3609/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 1 . Februar 2006
GZ: BMGF-11001/0162-I/3/2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3754/J der Abgeordneten Öllinger, FreundInnen und Freunde wie folgt:
Einleitend darf ich festhalten,
dass die Beantwortung dieser Anfrage nach Einholen von Stellungnahmen von der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt:
Frage 1:
Vorab wird angemerkt, dass die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues jeweiliger Vertragspartner
der im jeweiligen Bundesland zwischen der Gebietskrankenkasse und der
zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Verträge mit den niedergelassenen
Ärzten war und daher auch zur Zahlung dieser Leistungen verpflichtet war.
Die jeweiligen Vereinbarungen der
Gebietskrankenkassen mit den zuständigen Ärztekammern betreffend die Gewährung
einer Treueprämie sind in der Regel als „gesamtvertragliche Vereinbarung“ (bei
der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als „Vereinbarung“) bzw. als
diesbezügliche Zusatzvereinbarung (Zusatzprotokoll) benannt. Ihr Inhalt ist aus
den Beilagen ersichtlich.
Frage 2:
Allgemein wird zur Treueprämie
festgehalten, dass damit für ehemalige bzw. abgehende Vertragsärzte/Vertragsärztinnen
(die in der Regel vor dem 1.1.1979 das 50. Lebensjahr vollendet haben) für
jahr(zehnte)lange Dienste in der Versorgung der Patienten mit in der Regel
monatlichen Prämien eine Leistung gewährt werden soll(te).
Die Treueprämie wurde dann
bezahlt, wenn ein Anspruch auf Treueprämie vorlag. Grunsätzlich war dies bei
Erfüllung nachstehender Voraussetzungen der Fall:
-
Vollendung einens bestimmten
Alters (65 Jahre bei Ärzten und 60 Jahre bei Ärztinnen; bei der
Oberösterreichischen, Niederösterreichischen, Wiener sowie Tiroler
Gebietskrankenkasse 65 Jahre generell) oder Vorliegen einer dauernden
Berufsunfähigkeit
-
Auflösung des Einzelvertrages
wegen Alters oder dauernder Berufsunfähigkeit
-
Zuerkennung einer
Versorgungsleistung wegen Alters oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus den
Mitteln des bei der jeweiligen Ärztekammer eingerichteten Wohlfahrtsfonds
-
Erfüllung einer Wartezeit (wenn
in den letzten 180 - bei der Vorarlberger Gebieitskrankenkasse 240 -
Kalendermonaten unmittelbar vor dem Ende des Einzelvertrages ein
ununterbrochenes Vertragsverhältnis gemäß § 343 ASVG mit den § 2-Kassen
bestanden hat.
-
Vollendung des 50. Lebensjahres
vor dem 1.1.1979 (=Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen
Pflichtversicherung für die Versicherungsfälle des Alters bzw. der
Berufsunfähigkeit für freiberufliche Ärzte/Ärztinnen); bei der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse musste das 50. Lebensjahr vor dem
1.1.1981 vollendet worden sein)
-
Ein Mindestumfang an
kassenärztlicher Tätigkeit
Die konkreten Modalitäten des
vorausgesetzten Mindestumfanges an kassenärztlicher Tätigkeit, waren in den
jeweiligen gesamtvertraglichen Vereinbarungen unterschiedlich geregelt.
Frage 3:
Die Berechnung ergab sich jeweils
aus der gesamtvertraglichen Vereinbarung. In der Regel wurde monatlich für je
12 anrechenbare volle Vertragsmonate ein bestimmter Betrag geleistet. In
Oberösterreich gab es daneben eine Härteausschussprämie, soferne ein Arzt/eine
Ärztin zwar die Vertragsmonate erreicht hat, jedoch nicht die durchschnittliche Scheinanzahl je Fachgruppe.
In Vorarlberg war für 20
Vertragsjahre ein bestimmter Betrag jährlich zu leisten, ab dem 21.
Vertragsjahr kam noch ein bestimmter Betrag dazu, höchstens jedoch für 10
Vertragsjahre.
Frage 4:
Ja. Die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie
die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau leisten aktuell keine
Zahlungen als Treueprämien.
Frage 4.1
Ich darf diesbezüglich sinngemäß
auf die Ausführungen der Fragen 1 bis 3 verweisen.
Frage 5:
Nein. Die gesamtvertragliche
Regelung zwischen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der
Österreichischen Ärztekammer (Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte) vom 9.
Juni 2005 sieht eine Treueprämie nicht vor.
Frage 6:
Der Rückgang im Versichertenstand
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ergibt sich aus einer Durchschnittsbetrachtung der letzten
Jahre, wonach durch personalrechtliche Umstrukturierungen sowohl in
Eisenbahnbetrieben (insbesondere ÖBB) als auch Bergbaubetrieben die Zahl der
aktiv Erwerbstätigen sinkt. Die Einschätzungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau beruhen auf dieser
Entwicklung und auf den zu erwartenden, auch in den Medien kolportierten,
weiteren Personalrestrukturierungsmaßnahmen der Österreichischen Bundesbahnen.
Frage 7:
Eine Überprüfung von allfälligen Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds
durch andere Versicherungsträger als die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau für einen Zeitraum der letzten 10 Jahre ist bereits erfolgt. Eine
darüber hinausgehende Recherche zurückgehend bis ins Jahr 1957 würde einen
unvertretbaren hohen Verwaltungsaufwand verursachen, der in Anbetracht der
Bemühungen, Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten, nicht
gerechtfertigt erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin