3608/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 31. Jänner 2006
GZ: BMGF-11001/0160-I/3/2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3678/J der Abgeordneten Pirklhuber, FreundInnen und Freunde
wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Ein EU-Verbot der Verwendung von bestimmten Heilkräutern wie Ringelblume, Arnika, Schafgarbe und Johanniskraut in Naturkosmetikprodukten steht definitiv nicht bevor.
Für alle kosmetischen Mittel gelten die gleichen gesetzlichen Anforderungen.
Bevor Verbotsmaßnahmen auf EU-Ebene erlassen werden können, müssen sie von einer qualifizierten Mehrheit der 25 Mitgliedstaaten beschlossen werden. Darüber hinaus wird von der Europäischen Kommission ein öffentliches Konsultationsverfahren durchgeführt, welches betroffenen Unternehmen Gelegenheit bietet, unter Vorlage entsprechender Daten begründeten Einspruch zu erheben.
Frage 3:
Wissenschaftliche Studien, aus denen einwandfrei hervorgeht, dass "Kräuteressenzen" grundsätzlich toxikologisch unbedenklich sind, sind meinem Ressort nicht bekannt.
Der für kosmetische Mittel maßgebliche wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Kommission, SCCP (seit 2005 - Scientific Committee on Consumer Products – vormals Scientific Committee on Cosmetic Products and Non-Food Products (SCCNFP)), veröffentlicht laufend Stellungnahmen bezüglich der Sicherheit von Bestandteilen kosmetischer Mittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Frage 4:
Alle kosmetischen Mittel dürfen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht schädigen.
Dieser Herausforderung müssen sich ausnahmslos alle Hersteller/Drittlandimporteure kosmetischer Mittel in der Europäischen Union stellen, unabhängig davon, ob es sich um „konventionelle“ Produkte oder um „Naturkosmetika“ handelt.
Die EU-Kosmetik-Richtlinie schreibt überdies vor, dass für jedes kosmetische Mittel, das in der EU vermarktet werden soll, Angaben zum Produkt in Form eines Dossiers bereitgestellt werden. Dieses Produktdossier muss für die zuständigen Kontrollorgane beim Hersteller oder Drittlandimporteur „leicht zugänglich sein“. Kernstück dieser Produktdokumentation ist die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels durch eine/n dazu berechtigte/n Experten/in.
Die meisten Sicherheitsdaten, die hierzu erforderlich sind, beziehen sich auf die Prüfung der einzelnen Inhaltsstoffe. Dazu gehören das allgemeine toxikologische Profil (einschließlich Daten zur Allergenität) der einzelnen Bestandteile, ihr chemischer Aufbau, aber auch der Grad der Exposition des Verwenders, also z.B. das Ausmaß des Hautkontakts oder die Dauer der Anwendung.
Fragen 5 und 6:
In der europäischen Gemeinschaft wurde mit der Änderung der Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel im Jahr 2003 nach einer Stellungnahme des Scientific Committee on Cosmetic Products and Non-Food Products (SCCNFP) für 26 Duftstoffe mit einem hohen allergenen Potenzial eine Kennzeichnungspflicht eingeführt. Diese 26 Duftstoffe sind auf der Verpackung einzeln namentlich zu nennen, um sensibilisierte Personen zu warnen.
Eine Deklarationspflicht für synthetische Duftstoff-Komponenten auf Kosmetikverpackungen ist wissenschaftlich nicht gerechtfertigt und wäre weder für Verbraucher noch für Hersteller sinnvoll bzw. durchführbar.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unterstützt alle sinnvollen, wissenschaftlich begründeten Maßnahmen, die dazu beitragen, die Sicherheit von Kosmetika für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern.
Fragen 7 bis 9:
Das neue Chemikalienmanagementsystem REACH (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals) wird voraussichtlich im Frühjahr 2007 in Kraft treten und ab 2008 implementiert werden.
REACH verlangt eine Registrierung für chemische Stoffe. Als Stoffe gelten reine Chemikalien d.h. Elemente, synthetische chemische Verbindungen sowie Naturstoffe, wenn sie gemäß Chemikaliengesetz gefährlich sind (z.B. brennbar, sensibilisierend, reizend, ätzend).
D.h. nicht Heilkräuter als solche sind registrierungspflichtig, sondern unter bestimmten Voraussetzungen die aus ihnen gewonnenen ätherischen Öle bzw. definierten Extrakte oder einzelne Inhaltsstoffe.
REACH unterscheidet klar zwischen Rohstoff-Herstellern und Rohstoff-Importeuren einerseits und weiter verarbeitenden Betrieben (nachgeschalteten Verwendern) andererseits. Hersteller von Naturkosmetika fallen jedenfalls, sofern sie ihre Rohstoffe nicht selbst herstellen oder aus Drittländern importieren, als nachgeschaltete Verwender a priori nicht unter die Registrierungspflicht.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass für die nachgeschalteten Verwender einige, zur Herstellung von bestimmten Rezepturen benötigte Rohstoffe nicht mehr zur Verfügung stehen werden, da eine Registrierung nicht vorgenommen wird.
Da
das Chemikalienrecht nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts fällt, wären
Anfragen bereffend die wirtschaftlichen Auswirkungen von REACH an den
zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sowie den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin