3607/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und
Kollegen, haben am
7. Dezember 2005
unter der Nr. 3702/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Visa-Affäre Belgrad, Budapest und Kiew: massives Versagen
der
innerministeriellen Kontrolle" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
Über
die Vorwürfe wurde das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
erstmals am
27. September 2005 vom Büro für Interne Angelegenheiten des Bundesministeriums
für Inneres
informiert. Ich habe daraufhin unverzüglich
die Prüfung der Vorwürfe und lückenlose Aufklärung
sowie das sofortige Abstellen allfälliger Missstände beauftragt.
Das
Außenministerium ist immer allen erhobenen Vorwürfen nachgegangen und hat die
jeweils
notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen veranlasst. Im Übrigen verweise ich
auf die
diesbezügliche Presseaussendung des
Bundeskanzleramtes vom 3. November 2005 sowie auf meine
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom 18. Oktober
2005 unter der
Zahl 3521/J-NR/2005.
Zu den Fragen 2 und 3:
Da diese Fragen ausschließlich meine Amtsvorgängerin
betreffen, ist eine Beantwortung
meinerseits nicht möglich.
Zu Frage 6:
Die Kontrollmaßnahmen wurden in den vergangenen Jahren
laufend verstärkt. Darüber hinaus habe
ich, nachdem ich über die Vorwürfe betreffend die Botschaft Belgrad am 27.
September informiert
wurde, die weitere
Vertiefung der bereits bestehenden Kontrollmaßnahmen angeordnet.
Im Übrigen verweise
ich auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom
18. Oktober 2005 unter der Zahl 3521/J-NR/2005.
Zu Frage 7:
Es handelte sich um eine allgemeine Sonderinspektion der
Österreichischen Botschaft in Belgrad,
die nicht im Revisionsplan vorgesehen war. Im Übrigen verweise ich auf meine
Beantwortung der
schriftlichen
parlamentarischen Anfrage vom 18. Oktober 2005 unter der Zahl 3521/J-NR/2005.
Zu den Fragen 8, 9 und 14:
Diese Fragen sind
Gegenstand laufender gerichtlicher Ermittlungen, zu denen ich mich nicht äußern
kann.
Zu den Fragen 10 und 11:
Zum fraglichen Zeitpunkt war es grundsätzlich nicht
ungewöhnlich, dass Visaanträge an der ÖB
Budapest auch von
anderen als ungarischen Staatsbürgern gestellt wurden.
Gemäß
§ 92 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung
von
Fremden (FrG 1997, BGBl I Nr. 75/1997) richtete sich die örtliche
Zuständigkeit zur Vornahme
von Amtshandlungen im
Ausland (in Visaangelegenheiten) nach dem Aufenthalt des Fremden.
Entsprechend dieser Bestimmung konnten
serbisch-montenegrinische Staatsangehörige ihre
Visumanträge auch an
der Österreichischen Botschaft in Budapest stellen, die dann das
diesbezügliche Verfahren durchzuführen hatte.
Erst mit dem Inkrafttreten per 1. Jänner 2003 der Novelle zum o.e. Fremdengesetz,
BGBl I Nr.126/2002 bzw. nunmehr gem. §8 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005
bestimmt sich (in Visaangelegenheiten) die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Fremden.
Zu Frage 12:
Ich
habe sowohl im Rat für Integrations- und Außenpolitik am 20. Oktober 2005 als
auch im
Außenpolitischen Ausschuss am 10. November
2005 klar festgehalten, dass ich veranlasst habe, alle
Vorwürfe lückenlos aufzuklären und das Visasystem missbrauchsfester zu
machen. Dazu zählt
selbstverständlich auch meine Weisung, sofort nach Auftreten von konkreten
Verdachtsmomenten
die Visaakten an der betroffenen Botschaft zu sichern und die Skartierung von
Visaakten zu
untersagen.
Konkret handelte es sich um folgende Weisungen: an die
Botschaft in Budapest am 27. September
2005 (GZ BMaA-HU.4.15.08/0004-IV.2/2005), an die Botschaft Bukarest am 28.
September 2005
(GZ
BMaA-RO.4.15.08/0010-IV.2/2005), an die Botschaften in Belgrad, Kiew und Tirana
am
6. Oktober 2005 (GZ BMaA-XX.4.15.08/0278-IV.2/2005) und an die Botschaft Kairo
am
9. November 2005 (GZ BMaA-AT.4.15.08/0564-IV.2a/2005).
Zu Frage 13:
Österreich
hat die in der „Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen
Missionen und die konsularischen
Vertretungen, die von den Berufskonsularbeamten geleitet
werden" (GKI) (EU Amtsblatt 2002/C 313/01 vom 16.12.2002)
vorgeschlagene einjährige
Skartierungsfrist umgesetzt.
Für
eine darüber hinausgehende Lagerung verfügen viele Vertretungsbehörden nicht
den nötigen
Lagerraum. Die relevanten Daten werden
allerdings auch elektronisch erfasst und stehen auch noch
über die Skartierung hinaus zur Verfügung.
Zu den Fragen 15 bis 18:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
erhielt keine Informationen der deutschen
Behörden - weder im
direkten Weg noch im Wege des Innenministeriums.
Zu den Fragen 19 und 20:
Die
Information von „Profil" ist unzutreffend. Die Daten der Visadatenbanken
der
Vertretungsbehörden werden laufend und automatisiert an die zentrale
Visadatenbank im
Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten übermittelt. Sowohl das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten als auch das Bundesministerium für Inneres
können auf diese zentrale
Visadatenbank direkt zugreifen.
„Visa-Listen" werden daher vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten weder erstellt
noch an das
Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Auswertung
der Daten durch das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten nur zu statistischen Zwecken möglich. Die
Statistik wird von den
zuständigen
Abteilungen des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten gemeinsam
ausgewertet.
Im Übrigen verweise ich auf die Anfragebeantwortung der
Bundesministerin für Inneres
(3522/J-NR/2005).
Zu Frage 21:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung
des Bundes im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Zu Frage 22:
Die für eine Aufnahme in den gehobenen auswärtigen
Dienst des Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten notwendigen Englischkenntnisse wurden anlässlich des
Auswahlverfahrens überprüft.
Zu den Fragen 23 und 24:
Eine Aufnahme in das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten erfolgt nur nach der
positiven Absolvierung eines auf die vorgesehene Tätigkeit abgestimmten
kommissionellen und
mittels Verordnung
geregelten Auswahlverfahrens, wobei für alle Verwendungen sehr gute
Englischkenntnisse erforderlich sind und Kenntnisse weiterer Fremdsprachen
positiv bewertet
werden.
Das Erlernen anderer Sprachen, u.a. der Landessprachen
künftiger Dienstorte, wird durch die
Übernahme von Sprachkurskosten gefördert.
Zu Frage 25:
Der
von Ihnen genannte News-Artikel bezieht sich auf Ermittlungen des Büros für
interne
Angelegenheiten des Bundesministerium für
Inneres. Ohne nähere Hinweise zu den behaupteten
„20 Reisebüros, -Organisationen oder
anderen Firmen" ist eine Beantwortung dieser Frage daher
nicht möglich.