3580/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.01.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0134-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »3632/J vom »16. November 2005 der Abgeordneten »Hermann Krist, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend »Buchhaltungsagentur des Bundes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

»Einleitend möchte ich feststellen, dass die Einführung der betriebs­wirtschaftlichen Standardsoftware SAP R/3 im Haushalts- und Rechnungs­wesen des Bundes, die Einführung des elektronischen Aktes in den Zentralstellen sowie die Nutzung modernster Kommunikationstechniken die Basis für eine vollständige Neuorganisation des Rechnungswesens geboten haben. Im Regierungsprogramm 2003 wurde daher die Gründung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) außerhalb der Bundesverwaltung beschlossen, um damit einen entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung zu
leisten.

 

Durch den Abbau der Administrationsebenen aus über 30 Buchhaltungen, die Bündelung von administrativen Ressourcen, die effiziente Steuerung der Personalauslastung und die bun­desweite Nutzung von SAP R/3 konnte eine optimale Buchhaltungsstruktur geschaffen wer­den, die es ermöglicht, bedeutende Synergieeffekte und damit auch verbundene Einsparun­gen zu realisieren.

 

Die BHAG führt eine Kostenrechnung und verrechnet definierte Kernauf­gaben verursachergerecht nach Tarifen. Zusatz- und Sonderleistungen werden nach Beauftragung jeweils kostendeckend durchgeführt.

 

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz, BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, trat mit 1. Mai 2004 in Kraft, die operative Betriebsaufnahme der Buchhaltungs­agentur erfolgte am 1. Jänner 2005.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen ausschließlich operative Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmensorgane und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst. Im Hinblick darauf kann ich mich zu den Fragen nur im Einverständnis mit der Buchhaltungsagentur des Bundes auf Grundlage einer von dieser Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information wie folgt äußern:

 

Zu 1. und 2.:

Gemäß der Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) und der BHAG vom 29. Dezember 2004 beginnt die BHAG mit der Leistungsverrechnung ab dem Kalenderjahr 2005 (Operative Betriebsaufnahme mit 1. Jänner 2005). Die Aufwendungen des Rumpfwirtschaftsjahres 2004 wurden vom Bundesministerium für Finanzen getragen.

 

Der von einem beeideten Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 der BHAG ist mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Das Jahresergebnis des Rumpfwirtschafts­jahres 2004 ist ausgeglichen.

 

Zu 3.:

Die Höhe der Entgelte ist gemäß § 4 Abs. 2 BHAG-G aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

 

Daraus folgt, dass die Entgelte auf Basis einer Vollkostenrechnung kalkuliert sind und dem jeweiligen Kunden auf Basis einer definierten Bezugsgröße sowie der bezogenen Menge verrechnet werden. Da die BHAG gemäß § 1 Abs. 4 BHAG-G nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, inkludieren die Entgelte keinen Gewinnzuschlag.

 

Zu 4.:

Die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 ausgewiesenen Personal­kosten betragen 1,045 Mio €.

 

Zu 5.:

Aufgabe der BHAG ist gemäß § 2 Abs. 1 BHAG-G die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gem. § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG.

 

Von der BHAG werden die Sachkontengebarung (= Sachkontenleistungen) und die Buchung der Einnahmen/Ausgaben bzw. der Forderungen/Schulden (= Verrechnungsleistungen) der einzelnen Ressorts als Buchungsvorgänge abgewickelt.

 

Zu 6.:

Die Festlegung der Entgelte basiert auf transparent nachvollziehbaren Leistungen der BHAG. Sie werden nach Anhörung des Beirates festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen (§ 4 Abs. 3 BHAG-G).

 

Zu 7.:

Gemäß § 1 Abs. 4 BHAG-G ist die BHAG nicht auf Gewinn ausgerichtet; das Jahresbudget 2005 sieht ein ausgeglichenes Jahresergebnis vor.

 

Zu 8.:

Nach Mitteilung der BHAG zeigt das Ergebnis zum Stichtag
30. September 2005 (Quartale 1 bis 3/2005), dass die gemäß dem genehmigten Jahres­budget 2005 aufgelisteten Aufwendungen unterschritten und damit die Planwerte 2005 jedenfalls erreicht werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.