3574/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.01.2006
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/146-I/A/3/2005
Wien, am 13 . Jänner 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3616/J der Abgeordneten Weinzinger,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen
1 bis 4, 6 und 8:
Wie
jeder Tierhalter sind auch die Verantwortlichen eines Zoos verpflichtet, die
gesetzlichen Bestimmungen der Tierhaltung nach dem Tierschutzgesetz und seiner
VO einzuhalten.
Der
Direktor des Schönbrunner Zoos, Prof. Dr. Pechlaner, wurde im Zuge der Bundestierschutzgesetzwerdung
2004 von allen im Parlament vertretenen Parteien als engagierter Fachexperte im
Tierschutz anerkannt. Damit ist das Vertrauen von allen Seiten mitbegründet,
dass Herr Direktor Pechlaner die wissenschaftliche und rechtliche Kompetenz
besitzt, die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen in der Zootierhaltung
einzuschätzen.
Ein
gewisses Maß an Disziplinieren ist sicher nötig, um einen Pflegestatus gewährleisten
zu können, nur so können Routine-Untersuchungen und veterinärmedizinische Behandlungen
ohne risikoreiche Vollnarkose für das Tier durchgeführt werden. Dass hierbei
Methoden, die auf positive Bestärkung beruhen zu bevorzugen sind, ist
unumstritten. Bei der "no contact" Situation besteht keine
Möglichkeit einen Trainingsstatus zu erreichen, was medizinische Behandlungen
ohne Sedierung des Tieres unmöglich macht.
Bei
Verdacht auf Tierschutzvergehen steht es jeder Bürgerin und jedem Bürger frei, die AmtstierärztInnen bzw. auch den zuständigen
Tierschutzombudsmann der Stadt Wien zu informieren.
Die
Einhaltung der Tierschutzbestimmungen wird durch die Länder überprüft, die
allein für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind.
Frage
5:
Der
wissenschaftliche Wert der Haltung von Afrikanischen Elefanten ist unter
anderem darin zu sehen, dass der Afrikanische Elefant immer noch auf der Roten
Liste der vom Aussterben bedrohten Arten steht. Die Erarbeitung von haltungsspezifischen
Kenntnissen und Fertigkeiten in Zoos trägt wesentlich zum nachhaltigen
Arterhalt, zur Bestandsregeneration und im weiteren zur Wiedereinbürgerung von
Arten in ihren natürlichen Lebensraum bei.
Frage
7:
Der
Tiergarten Schönbrunn ist wie alle anderen österreichischen Zoos durch § 2
Abs. 1 Z 6 Zooverordnung dazu angehalten, die Aufklärung der
Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere
durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen
Lebensräume, zu fördern.
Frage
9:
Der
Tierschutzrat ist bereits gemäß § 42 Tierschutzgesetz als unabhängige Experten-Kommission
eingerichtet worden. Zu seinen Aufgaben zählt es unter anderem auch, den
Vollzug des Bundestierschutzgesetzes zu bewerten. Ich werde dieses Gremium
daher mit diesem Thema befassen.
Fragen
10 und 11:
Die
österreichische Zooverordnung schränkt die Zootierhaltung bereits dahingehend
ein, dass die Tiere schon jetzt nur mehr unter Bedingungen gehalten werden
dürfen, mit denen den Biologischen- und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen
Art Rechnung getragen wird.
Gesetzliche
Maßnahmen zu treffen stehen mir als Ministerin nicht zu.
Dies
wäre Sache des Parlaments.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin