3592/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsident des Rechnungshofes

 

Anfragebeantwortung

Bezug nehmend auf die unter 3664/J-NR/2005 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde betreffend Tempo 160 - lebensgefährlich
auf Kosten der SteuerzahlerInnen, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer
Beantwortung absehen muss, da die Anfrage außerhalb der Gegenstände des
Fragerechtes gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 gelegen ist.

Unbeschadet dessen, möchte ich hiezu grundsätzlich bemerken, dass der Rechnungshof
verfassungsgemäß stets zur nachgängigen Kontrolle, so auch von gebarungsrelevanten
Verkehrsprojekten verhalten ist.

Als Beispiel erlaube ich mir, das im Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2002/1,
veröffentlichte Prüfungsergebnis betreffend „Alkohol und Suchtgift am Steuer:
Evaluierung der Vorschriften" anzuschließen. Prüfungsergebnisse des Rechnungshofes
betreffend die aktuell diskutierte Anhebung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit in
bestimmten Straßenabschnitten auf 160 km/h liegen jedoch nicht vor.


Nachtrag zum
Tätigkeitsbericht
des Rechnungshofes
über das Jahr 2000


Bereich des Bundesministeriums für                                  127
Verkehr, Innovation und Technologie

Alkohol und Suchtgift am Steuer:
Evaluierung der Vorschriften

Kurzfassung                      Die Regelungen über die Untersuchung der Atemluft von Fahrzeug-

lenkern mittels Alkomaten zur Feststellung des Grades der Beein-
trächtigung durch Alkohol bewährten sich; die Kontrolldichte bei
Überprüfungen mit Alkomaten erschien jedoch ausbaufähig.

Nach Einführung der 0,5 Promille-Grenze für den Alkoholgehalt
des Blutes kam es 1998 zu einem Rückgang der Verkehrsunfälle
durch Alkohol und der Zahl der hiebei verletzten und getöteten
Personen. Die Folgejahre brachten aber — mit Ausnahme der An-
zahl der getöteten Personen — einen Wiederanstieg bei den Ver-
kehrsunfällen und Verletzten.

Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung I960 hinsichtlich der
Suchtgiftbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers war von Schwie-
rigkeiten beim Erkennen der Symptome, bisher fehlenden Geräten
zum Nachweis von Suchtgift und vom Mangel an diesbezüglich
ausgebildeten Ärzten geprägt.

Für 2557 Unfälle durch Trunkenheit am Steuer errechneten sich 2000
auf Grundlage der "Österreichischen Unfallkosten— und Verkehrs-
sicherheitsrechnung Straße 1997" Unfallkosten von 169 Mill EUR
(Preisbasis 1993).


128

Prüfungsablauf und        1          Der RH überprüfte von September 2000 bis Februar 2001 die Gebarung
-gegenstand                             des BMVIT, des BMI und des Landes Salzburg im Zusammenhang mit

der Evaluierung der Vorschriften betreffend Alkohol und Suchtgift am
Steuer. Der Bereich Suchtgift im Straßenverkehr wurde aufgrund seiner
zunehmenden Bedeutung in die Gebarungsüberprüfung miteinbezogen.
Das BMVIT, das BMI und der Landeshauptmann von Salzburg gaben zu
den im Mai 2001 übermittelten Prüfungsmitteilungen zwischen Juli und
Dezember 2001 Stellungnahmen ab. Der RH erstattete seine Gegenäuße-
rungen Mitte Dezember 2001.

Rahmenbedingungen

Rechtsgrundlagen                2   Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Alkohol und Suchtgift im Straßen-

verkehr sind in der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) geregelt. Das
Führerscheingesetz regelt die im Jänner 1998 in Kraft getretene 0,5 Pro-
mille—Grenze.

Organisation und               3.1   Mit der Legistik für Straßenpolizei und Führerscheinrecht waren im BMVIT

Zuständigkeit                              die Sektion II — Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung,

Landverkehrsträger sowie die Gruppe II/B — Spezielle Verkehrsangelegen-
heiten befasst. Ihnen unterstanden dabei die Abteilungen II/B/6 und

II/B/7.

Der Abteilung II/B/6 oblag die Legistik im Bereich Straßenverkehr mit
den Vorschriften der StVO betreffend Alkohol und Suchtgift am Steuer.
Die Vollziehung in Angelegenheiten der Straßenpolizei ist Landessache.
Die Landesregierung war demnach zuständige Behörde bei der Vollzie-
hung der Vorschriften betreffend Alkohol (ab 0,8 Promille) und Suchtgift
am Steuer.


129

Der Abteilung II/B/7 oblag wiederum die Legistik hinsichtlich des Füh-
rerscheingesetzes mit der 0,5 Promille-Regelung. Mit der Vollziehung
des Führerscheingesetzes war grundsätzlich der Bundesminister für Ver-
kehr, Innovation und Technologie betraut. Im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung übte sie der Landeshauptmann — der sich der Be-
zirksverwaltungs— und Bundespolizeibehörden bediente — aus.

Die Organe der Straßenaufsicht, insbesonders jene der Bundesgendarme-
rie und der Bundessicherheitswache, vollzogen die Angelegenheiten der
Verkehrspolizei. Sie fielen in den Zuständigkeitsbereich des BMI.

3.2            Der RH regte an, die Legistik in den Bereichen Alkohol und Suchtgift im
Straßenverkehr durch eine einzige Abteilung des BMVIT wahrnehmen zu
lassen.

3.3            Laut Stellungnahme des BMVIT werde die Empfehlung des RH im Zuge der Er-
arbeitung einer neuen Aufbauorganisation verwirklicht werden.

Alkohol am Steuer

Ausgangslage                       4   Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf

ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Nach den Bestim-
mungen der StVO gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt
des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alko-
holgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber jedenfalls als vom Alko-
hol beeinträchtigt.

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte Organe der
Straßenaufsicht dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Atemluft
von Personen auf Alkoholgehalt untersuchen. Wer zur Untersuchung der
Atemluft aufgefordert wird, hat sich ihr zu unterziehen.

Vollziehung                         5.1   Die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen der Atemluft mit Alko-

maten stieg zwischen 1996 und 2000 von 59 859 auf 91 005 (Bundes-
gendarmerie) sowie von 28 285 auf 38 667 (Bundespolizei).

Die 2000 von der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei durchgeführ-
ten 129 672 Überprüfungen mit Alkomaten führten zu rd 35 000 An-
zeigen nach der StVO (0,8 Promille) und rd 8 000 Anzeigen nach dem
Führerscheingesetz (von 0,5 bis 0,79 Promille). Die Überprüfungen ver-
liefen somit bei rund einem Drittel der untersuchten Personen positiv.

5.2 Nach Auffassung des RH bewährten sich die Regelungen über die Unter-
suchung der Atemluft von Fahrzeuglenkern mit Alkomaten. Im ländlichen
Raum fielen durch den damit zusammenhängenden Verzicht auf die obli-
gatorische ärztliche Untersuchung nach positivem Alkotest seit 1994 die
Probleme hinsichtlich der Erreichbarkeit eines untersuchenden Arztes
weg.


130

Der RH wies auf die gestiegene Anzahl der Untersuchungen mit Alko-
maten hin; in einigen Bereichen erschien die Kontrolldichte jedoch aus-
baufähig. Er empfahl, eine entsprechende Kontrolldichte sicherzustellen
und Erfolge von Kontrollen sowie Schwerpunktaktionen zu veröffentlichen.

5.3   Das BMI sagte dies zu.

0,5 Promille—Grenze      6.1 Aufgrund des im Jänner 1998 in Kraft getretenen § 14 Abs 8 des Führer-
scheingesetzes darf ein Kraftfahrzeug nur dann in Betrieb genommen
oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes
weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft
weniger als 0,25 mg/1 beträgt. Zwischen 1998 und 2000 stiegen die An-
zeigen wegen Alkoholbeeinträchtigung am Steuer (Alkoholgehalt des
Blutes zwischen 0,5 und 0,79 Promille) von 7 431 auf 7 762.

Die Anzahl von Verkehrsunfällen sowie Verletzten und Getöteten durch
Alkohol am Steuer entwickelte sich wie folgt:

 

 

1997

1998           1999
Anzahl

2000

Verkehrsunfälle

2 465

2 217

2 454

2 557

Verletzte

3 459

3 113

3 405

3 643

Getötete

95

82

93

66

6.2             Beim Alkohol am Steuer kam es nach Einführung der 0,5 Promille—Grenze
nur 1998 zu einem Rückgang der Verkehrsunfälle und der hiebei verletzten
sowie getöteten Personen. 1999 und 2000 stiegen diese Zahlen wieder an;
nur die Anzahl der getöteten Personen verringerte sich 2000 deutlich.
Nach Ansicht des RH war die Überwachung der 0,5 Promille—Grenze
mit Alkomaten generell ohne rechtliche und technische Probleme mög-
lich. Er regte jedoch an, die Vorschriften betreffend Alkohol und Sucht-
gift im Straßenverkehr in der StVO zusammenzufassen.

6.3             Das BMVIT sagte dies zu.

Einsatz der                           7.1   Die StVO sah für die Untersuchung der Atemluft von Fahrzeuglenkern auf

Alkomaten                                   Alkohol an Ort und Stelle ein Gerät vor, das den Alkoholgehalt der Atem-

luft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat). Den 14 Bundespolizei-
direktionen und acht Landesgendarmeriekommanden standen im Jahr 2000
1 627 Alkomatgeräte zur Verfügung. Zwischen 1994 und 2000 wurde ein
Alkomat im Monatsdurchschnitt bei sieben bis zehn Atemluftunter-
suchungen eingesetzt.

7.2 Die eher geringe Auslastung der Alkomaten war auch darauf zurückzu-
führen, dass sie aufgrund ihres Umfangs und Gewichts für einen fixen
Einbau in Überwachungsfahrzeuge nicht gut geeignet waren. Der RH
regte an, nach einer Bedarfserhebung alle Überwachungsfahrzeuge nach
und nach mit Alkomaten der neuen Generation mit geringerem Umfang
und Gewicht auszurüsten.


131

7.3   Laut Stellungnahme des BMI würden nach der Durchführung von Bedarfserhe-
bungen die für den praktischen Einsatz zweckmäßigsten Geräte angekauft werden.

Suchtgift am Steuer

Ausgangslage                       8   Wer sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,

darf gemäß § 5 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb neh-
men. Anders als bei der Alkoholbeeinträchtigung wurde bei der Sucht-
giftbeeinträchtigung keine absolute Grenze gesetzlich festgelegt. Perso-
nen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch
Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen von Organen der
Straßenaufsicht zu einem Arzt (Polizeiamtsarzt, Arzt eines öffentlichen
Sanitätsdienstes bzw diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenan-
stalt) gebracht werden und haben sich der ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.

Vollziehung                         9.1   Für die Organe der Straßenaufsicht bestand im Gegensatz zur Beeinträch-

tigung von Fahrzeuglenkern durch Alkohol keine Möglichkeit, eine Sucht-
giftbeeinträchtigung an Ort und Stelle festzustellen. Im Bereich der Bun-
despolizei war durch den diensthabenden Amtsarzt die Untersuchung von
suchtgiftverdächtigen Fahrzeuglenkern möglich; im ländlichen Bereich
hingegen mangelte es an der Erreichbarkeit von entsprechend ausgebilde-
ten Ärzten. Eine Harnuntersuchung war mangels gesetzlicher Regelung
nicht möglich. Die erstmals für 2000 erfolgte Auswertung der Anzeigen
wegen Suchtgiftbeeinträchtigung — mit amtsärztlich festgestellter Fahr-
untüchtigkeit — ergab, dass österreichweit 477 Fahrzeuglenker bean-
standet worden waren.

9.2    Die Schwierigkeiten der Organe der Straßenaufsicht beim Erkennen der
Symptome der Suchtgiftbeeinträchtigung von Fahrzeuglenkern, bisher
fehlende Geräte zum Nachweis von Suchtgift sowie der Mangel an dies-
bezüglich ausgebildeten Ärzten — insbesondere im ländlichen Raum —
sind der exakten Erhebung der Fälle von Suchtgiftbeeinträchtigung im
Straßenverkehr abträglich.

Der RH empfahl, ein Konzept für einen wirksamen Vollzug der Vorschrif-
ten gegen Suchtgiftbeeinträchtigung am Steuer zu erstellen. Neben legis-
tischen Maßnahmen wäre ein bereits entwickeltes Schulungskonzept für
Organe der Straßenaufsicht und des amtsärztlichen Dienstes umzusetzen
sowie ein Meldewesen wie im Bereich der Alkoholbeeinträchtigung von
Fahrzeuglenkern aufzubauen.

9.3    Laut Mitteilung des BMVIT und des BMI seien im Projekt Drogen und Medika-
mente im Straßenverkehr sowohl die Umsetzung des Schulungskonzepts als auch
der Auflau einer Statistik für Suchtgiftbeeinträchtigungen am Steuer bereits in
Angriff genommen worden. Im legistischen Bereich seien gesetzliche Kegelungen be-
treffend
amtsärztliche Untersuchungen vorgesehen.


132

Verkehrsunfälle          10.1   Die Verkehrsunfälle mit Personenschaden entwickelten sich wie folgt:

und Unfallkosten

 

 

1997

1998         1999
Anzahl

2000

Verkehrsunfälle insgesamt

39 695

39 225

42 348

42 126

Verletzte

51 591

51 077

54 967

54 929

Getötete

1 105

963

1 079

976

Unfälle durch Trunkenheit
am Steuer*

2 465

2 217

2 454

2 557

Verletzte

3 459

3 113

3 405

3 643

Getötete

95

82

93

66

* im Jänner 1998 0,5 Promille-Grenze eingeführt

Die durchschnittlichen Kosten für Unfälle aufgrund von Alkohol am Steuer
betrugen laut "Österreichischer Unfallkosten— und Verkehrssicherheitsrech-
nung Straße 1997" (Kostenbasis 1993) des damaligen Bundesministeriums
für Wissenschaft und Verkehr pro Unfallereignis 66 200 EUR; ohne Alko-
holeinwirkung hingegen 50 800 EUR pro Unfallereignis. Die Kosten für
die insgesamt 42 126 Verkehrsunfälle im Jahr 2000 betrugen demnach
2,18 Mrd EUR (Kostenbasis 1993); die Kosten für 2 557 Unfälle durch
Trunkenheit am Steuer lagen 2000 bei 169 Mill EUR (Kostenbasis 1993).

Österreich wies laut der Unfallstatistik 2000 des Kuratoriums für Ver-
kehrssicherheit 1999 im internationalen Vergleich mit 5,2 Verkehrsun-
fällen mit Personenschaden je 1 000 Einwohner eine relativ hohe Unfall-
häufigkeit auf (Schweiz 3,3 Unfälle, Niederlande 2,7 Unfälle, Dänemark
1,4 Unfälle).

10.2    Aufgrund von Verkehrsunfällen entsteht neben großem menschlichen
Leid auch eine Belastung der Volkswirtschaft; dies insbesondere durch
den Ausfall von menschlicher Arbeitsleistung und notwendige Rehabi-
litationsmaßnahmen mit hohen finanziellen Folgekosten. Bei einer Hal-
bierung der Zahl der Verkehrsunfälle mit Personenschaden könnte ein
jährliches Einsparungspotenzial von rd 1,1 Mrd EUR (Kostenbasis 1993)
gewonnen werden. Bei einer Halbierung der Unfälle durch Trunkenheit
am Steuer wären rd 85 Mill EUR (Kostenbasis 1993) jährlich einzusparen
(Quelle: Österreichische Unfallkosten- und Verkehrssicherheitsrechnung
Straße; Berechnungen des RH).

Der RH empfahl, durch gebündelte Maßnahmen wie verstärkte Verkehrs-
erziehung an den Schulen, zielgerichtete Verkehrskontrollen, Schwerpunkt-
kontrollen—Planquadrate, Nachschulungen sowie interne und externe
Kennzahlenvergleiche (Benchmarking) das vorhandene Einsparungspoten-
zial zu realisieren.

10.3    Laut den Stellungnahmen des BMVIT und des BM.I werde ein nationales Ver-
kehrssicherheitsprogramm erstellt werden, das einen Katalog von prioritären Ein-
zelmaßnahmen und ein Benchmarking mit den in der Verkehrssicherheit führenden
Staaten vorsehe. Vom BMI seien Projekte wie "Drogen und Medikamente im
Straßenverkehr", "Flächendeckende Einführung der Abstandsmessungen", "Unfall-
häufungsstellen - Überwachungsschwerpunkte" und "Verkehrserziehung in Berufs-
schulen" vorgesehen.


133

Sonstige Feststellungen

Begleiter von                     11.1   Bei Ausbildungsfahrten der Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechti-

Ausbildungsfahrten                   gung für die Führerscheinklasse B darf sowohl beim Führerscheinbewerber

als auch bei seinem Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als
0,1 g/l (0,1 Promille) sowie der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/1 betragen.

Da die StVO als Voraussetzung für die Untersuchung der Atemluft eines
Fahrzeuglenkers mit Alkomaten nur das Lenken bzw Inbetriebnehmen
eines Fahrzeugs festlegt, war eine Untersuchung mit Alkomaten bei Be-
gleitern von Ausbildungsfahrten gesetzlich nicht geregelt.

11.2            Der RH verwies auf das erhöhte Gefährdungspotenzial bei Ausbildungs-
fahrten jugendlicher Fahrzeuglenker; er empfahl, die Schaffung von ge-
setzlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Atemluftuntersuchun-
gen bei Begleitern solcher Fahrten zu überprüfen.

11.3            Laut Mitteilung des BMVIT werde die gesetzliche Grundlage für Atemluftunter-
suchungen von ausbildenden Begleitern in der nächsten StVO—Novelle verankert
werden.

Nachschulungs-               12.1   Aufgrund des Führerscheingesetzes waren von der Behörde angeordnete

Verordnung                                 Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern nur von hiezu ermäch-

tigten Einrichtungen durchzuführen. Die Festlegung der näheren Bestim-
mungen — Inhalt, zeitlicher Umfang und Kosten der Nachschulung so-
wie fachliche Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten —
oblag dem zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. Zum Zeitpunkt der Gebarungsüberprüfung — rund drei-
einhalb Jahre nach In—Kraft—Treten des Gesetzes — war eine Verordnung
noch nicht erlassen.

12.2          Der RH regte an, die Nachschulungsverordnung umgehend zu erlassen.

12.3          Laut Stellungnahme des BMVIT sei ein begutachtungsreifer Entwurf für eine
Nachschulungsverordnung in Abstimmung mit dem Berufsverband der Psychologen
erstellt worden. Die Durchführung des Begutachtungsverfahrens wäre noch für das
Jahr
2001 vorgesehen.

Transportbegleitun-   13.1 Von 1996 bis 2000 leisteten Beamte der Verkehrsgendarmerie in Salz-
gen durch Organe der                burg rd 2 800 Personenstunden für die Begleitung von 1 101 Schwergut-
Straßenaufsicht                           transporten bzw Transporten mit Überdimensionen.

13.2            Nach Auffassung des RH wären Organe der Straßenaufsicht zweckmäßi-
gerweise zur Überwachung von Unfallhäufungspunkten, für Alkohol—
und Suchtgiftkontrollen im Straßenverkehr sowie zur Überwachung von
Fahrgeschwindigkeiten einzusetzen. Er empfahl, für Transportbegleitun-
gen verstärkt private Unternehmungen heranzuziehen.

13.3            Laut Stellungnahme des BMI sei die Heranziehung von Organen der Straßenauf-
sicht für Transportbegleitungen länderweise unterschiedlich geregelt; es wäre aber
eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung einer bundesweit einheitlichen Richtlinie
betraut worden. Geplant sei, Exekutivbeamte von Transportbegleitungen weitestge-
hend zu entbinden.


134

Schluss-                       14   Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:

Bemerkungen

(1)     Durch gebündelte Maßnahmen wie verstärkte Verkehrserzie-
hung an den Schulen, zielgerichtete Verkehrskontrollen, Nachschu-
lungen sowie interne und externe Kennzahlenvergleiche (Bench-
marking) wären die Voraussetzungen für eine Reduzierung der
Zahl der Verkehrsunfälle zu schaffen. Die — im Falle der Halbie-
rung der Unfallzahlen — erzielbaren jährlichen Einsparungspoten-
ziale betragen rd 1,1 Mrd EUR bei Verkehrsunfällen mit Personen-
schaden und 85 Mill EUR bei Unfällen durch Trunkenheit am Steuer
(jeweils Kostenbasis 1993).

(2)     Bei Untersuchungen der Atemluft mit Alkomaten wäre eine ent-
sprechende Kontrolldichte sicherzustellen.

(3)     Ein Konzept für einen wirksamen Vollzug der Vorschriften ge-
gen Suchtgiftbeeinträchtigung am Steuer wäre zu erstellen.

(4)     Die Vorschriften betreffend Alkohol und Suchtgift im Straßen-
verkehr wären in der StVO zusammenzufassen.