3609/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, am     1 . Februar 2006

 

 

GZ: BMGF-11001/0162-I/3/2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3754/J der Abgeordneten Öllinger, FreundInnen und Freunde wie folgt:

 

Einleitend darf ich festhalten, dass die Beantwortung dieser Anfrage nach Einholen von Stellungnahmen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt:

 

Frage 1:

Vorab wird angemerkt, dass die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues jeweiliger Vertragspartner der im jeweiligen Bundesland zwischen der Gebietskrankenkasse und der zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Verträge mit den niedergelassenen Ärzten war und daher auch zur Zahlung dieser Leistungen verpflichtet war.

 

Die jeweiligen Vereinbarungen der Gebietskrankenkassen mit den zuständigen Ärztekammern betreffend die Gewährung einer Treueprämie sind in der Regel als „gesamtvertragliche Vereinbarung“ (bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als „Vereinbarung“) bzw. als diesbezügliche Zusatzvereinbarung (Zusatzprotokoll) benannt. Ihr Inhalt ist aus den Beilagen ersichtlich.

 

Frage 2:

Allgemein wird zur Treueprämie festgehalten, dass damit für ehemalige bzw. abgehende Vertragsärzte/Vertragsärztinnen (die in der Regel vor dem 1.1.1979 das 50. Lebensjahr vollendet haben) für jahr(zehnte)lange Dienste in der Versorgung der Patienten mit in der Regel monatlichen Prämien eine Leistung gewährt werden soll(te).

 

Die Treueprämie wurde dann bezahlt, wenn ein Anspruch auf Treueprämie vorlag. Grunsätzlich war dies bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen der Fall:

-         Vollendung einens bestimmten Alters (65 Jahre bei Ärzten und 60 Jahre bei Ärztinnen; bei der Oberösterreichischen, Niederösterreichischen, Wiener sowie Tiroler Gebietskrankenkasse 65 Jahre generell) oder Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit

-         Auflösung des Einzelvertrages wegen Alters oder dauernder Berufsunfähigkeit

-         Zuerkennung einer Versorgungsleistung wegen Alters oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus den Mitteln des bei der jeweiligen Ärztekammer eingerichteten Wohlfahrtsfonds

-         Erfüllung einer Wartezeit (wenn in den letzten 180 - bei der Vorarlberger Gebieitskrankenkasse 240 - Kalendermonaten unmittelbar vor dem Ende des Einzelvertrages ein ununterbrochenes Vertragsverhältnis gemäß § 343 ASVG mit den § 2-Kassen bestanden hat.

-         Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 1.1.1979 (=Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Pflichtversicherung für die Versicherungsfälle des Alters bzw. der Berufsunfähigkeit für freiberufliche Ärzte/Ärztinnen); bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse musste das 50. Lebensjahr vor dem 1.1.1981 vollendet worden sein)

-         Ein Mindestumfang an kassenärztlicher Tätigkeit

 

Die konkreten Modalitäten des vorausgesetzten Mindestumfanges an kassenärztlicher Tätigkeit, waren in den jeweiligen gesamtvertraglichen Vereinbarungen unterschiedlich geregelt.

 

Frage 3:

Die Berechnung ergab sich jeweils aus der gesamtvertraglichen Vereinbarung. In der Regel wurde monatlich für je 12 anrechenbare volle Vertragsmonate ein bestimmter Betrag geleistet. In Oberösterreich gab es daneben eine Härteausschussprämie, soferne ein Arzt/eine Ärztin zwar die Vertragsmonate erreicht hat, jedoch nicht die durchschnittliche  Scheinanzahl je Fachgruppe.

 

In Vorarlberg war für 20 Vertragsjahre ein bestimmter Betrag jährlich zu leisten, ab dem 21. Vertragsjahr kam noch ein bestimmter Betrag dazu, höchstens jedoch für 10 Vertragsjahre.

 

Frage 4:

Ja. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau leisten aktuell keine Zahlungen als Treueprämien.

 

Frage 4.1

Ich darf diesbezüglich sinngemäß auf die Ausführungen der Fragen 1 bis 3 verweisen.

 

Frage 5:

Nein. Die gesamtvertragliche Regelung zwischen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Österreichischen Ärztekammer (Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte) vom 9. Juni 2005 sieht eine Treueprämie nicht vor.

 

Frage 6:

Der Rückgang im Versichertenstand der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau  ergibt sich aus einer Durchschnittsbetrachtung der letzten Jahre, wonach durch personalrechtliche Umstrukturierungen sowohl in Eisenbahnbetrieben (insbesondere ÖBB) als auch Bergbaubetrieben die Zahl der aktiv Erwerbstätigen sinkt. Die Einschätzungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau  beruhen auf dieser Entwicklung und auf den zu erwartenden, auch in den Medien kolportierten, weiteren Personalrestrukturierungsmaßnahmen der Österreichischen Bundesbahnen.

 

Frage 7:

Eine Überprüfung von allfälligen Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds durch andere Versicherungsträger als die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für einen Zeitraum der letzten 10 Jahre ist bereits erfolgt. Eine darüber hinausgehende Recherche zurückgehend bis ins Jahr 1957 würde einen unvertretbaren hohen Verwaltungsaufwand verursachen, der in Anbetracht der Bemühungen, Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten, nicht gerechtfertigt erscheint.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin