3563/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.01.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates Dr. Andreas Khol

Parlament
1017 Wien

 

 

Wien, am 13. Jänner 2005

 

 

GZ: BMGF-11001/0142-I/3/2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3610/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen, betreffend Nebenbeschäftigung der Lehrbeauftragten der Uni Wien, der Lehrbeauftragten der WU Wien, der Lehrbeauftragten der med.Uni Wien und Mitglied der Geschäftsführung des Hauptverbandes der Österr. Sozialversicherungsträger Mag. Beate Hartinger, wie folgt:

 

Ich darf vorausschicken, dass der Hauptverband seit In-Kraft-Treten der 63. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr.171/2004, am 1.1.2005 eine neue Organisationsstruktur hat, die keinen Verwaltungskörper mit der Bezeichnung „Geschäftsführung“ mehr vorsieht, sondern ein weisungsunterworfenes Verbandsmanagement, das aus dem/der leitenden Angestellten und höchstens drei Stellvertreter/innen zusammengesetzt ist (§ 441g ASVG). Frau Mag. Hartinger ist Stellvertreterin des leitenden Angestellten und gehört als solche nicht mehr der Selbstverwaltung,  sondern dem Büro des Hauptverbandes an und unterliegt daher den Vorschriften der Dienstordnung für Sozialversicherungsbedienstete.

 

Gemäß § 448 Abs. 1 zweiter Satz ASVG ist die Aufsicht über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auszuüben. Lediglich in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich meines Ressorts fallen, ist von der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit mir herzustellen.

 

Diese Regelung entspricht der Kompetenzverteilung nach Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, der zufolge Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung (insbesondere auch Legistik und Aufsicht in diesen Angelegenheiten) dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugeordnet wurden, Angelegenheiten der Sozialversicherung – ganz allgemein – (mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung) jedoch in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen.

 

Fragen zur Nebenbeschäftigung eines Mitgliedes des Verbandsmanagements sind im Lichte der obigen Ausführungen somit solche, die das Dienstrecht von Bediensteten der Sozialversicherung betreffen und daher eine allgemeine Angelegenheit der Sozialversicherung darstellen. Zu deren Beantwortung ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als oberste Aufsichtsbehörde über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zuständig.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin