3599/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.01.2006
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 W i e n
GZ:
BMI-VA1900/0139-III/3/2005
Wien, am . Jänner 2006
Die Abgeordneten Anton Gaál, Rudolf Parnigoni
und GenossInnen haben am 30. November
2005 unter der Nr. 3647/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„unfassbare „Liberalisierung“ für den Erhalt von Sturmgewehren durch private
Personen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen
1, 2 und 12 bis 15
Eingangs wird angemerkt, dass Einstufungen jeweils
aufgrund konkreter Anfragen von Privatpersonen, Behörden oder Waffenhändlern
erfolgen. Diese stellen in jedem Falle, auf Grundlage eines technischen
Sachverständigengutachtens und der geltenden Rechtslage, die Rechtsansicht der
zuständigen Fachabteilung zu einer bestimmten Schusswaffe dar. Dabei handelt es
sich nicht um eine Zulassung einer bestimmten Waffenkategorie, sondern um die
Feststellung, ob bei einer Waffe jene Merkmale vorliegen, die diese als
Kriegsmaterial im Sinne der Verordnung nach dem Kriegsmaterialgesetz
qualifizieren.
Nach der Verordnung der Bundesregierung vom 22.
November 1977 betreffend Kriegsmaterial (BGBl. Nr. 624/1977) sind gem. § 1 Z.1
lit. a halbautomatische Karabiner
und Gewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner
und Maschinengewehre als Kriegsmaterial anzusehen.
Ausnahmen gelten definitionsgemäß für
halbautomatische Karabiner und Gewehre, die Jagd- und Sportgewehre sind. Die
Abgrenzung zwischen den beiden Kategorien ist in der Praxis manchmal nicht
einfach, weswegen in Einzelfällen auch um konkrete Einstufungen angefragt wird.
Seit 1991 erfolgten aufgrund eines Gutachtens des
jeweiligen waffentechnischen Amtssachverständigen zu nachstehenden
halbautomatischen Schusswaffen (Gewehren) folgende Einstufungen:
Halbautomatische Schusswaffen als Kriegsmaterial:
Halbautomatische Schusswaffen nicht als
Kriegsmaterial:
Frage
3
Gem. § 18 Abs. 2 WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung
verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein
berechtigtes Interesse für Erwerb, Besitz oder das Führen vom Kriegsmaterial
glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Erwerbs, Besitzes oder des
Führens bewilligen.
Ausnahmebewilligungen sind somit beim
Bundesministerium für Landesverteidigung zu stellen. Die entsprechenden Zahlen
über gestellte Anträge liegen daher dem Bundesministerium für Inneres auch nicht
vor.
Fragen
4, 5, 6 und 8
Bisher haben Vertreter der IWÖ im Regelfalle zweimal
pro Jahr um Gespräche auf Beamtenebene ersucht. Bei diesen Gesprächen wurde
seitens der Vertreter der IWÖ unter anderem auch der Wunsch geäußert, dass
halbautomatische Schusswaffen rechtlich generell als genehmigungspflichtige
Schusswaffen qualifiziert werden sollten. Seitens des Bundesministeriums für
Inneres wurde in diesem Zusammenhang stets auf die geltende Rechtslage
verwiesen, deren Änderung nicht zur Diskussion stand.
Die bisherigen Gespräche erfolgten auf Grundlage der
geltenden Rechtslage in einer sachlichen und korrekten Weise und dienten der
Klärung von Rechtsfragen. Der von der IWÖ in dem Artikel angesprochene
„Klimawandel seitens des Bundesministeriums für Inneres“ kann nicht
nachvollzogen werden, da sich das Innenressort stets und ohne Ansehen der
Person dem Grundsatz verpflichtet fühlt, den Parteien weitestgehende
Information bei gleichzeitiger Wahrung der Unparteilichkeit zukommen zu lassen.
Frage 7
Die Einstufung der Schusswaffe OA 15 erfolgte im
Dezember 2002 durch den seinerzeitigen Amtssachverständigen (als Angehöriger
des BMLV). Die Einstufung der Schusswaffe AUG-Z erfolgte – basierend auf der
vorgenannten Entscheidung - im Dezember 2004 durch den derzeitigen
Amtssachverständigen. In beiden Fällen wurde auf der Basis von Gutachten der
jeweils beigezogenen Amtssachverständigen entschieden. Aufzeichnungen über
„frühere Anträge auf Freigaben“ liegen im Bundesministerium für Inneres nicht
auf.
Hinsichtlich der technischen Unterschiede zwischen
den vollautomatischen Gewehren StG 77 und AR 15 und den halbautomatischen
Gewehren AUG Z und OA 15 sowie einer allfälligen Rückbaubarkeit führten die jeweils befassten Amtssachverständigen
wie folgt aus:
„OA15 Austria:
Das OA15 Austria ist ein
halbautomatisches Selbstladesportgewehr. Die Konstruktion basiert auf dem AR-15
von Eugene Stoner, ist aber nicht mit dieser Waffe kompatibel. Hersteller der
Waffe ist die zivile Oberland Arms OHG/BRD. Das Griffstück der Waffe ist
derart gestaltet, dass Reihenfeuerabzüge aus dem M16 nicht verwendet werden
können. Hierzu wären materialabtragende Umbauarbeiten in Form
von Fräsarbeiten am Gehäuse notwendig. Der Verschlussträger ist derart
gestaltet, dass selbst bei einem manipulierten Unterbrecher keine Feuerstösse
möglich sind. Sollte der Schlaghahn zusammen mit dem Verschluss vorlaufen, wie
es bei dem M16 im Dauerfeuer der Fall ist, verklemmt sich beim OA Austria der
Schlaghahn und die Waffe hemmt. Der Lauf und der Verschluss stammen aus ziviler
Produktion und sind mit Lauf und Verschluss aus einer militärischen Waffe
nicht tauschbar. Die Anzahl der Verriegelungswarzen ist mit dem militärischen
Modell nicht ident.
Ein Umbau
zur gleichwertigen Funktion eines militärischen AR-15 ist
nur von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer
Neuanfertigung gleichkommt, möglich.
AUG Z:
Bei dem Steyr Selbstladegewehr AUG Z handelt es sich um eine reine
zivile Produktion der Firma Steyr.
In der Waffe befindet sich eine
Schlageinrichtung die nur Einzelschüsse ermöglicht. Der Schaft der Waffe ist
derart gestaltet, dass Reihenfeuereinrichtungen nicht eingebaut werden können.
Es befinden sich im Schaftmaterial 2 Stahlstifte, die die Veränderung der
Schlageinrichtungsaufnahme verhindern. Der Matchlauf und der Verschluss sind
aus ziviler Produktion und sind nicht mit den militärischen kompatibel. Das
Gehäuse der Waffe ist gegenüber der militärischen Ausführung mit einer
veränderten Aufnahme für den Lauf und den Verschlusskopf ausgestattet. Die
militärischen Läufe passen somit nicht in das AUG-Z. Der Verschlusskopf des
zivilen Modells "Z" ist entsprechend nur mit 6 Verriegelungswarzen
versehen. Der Zerlegeknopf für den raschen Laufausbau bzw. militärisch
raschen Laufwechsel ist nicht vorhanden. Anstatt dessen ist ein kurzer Stift
gesetzt der nur mittels Werkzeug zu bedienen ist.
Ein Umbau
zur gleichwertigen Funktion eines militärischen StG 77 ist nur
von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer Neuanfertigung
gleichkommt, möglich.“
Zur Frage, wie viele OA 15,
AUG-Z und andere abgeänderte Gewehre aufgrund einer waffenrechtlichen Urkunde
von Privatpersonen besessen werden, liegen im Bundesministerium für Inneres
folgende Daten auf:
OA 15 |
28 |
AUG
- Z |
54 |
SG
550 |
0 |
Fragen 9 und 10
Genehmigungspflichtige Schusswaffen sind
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht
Kriegsmaterial oder verbotene Schusswaffen sind.
Gem. § 20 WaffG berechtigten Waffenbesitzkarte und
Waffenpass zum Erwerb, Besitz und im Falle eines Waffenpasse auch zum Führen
von (im Regelfall) zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Die waffenrechtlichen Urkunden werden somit nicht für
bestimmte Arten von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (etwa halbautomatische
Schusswaffen) ausgestellt, sondern es kann der Urkundeninhaber entsprechend der
Anzahl seiner Berechtigung Faustfeuerwaffen, Repetierflinten oder
halbautomatische Schusswaffen erwerben.
Demgemäß werden keine Anträge auf Eintragung von
halbautomatischen Schusswaffen gestellt und es liegen daher diesbezüglich auch
keine Zahlen auf.
Hinsichtlich der Anzahl von halbautomatischen
Schusswaffen OA 15, AUG-Z und SG 550, die aufgrund
einer waffenrechtlichen Urkunde von Privatpersonen besessen werden, wird auf die Beantwortung
zu Frage 7 verwiesen.
Fragen 11
Dem Bundesministerium für Inneres liegen aktuell
keine „Anträge auf Freigaben“ vor.
Frage 16
Die Einstufung der Schusswaffe SG 550 erfolgte im
Juli 2005 durch die hiefür zuständige Fachabteilung und nach vorangegangener
Begutachtung der vorgelegten Waffe durch den Amtssachverständigen.
Der Behauptung des „Klimawandels“ kann schon deshalb
nicht gefolgt werden, da verschiedene Amtssachverständige die Einstufung
der Schusswaffen OA 15 einerseits und
AUG-Z und SG 550 andererseits vornahmen.
Kriterien für deren Beurteilung waren, dass Lauf und
Verschluss zum Ausgangsmodell nicht austauschbar sind, Lauf und Verschluss aus
ziviler Fertigung stammen und der Aufwand für einen Umbau auf das militärische Modell
jenem einer Neuherstellung entspricht.
Frage 17
Aus der vorliegenden Textierung des Artikels in der
Zeitschrift „Nachrichten IWÖ“ konnte kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt
abgeleitet werden.
Frage 18
Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter die
verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial (Kat. A) noch unter die
genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B) fallen, unterliegen der
Meldepflicht im Sinne des § 30 WaffG (Kat. C).
Ein Repetiergewehr fällt – auch wenn es optisch einem
SG 550 entspricht- sofern es sich
nicht um eine Schusswaffe der Kat. A oder B handelt, unter die
waffenrechtlichen Regelungen über meldepflichtigen Schusswaffen.
Eine „Zulassung“ einer Schusswaffe als Kat. C -
Schusswaffe ist weder im Waffengesetz noch im Kriegsmaterialgesetz vorgesehen.
Nur § 19 Abs. 2 WaffG regelt, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt
ist, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände
genehmigungspflichtige Schusswaffen einer bestimmten Marke und Type, sofern für
diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht
auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die
Schusswaffen nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann,
das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt. Eine solche Verordnung wurde noch
nie erlassen und wäre in den gegenständlichen Fällen auch nicht einschlägig.