3599/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.01.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

GZ: BMI-VA1900/0139-III/3/2005

 

 

 

 

Wien, am   . Jänner 2006

 

Die Abgeordneten Anton Gaál, Rudolf Parnigoni und GenossInnen haben  am 30. November 2005 unter der Nr. 3647/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unfassbare „Liberalisierung“ für den Erhalt von Sturmgewehren durch private Personen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1, 2  und 12 bis 15

 

Eingangs wird angemerkt, dass Einstufungen jeweils aufgrund konkreter Anfragen von Privatpersonen, Behörden oder Waffenhändlern erfolgen. Diese stellen in jedem Falle, auf Grundlage eines technischen Sachverständigengutachtens und der geltenden Rechtslage, die Rechtsansicht der zuständigen Fachabteilung zu einer bestimmten Schusswaffe dar. Dabei handelt es sich nicht um eine Zulassung einer bestimmten Waffenkategorie, sondern um die Feststellung, ob bei einer Waffe jene Merkmale vorliegen, die diese als Kriegsmaterial im Sinne der Verordnung nach dem Kriegsmaterialgesetz qualifizieren.

 

Nach der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (BGBl. Nr. 624/1977) sind gem. § 1 Z.1 lit. a  halbautomatische Karabiner und Gewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre als Kriegsmaterial anzusehen.

Ausnahmen gelten definitionsgemäß für halbautomatische Karabiner und Gewehre, die Jagd- und Sportgewehre sind. Die Abgrenzung zwischen den beiden Kategorien ist in der Praxis manchmal nicht einfach, weswegen in Einzelfällen auch um konkrete Einstufungen angefragt wird.

 

Seit 1991 erfolgten aufgrund eines Gutachtens des jeweiligen waffentechnischen Amtssachverständigen zu nachstehenden halbautomatischen Schusswaffen (Gewehren) folgende Einstufungen:

 

Halbautomatische Schusswaffen als Kriegsmaterial:

 

 

Halbautomatische Schusswaffen nicht als Kriegsmaterial:

 

 

Frage 3

 

Gem. § 18 Abs. 2  WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für Erwerb, Besitz oder das Führen vom Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Erwerbs, Besitzes oder des Führens bewilligen.

 

Ausnahmebewilligungen sind somit beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu stellen. Die entsprechenden Zahlen über gestellte Anträge liegen daher dem Bundesministerium für Inneres auch nicht vor.

 

 

Fragen 4, 5, 6 und 8

 

Bisher haben Vertreter der IWÖ im Regelfalle zweimal pro Jahr um Gespräche auf Beamtenebene ersucht. Bei diesen Gesprächen wurde seitens der Vertreter der IWÖ unter anderem auch der Wunsch geäußert, dass halbautomatische Schusswaffen rechtlich generell als genehmigungspflichtige Schusswaffen qualifiziert werden sollten. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde in diesem Zusammenhang stets auf die geltende Rechtslage verwiesen, deren Änderung nicht zur Diskussion stand.

 

Die bisherigen Gespräche erfolgten auf Grundlage der geltenden Rechtslage in einer sachlichen und korrekten Weise und dienten der Klärung von Rechtsfragen. Der von der IWÖ in dem Artikel angesprochene „Klimawandel seitens des Bundesministeriums für Inneres“ kann nicht nachvollzogen werden, da sich das Innenressort stets und ohne Ansehen der Person dem Grundsatz verpflichtet fühlt, den Parteien weitestgehende Information bei gleichzeitiger Wahrung der Unparteilichkeit zukommen zu lassen.

 

Frage 7

 

Die Einstufung der Schusswaffe OA 15 erfolgte im Dezember 2002 durch den seinerzeitigen Amtssachverständigen (als Angehöriger des BMLV). Die Einstufung der Schusswaffe AUG-Z erfolgte – basierend auf der vorgenannten Entscheidung - im Dezember 2004 durch den derzeitigen Amtssachverständigen. In beiden Fällen wurde auf der Basis von Gutachten der jeweils beigezogenen Amtssachverständigen entschieden. Aufzeichnungen über „frühere Anträge auf Freigaben“ liegen im Bundesministerium für Inneres nicht auf.

 

Hinsichtlich der technischen Unterschiede zwischen den vollautomatischen Gewehren StG 77 und AR 15 und den halbautomatischen Gewehren AUG Z und OA 15 sowie einer allfälligen  Rückbaubarkeit führten die jeweils befassten Amtssachverständigen wie  folgt aus: 

 

 

„OA15 Austria:

Das OA15 Austria ist ein halbautomatisches Selbstladesportgewehr. Die Konstruktion basiert auf dem AR-15 von Eugene Stoner, ist aber nicht mit dieser Waffe kompatibel. Hersteller der Waffe ist die zivile Oberland Arms OHG/BRD. Das Griffstück der Waffe ist derart gestaltet, dass Reihenfeuerabzüge aus dem M16 nicht verwendet werden können. Hierzu wären materialabtragende Umbauarbeiten in Form von Fräsarbeiten am Gehäuse notwendig. Der Verschlussträger ist derart gestaltet, dass selbst bei einem manipulierten Unterbrecher keine Feuerstösse möglich sind. Sollte der Schlaghahn zusammen mit dem Verschluss vorlaufen, wie es bei dem M16 im Dauerfeuer der Fall ist, verklemmt sich beim OA Austria der Schlaghahn und die Waffe hemmt. Der Lauf und der Verschluss stammen aus ziviler Produktion und sind mit Lauf und Verschluss aus einer militärischen Waffe nicht tauschbar. Die Anzahl der Verriegelungswarzen ist mit dem militärischen Modell nicht ident.

Ein Umbau zur gleichwertigen Funktion eines militärischen AR-15 ist nur von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer Neuanfertigung gleichkommt, möglich.

 

AUG Z:

Bei dem Steyr Selbstladegewehr AUG Z handelt es sich um eine reine zivile Produktion der Firma Steyr.

In der Waffe befindet sich eine Schlageinrichtung die nur Einzelschüsse ermöglicht. Der Schaft der Waffe ist derart gestaltet, dass Reihenfeuereinrichtungen nicht eingebaut werden können. Es befinden sich im Schaftmaterial 2 Stahlstifte, die die Veränderung der Schlageinrichtungsaufnahme verhindern. Der Matchlauf und der Verschluss sind aus ziviler Produktion und sind nicht mit den militärischen kompatibel. Das Gehäuse der Waffe ist gegenüber der militärischen Ausführung mit einer veränderten Aufnahme für den Lauf und den Verschlusskopf ausgestattet. Die militärischen Läufe passen somit nicht in das AUG-Z. Der Verschlusskopf des zivilen Modells "Z" ist entsprechend nur mit 6 Verriegelungswarzen versehen. Der Zerlegeknopf für den raschen Laufausbau bzw. militärisch raschen Laufwechsel ist nicht vorhanden. Anstatt dessen ist ein kurzer Stift gesetzt der nur mittels Werkzeug zu bedienen ist.

Ein Umbau zur gleichwertigen Funktion eines militärischen StG 77 ist nur von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer Neuanfertigung gleichkommt, möglich.“

 

 

Zur Frage, wie viele OA 15, AUG-Z und andere abgeänderte Gewehre aufgrund einer waffenrechtlichen Urkunde von Privatpersonen besessen werden, liegen im Bundesministerium für Inneres folgende Daten auf:

 

OA  15

28

AUG - Z

54

SG 550

0

 

Fragen 9 und 10

 

Genehmigungspflichtige Schusswaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Schusswaffen sind.

Gem. § 20 WaffG berechtigten Waffenbesitzkarte und Waffenpass zum Erwerb, Besitz und im Falle eines Waffenpasse auch zum Führen von (im Regelfall) zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen.

 

Die waffenrechtlichen Urkunden werden somit nicht für bestimmte Arten von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (etwa halbautomatische Schusswaffen) ausgestellt, sondern es kann der Urkundeninhaber entsprechend der Anzahl seiner Berechtigung Faustfeuerwaffen, Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen erwerben.

Demgemäß werden keine Anträge auf Eintragung von halbautomatischen Schusswaffen gestellt und es liegen daher diesbezüglich auch keine Zahlen auf.

 

Hinsichtlich der Anzahl von halbautomatischen Schusswaffen OA 15, AUG-Z und SG 550, die aufgrund einer waffenrechtlichen Urkunde von Privatpersonen besessen werden, wird auf die Beantwortung zu Frage 7 verwiesen.

 

Fragen 11

 

Dem Bundesministerium für Inneres liegen aktuell keine „Anträge auf Freigaben“ vor.

 

Frage 16

 

Die Einstufung der Schusswaffe SG 550 erfolgte im Juli 2005 durch die hiefür zuständige Fachabteilung und nach vorangegangener Begutachtung der vorgelegten Waffe durch den Amtssachverständigen.

Der Behauptung des „Klimawandels“ kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da verschiedene Amtssachverständige die Einstufung der  Schusswaffen OA 15 einerseits und AUG-Z und SG 550 andererseits vornahmen.

Kriterien für deren Beurteilung waren, dass Lauf und Verschluss zum Ausgangsmodell nicht austauschbar sind, Lauf und Verschluss aus ziviler Fertigung stammen und der Aufwand für einen Umbau auf das militärische Modell jenem einer Neuherstellung entspricht.

 

Frage 17

 

Aus der vorliegenden Textierung des Artikels in der Zeitschrift „Nachrichten IWÖ“ konnte kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden. 

 

Frage 18

 

Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter die verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial (Kat. A) noch unter die genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B) fallen, unterliegen der Meldepflicht im Sinne des § 30 WaffG (Kat. C).

 

Ein Repetiergewehr fällt – auch wenn es optisch einem SG 550 entspricht-  sofern es sich nicht um eine Schusswaffe der Kat. A oder B handelt, unter die waffenrechtlichen Regelungen über meldepflichtigen Schusswaffen.

Eine „Zulassung“ einer Schusswaffe als Kat. C - Schusswaffe ist weder im Waffengesetz noch im Kriegsmaterialgesetz vorgesehen. Nur § 19 Abs. 2 WaffG regelt, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände genehmigungspflichtige Schusswaffen einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schusswaffen nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt. Eine solche Verordnung wurde noch nie erlassen und wäre in den gegenständlichen Fällen auch nicht einschlägig.