3593/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ-Prof Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                             

 

 

 

Wien, am           . Jänner 2006

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Dobnigg, Genossinnen und Genossen haben am              6. Dezember 2005 unter der Nr. 3683/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Schlechterstellung für die Bediensteten der Polizei Leoben“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Allgemeines:

Änderungen in den verwaltungspolizeilichen Aufgabenstellungen der Sicherheitsdirektionen aber vor allem im Bereich der Bundespolizeidirektionen erforderten eine Evaluierung und Neustrukturierung des Aufbaus der Sicherheitsbehörden einschließlich entsprechender Personaleinsatzkonzepte, sowie die Neugestaltung der Ablauforganisation, insbesondere durch das mit der SPG-Novellierung geänderte Verhältnis Wachkörper – Bundespolizeidirektion, das – ausgenommen im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien - von einem Beigebungs- in ein Unterstellungsverhältnis umgewandelt wurde.

 

Im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektionen ergaben/ergeben sich folgende Aufgabenverlagerungen:

-          Übertragung der Kraftfahrzeugzulassungen an autorisierte Zulassungsstellen der Versicherer

-          Bundesweite Übertragung  des Melde-, Pass und Fundwesens an die Bürgermeister

-          Wegfall der staatspolizeilichen Aufgabenstellungen und Verlagerung dieser zu den Sicherheitsdirektionen/ Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbe-kämpfung

-          Verringerung dienstbehördlicher Aufgabenstellungen durch Einrichtung des Sicher-heitsdirektors als Dienstbehördenleiter auch für Bundespolizeidirektionen und gleichzeitiger Übertragung reduzierter dienstbehördlicher Aufgabenstellungen an Polizeidirektoren

-          Wegfall weiter Bereiche der Personalverwaltung durch Bildung einer „Zentralen Personalverwaltung“ bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion

-          Übernahme der Angelegenheiten des Vereinswesens von den Sicherheitsdirektionen

-          Reduktion der Angelegenheiten der Wirtschaftsverwaltung, da die Servicierung durch den Logistikbereich des jeweiligen Landepolizeikommandos erfolgt.

 

Zu den Fragen 1 und 4:

Grundlegend darf ich Ihnen mitteilen, dass die Arbeitsplätze sämtlicher Ressorts vom Bundeskanzleramt unter Bedachtnahme auf die im BDG 1979 normierten Richtver-wendungen bewertet werden. 

Die Arbeitsplätze der Bundespolizeidirektionen wurden seitens des Bundeskanzleramtes einem objektiven Bewertungsverfahren unterzogen und mit adäquaten Verantwortungs-bereichen anderer Ressorts verglichen. Im Rahmen dessen erfolgte die Zuordnung in eine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn  oder einer Funktionsgruppe.

 

Zu Frage 2:

Die Einrichtung eines Stadtpolizeikommandos Leoben hat auf den sicherheitsbehördlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Leoben und damit auf die Quantität und Qualität dieser Aufgabenerfüllung keine Auswirkung. Eine Verringerung der Aufgaben im Bereich des Verkehrsamtes trat insbesondere durch die Übertragung der Kraftfahr-zeugzulassung an autorisierte Stellen der Versicherungsunternehmen bzw. tritt durch eine weitgehende Übertragung der Ausstellung von Führerscheinen an die Fahrschulen im Jahr 2006 ein.

Das angesprochene WinCash ist ein EDV-unterstütztes Kassenbuch- und Abrechnungs-system, wodurch aufwändige, derzeit noch händisch durchzuführende Tätigkeiten entsprechend vereinfacht werden und der gesamte Arbeitsumfang im Bereich "Verbuchung von Strafgeldern" entsprechend abnehmen wird.

 

Zu Frage 3:

Der Polizeidirektor der BPD Leoben hat gemäß § 12 Sicherheitspolizeigesetz die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektion auf behördeninterne Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten aufzuteilen, wobei als gesetzliches Ordnungskriterium das "Interesse einer raschen und zweckmäßigen Ge-schäftsbehandlung" zu berücksichtigen ist.

Als monokratisch organisierte Behörde steht die Genehmigung von Entscheidungen grundsätzlich dem Polizeidirektor zu. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Polizei-direktor seine Rechtsmacht, behördliche Entscheidungen zu genehmigen, an geeignete Mitarbeiter behördenintern delegieren, was im gegenständlichen Fall geschehen ist.

 

Zu Frage 5:

Die InteressentInnensuche wurde durchgeführt, um auch jenen Bediensteten, die aus  Organisationseinheiten stammen, deren Aufgabenbereich bei früheren Reformen - wie einleitend ausgeführt - beispielsweise ausgelagert wurde oder denen aus anderen Gründen bis dato kein Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte im Sinne einer Gleichbehandlung ebenfalls die Möglichkeit haben, sich zu bewerben und ihnen dadurch eine berufliche Perspektive zu bieten.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Im Rahmen der Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie erfolgte insbesondere im Verkehrsüberwachungsbereich – ungeachtet der behördlichen Zuständigkeiten – eine Neuaufteilung zwischen den Landesverkehrsabteilungen der Landespolizeikommanden und den regionalen Wachkörperorganisationseinheiten. Die Landesverkehrsabteilungen sind entsprechend den behördlichen Vorgaben berufen, ihre Personal- und Sachressourcen entsprechend den landesweiten Bedürfnissen einzusetzen. Diese landesweite Koordination insbesondere auf dem übergeordneten Straßennetz ermöglicht eine höhere Flexibilität und einen treffsicheren Einsatz der vorhandenen Mittel.

Betreffend der Aufstellung eines stationären Radargerätes (Radarkasten) in diesem Abschnitt der S 6 wird angemerkt, dass bis dato keinerlei derartige technische Einrichtung zur Verkehrsüberwachung in Verwendung stand. Die Geschwindigkeitsüberwachung erfolgte früher ausschließlich durch den Einsatz mobiler Geräte der BPD Leoben. Diese Aufgabenstellung wird nun von der Landesverkehrsabteilung wahrgenommen. Die Errichtung stationärer Einrichtungen in diesem Abschnitt der S 6 wird derzeit geprüft.

 

Zu Frage 8:

Eine Änderung der diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen ist derzeit nicht geplant, da die geltende Rechtslage eine auf den Bedarf abgestimmte effiziente Administration ermöglicht.

 

Zu Frage 9:

Jeder Bedienstete hat auch weiterhin eine Vertretung. Aufgrund des enormen Größenunterschiedes und Wirkungsbereiches der einzelnen Sicherheitsbehörden bedarf  nicht jede Vertretungstätigkeit einer eigenen Planstelle. Bezüglich der Bewertungen wird auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 4 verwiesen.

 

Zu Frage 10:

Die Wachköperreform sieht eine Konzentration sämtlicher Logistik- und Infrastruktur-aufgaben bei den Logistikabteilungen der Landespolizeikommanden, die auch die Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen zu servicieren haben, vor. Ungeachtet dessen ist jedoch – sofern dies aufgrund regionaler Gegebenheiten zweckmäßig ist – eine dislozierte Verwendung einzelner Mitarbeiter möglich. Ungeachtet der Systemisierung der Infrastruktur-planstellen ist die logistische Servicierung einer jeden Sicherheitsbehörde und –dienststelle gewährleistet.

 

Zu Frage 11:

Der Arbeitsplatz des verwaltungspolizeilichen Erhebungsdienstes bei der verwaltungs-polizeilichen Abteilung der BPD Leoben wurde mit 16.12.2005 bereits besetzt.

 

Zu Frage 12:

Ein befristeter Dienstvertrag wurde bereits verlängert. Der zweite befristete Vertrag wird wie üblich erst dann behandelt werden, wenn dieser konkret für die Verlängerung heransteht.