3580/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.01.2006
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0134-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr.
Einleitend möchte ich feststellen, dass die Einführung der
betriebswirtschaftlichen Standardsoftware SAP R/3 im Haushalts- und Rechnungswesen
des Bundes, die Einführung des elektronischen Aktes in den Zentralstellen sowie
die Nutzung modernster Kommunikationstechniken die Basis für eine vollständige
Neuorganisation des Rechnungswesens geboten haben. Im Regierungsprogramm 2003
wurde daher die Gründung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) außerhalb
der Bundesverwaltung beschlossen, um damit einen entscheidenden, nachhaltigen
und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und
Budgeteinsparung zu
leisten.
Durch den Abbau der
Administrationsebenen aus über 30 Buchhaltungen, die Bündelung von
administrativen Ressourcen, die effiziente Steuerung der Personalauslastung und
die bundesweite Nutzung von SAP R/3 konnte eine optimale Buchhaltungsstruktur
geschaffen werden, die es ermöglicht, bedeutende Synergieeffekte und damit
auch verbundene Einsparungen zu realisieren.
Die BHAG führt eine Kostenrechnung und
verrechnet definierte Kernaufgaben verursachergerecht nach Tarifen. Zusatz-
und Sonderleistungen werden nach Beauftragung jeweils kostendeckend
durchgeführt.
Das Bundesgesetz über die Errichtung
einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz, BHAG-G), BGBl.
I Nr. 37/2004, trat mit 1. Mai 2004 in Kraft, die operative Betriebsaufnahme
der Buchhaltungsagentur erfolgte am 1. Jänner 2005.
Die vorliegenden Fragen betreffen
ausschließlich operative Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmensorgane und
somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände
der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem im
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht
erfasst. Im Hinblick darauf kann ich mich zu den Fragen nur im Einverständnis
mit der Buchhaltungsagentur des Bundes auf Grundlage einer von dieser
Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information wie folgt
äußern:
Zu 1. und 2.:
Gemäß der Rahmenvereinbarung zwischen
der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) und der BHAG vom 29.
Dezember 2004 beginnt die BHAG mit der Leistungsverrechnung ab dem Kalenderjahr
2005 (Operative Betriebsaufnahme mit 1. Jänner 2005). Die Aufwendungen des
Rumpfwirtschaftsjahres 2004 wurden vom Bundesministerium für Finanzen getragen.
Der von einem beeideten
Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 der BHAG ist
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Das Jahresergebnis
des Rumpfwirtschaftsjahres 2004 ist ausgeglichen.
Zu 3.:
Die Höhe der Entgelte ist gemäß § 4
Abs. 2 BHAG-G aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter
Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
Daraus folgt, dass die Entgelte auf
Basis einer Vollkostenrechnung kalkuliert sind und dem jeweiligen Kunden auf
Basis einer definierten Bezugsgröße sowie der bezogenen Menge verrechnet
werden. Da die BHAG gemäß § 1 Abs. 4 BHAG-G nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
inkludieren die Entgelte keinen Gewinnzuschlag.
Zu 4.:
Die im Jahresabschluss zum 31. Dezember
2004 ausgewiesenen Personalkosten betragen 1,045 Mio €.
Zu 5.:
Aufgabe der BHAG ist gemäß § 2 Abs. 1
BHAG-G die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gem. §
5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) und für die vom Bund
verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der
Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG.
Von der BHAG werden die
Sachkontengebarung (= Sachkontenleistungen) und die Buchung der
Einnahmen/Ausgaben bzw. der Forderungen/Schulden (= Verrechnungsleistungen) der
einzelnen Ressorts als Buchungsvorgänge abgewickelt.
Zu 6.:
Die Festlegung der Entgelte basiert auf
transparent nachvollziehbaren Leistungen der BHAG. Sie werden nach Anhörung des
Beirates festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
Finanzen (§ 4 Abs. 3 BHAG-G).
Zu 7.:
Gemäß § 1 Abs. 4 BHAG-G ist die BHAG
nicht auf Gewinn ausgerichtet; das Jahresbudget 2005 sieht ein ausgeglichenes
Jahresergebnis vor.
Zu 8.:
Nach Mitteilung der BHAG zeigt das
Ergebnis zum Stichtag
30. September 2005 (Quartale 1 bis 3/2005), dass die gemäß dem
genehmigten Jahresbudget 2005 aufgelisteten Aufwendungen unterschritten und
damit die Planwerte 2005 jedenfalls erreicht werden.