschäftsführung des
Hauptverbandes der Österr. Sozialversicherungsträger Mag. Beate Hartinger, wie
folgt:
Ich darf vorausschicken, dass der Hauptverband seit In-Kraft-Treten der
63. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr.171/2004, am 1.1.2005 eine neue
Organisationsstruktur hat, die keinen Verwaltungskörper mit der Bezeichnung
„Geschäftsführung“ mehr vorsieht, sondern ein weisungsunterworfenes
Verbandsmanagement, das aus dem/der leitenden Angestellten und höchstens drei
Stellvertreter/innen zusammengesetzt ist (§ 441g ASVG). Frau Mag. Hartinger ist
Stellvertreterin des leitenden Angestellten und gehört als solche nicht mehr
der Selbstverwaltung, sondern dem
Büro des Hauptverbandes an und unterliegt daher den Vorschriften der Dienstordnung
für Sozialversicherungsbedienstete.
Gemäß § 448 Abs. 1 zweiter Satz ASVG ist die Aufsicht über den
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der
Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auszuüben.
Lediglich in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich meines Ressorts
fallen, ist von der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz das Einvernehmen mit mir herzustellen.
Diese Regelung entspricht der Kompetenzverteilung nach Teil 2 der
Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung
der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, der zufolge
Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung (insbesondere
auch Legistik und Aufsicht in diesen Angelegenheiten) dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen zugeordnet wurden, Angelegenheiten der Sozialversicherung
– ganz allgemein – (mit Ausschluss der Krankenversicherung, der
Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung) jedoch in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz fallen.
Fragen zur Nebenbeschäftigung eines Mitgliedes des Verbandsmanagements
sind im Lichte der obigen Ausführungen somit solche, die das Dienstrecht von
Bediensteten der Sozialversicherung betreffen und daher eine allgemeine
Angelegenheit der Sozialversicherung darstellen. Zu deren Beantwortung ist die
Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als
oberste Aufsichtsbehörde über den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin