3607/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen, haben am
7. Dezember 2005 unter der Nr. 3702/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Visa-Affäre Belgrad, Budapest und Kiew: massives Versagen der
innerministeriellen Kontrolle" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 4:

Über die Vorwürfe wurde das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstmals am
27. September 2005 vom Büro für Interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres
informiert. Ich habe daraufhin unverzüglich die Prüfung der Vorwürfe und lückenlose Aufklärung
sowie das sofortige Abstellen allfälliger Missstände beauftragt.

Das Außenministerium ist immer allen erhobenen Vorwürfen nachgegangen und hat die jeweils
notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen veranlasst. Im Übrigen verweise ich auf die
diesbezügliche Presseaussendung des Bundeskanzleramtes vom 3. November 2005 sowie auf meine
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 18. Oktober 2005 unter der
Zahl 3521/J-NR/2005.


Zu den Fragen 2 und 3:

Da diese Fragen ausschließlich meine Amtsvorgängerin betreffen, ist eine Beantwortung
meinerseits nicht möglich.

Zu Frage 6:

Die Kontrollmaßnahmen wurden in den vergangenen Jahren laufend verstärkt. Darüber hinaus habe
ich, nachdem ich über die Vorwürfe betreffend die Botschaft Belgrad am 27. September informiert
wurde, die weitere Vertiefung der bereits bestehenden Kontrollmaßnahmen angeordnet.

Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom
18. Oktober 2005 unter der Zahl 3521/J-NR/2005.

Zu Frage 7:

Es handelte sich um eine allgemeine Sonderinspektion der Österreichischen Botschaft in Belgrad,
die nicht im Revisionsplan vorgesehen war. Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 18. Oktober 2005 unter der Zahl 3521/J-NR/2005.

Zu den Fragen 8, 9 und 14:

Diese Fragen sind Gegenstand laufender gerichtlicher Ermittlungen, zu denen ich mich nicht äußern
kann.

Zu den Fragen 10 und 11:

Zum fraglichen Zeitpunkt war es grundsätzlich nicht ungewöhnlich, dass Visaanträge an der ÖB
Budapest auch von anderen als ungarischen Staatsbürgern gestellt wurden.


Gemäß § 92 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von
Fremden (FrG 1997, BGBl
I Nr. 75/1997) richtete sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme
von Amtshandlungen im Ausland (in Visaangelegenheiten) nach dem Aufenthalt des Fremden.

Entsprechend dieser Bestimmung konnten serbisch-montenegrinische Staatsangehörige ihre
Visumanträge auch an der Österreichischen Botschaft in Budapest stellen, die dann das
diesbezügliche Verfahren durchzuführen hatte.

Erst mit dem Inkrafttreten per 1. Jänner 2003 der Novelle zum o.e. Fremdengesetz,

BGBl I Nr.126/2002 bzw. nunmehr gem. §8 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005

bestimmt sich (in Visaangelegenheiten) die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Fremden.

Zu Frage 12:

Ich habe sowohl im Rat für Integrations- und Außenpolitik am 20. Oktober 2005 als auch im
Außenpolitischen Ausschuss am 10. November 2005 klar festgehalten, dass ich veranlasst habe, alle
Vorwürfe lückenlos aufzuklären und das Visasystem missbrauchsfester zu machen. Dazu zählt
selbstverständlich auch meine Weisung, sofort nach Auftreten von konkreten Verdachtsmomenten
die Visaakten an der betroffenen Botschaft zu sichern und die Skartierung von Visaakten zu
untersagen.

Konkret handelte es sich um folgende Weisungen: an die Botschaft in Budapest am 27. September
2005 (GZ BMaA-HU.4.15.08/0004-IV.2/2005), an die Botschaft Bukarest am 28. September 2005
(GZ BMaA-RO.4.15.08/0010-IV.2/2005), an die Botschaften in Belgrad, Kiew und Tirana am
6. Oktober 2005 (GZ BMaA-XX.4.15.08/0278-IV.2/2005) und an die Botschaft Kairo am
9. November 2005 (GZ BMaA-AT.4.15.08/0564-IV.2a/2005).

Zu Frage 13:

Österreich hat die in der „Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen
Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von den Berufskonsularbeamten geleitet
werden" (GKI) (EU Amtsblatt 2002/C 313/01 vom 16.12.2002) vorgeschlagene einjährige
Skartierungsfrist umgesetzt.


Für eine darüber hinausgehende Lagerung verfügen viele Vertretungsbehörden nicht den nötigen
Lagerraum. Die relevanten Daten werden allerdings auch elektronisch erfasst und stehen auch noch
über die Skartierung hinaus zur Verfügung.

Zu den Fragen 15 bis 18:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhielt keine Informationen der deutschen
Behörden - weder im direkten Weg noch im Wege des Innenministeriums.

Zu den Fragen 19 und 20:

Die Information von „Profil" ist unzutreffend. Die Daten der Visadatenbanken der
Vertretungsbehörden werden laufend und automatisiert an die zentrale Visadatenbank im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt. Sowohl das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten als auch das Bundesministerium für Inneres können auf diese zentrale
Visadatenbank direkt zugreifen.

„Visa-Listen" werden daher vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weder erstellt
noch an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Auswertung der Daten durch das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten nur zu statistischen Zwecken möglich. Die Statistik wird von den
zuständigen Abteilungen des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten gemeinsam ausgewertet.

Im Übrigen verweise ich auf die Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Inneres
(3522/J-NR/2005).

Zu Frage 21:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.


Zu Frage 22:

Die für eine Aufnahme in den gehobenen auswärtigen Dienst des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten notwendigen Englischkenntnisse wurden anlässlich des
Auswahlverfahrens überprüft.

Zu den Fragen 23 und 24:

Eine Aufnahme in das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt nur nach der
positiven Absolvierung eines auf die vorgesehene Tätigkeit abgestimmten kommissionellen und
mittels Verordnung geregelten Auswahlverfahrens, wobei für alle Verwendungen sehr gute
Englischkenntnisse erforderlich sind und Kenntnisse weiterer Fremdsprachen positiv bewertet
werden.

Das Erlernen anderer Sprachen, u.a. der Landessprachen künftiger Dienstorte, wird durch die
Übernahme von Sprachkurskosten gefördert.

Zu Frage 25:

Der von Ihnen genannte News-Artikel bezieht sich auf Ermittlungen des Büros für interne
Angelegenheiten des Bundesministerium für Inneres. Ohne nähere Hinweise zu den behaupteten
„20 Reisebüros, -Organisationen oder anderen Firmen" ist eine Beantwortung dieser Frage daher
nicht möglich.