3621/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.02.2006
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0139-I/4/2005

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »3698/J vom 6. Dezember 2005 der Abgeordneten »Anita Fleckl Kolleginnen und Kollegen, betreffend »die Besteuerung von Flüssiggas als Kraftstoff, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich die Gelegenheit wahrnehmen, die sozial und ökologisch orientierten Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen auf dem Gebiet der Mineralölsteuer darzulegen.

 

In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass zur Ökologisierung des Steuersystems seitens der Finanzverwaltung nicht nur Benzin je nach ökologischer Qualität (verbleit, nicht verbleit, entschwefelt, nicht entschwefelt, biogener Anteil, kein biogener Anteil, rein biogenen Ursprungs) mit 5 verschiedenen Steuersätzen, sondern auch Gasöl (nicht entschwefelt, entschwefelt, für Heizzwecke und rein biogenen Ursprungs) mit 4 verschiedenen Steuersätzen bedacht ist. Das in der vorliegenden parlamentarischen Anfrage angesprochene Flüssiggas weist hingegen ‑ weil eine ökologische Staffelung nicht erforderlich ist ‑ nur drei verschiedene Steuersätze auf vergleichsweise niedrigem Niveau auf.

 

Da das gesundheitsgefährdende Potential der  in der Anfrage angeführten
Emissionen aus Motoren als Gefahr bekannt ist, erfolgte eine entsprechende Gestaltung der verbrauchsteuerlichen Rahmenbedingungen in der Form, dass der Verbrauch auf ökologische Energieträger gelenkt wird.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich beispielsweise auf folgende derzeit geltenden Steuersätze hinweisen, die sich jeweils auf ein Gigajoule beziehen:

 

für verbleites Benzin mit einem Schwefelgehalt von

a) mehr als 10 mg/kg                    € 16,28

b) höchstens 10 mg/kg                    € 15,79

 

für unverbleites Benzin mit einem Schwefelgehalt von

a) von mehr als 10 mg/kg                    € 13,95

b) höchstens 10 mg/kg                    € 13,47

 

für Flüssiggase,

wenn sie als Treibstoffe verwendet werden,                    € 04,32

ansonsten (z.B. heizen)                   € 00,86

 

für Treibstoffe biogenen Ursprungs                   € 00,00

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Die in der Einleitung erfolgten Darlegungen sind mir  bekannt.

Zu 2., 2a und 2b:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Flüssiggas folgende Steuersätze Anwendung finden:

 

261 € /1000 kg wenn es als Treibstoff verwendet wird,

43 € /1000 kg wenn es für sonstige Zwecke verwendet wird und

0 € /1000 kg wenn es als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird.

 

Nachdem der Individualverkehr vorwiegend durch Bevölkerungsschichten mit höherem Einkommen erfolgt, das Heizen von Wohnungen aber auch für einkommensschwache Mitbürger ein Erfordernis darstellt, finde ich unterschiedliche Mineralölsteuersätze, die auf den Verwendungszweck abgestimmt sind, schon aus sozialen Gründen sinnvoll.

 

In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass Flüssiggas ein Erdölprodukt und damit fossilen Ursprungs ist. Es stellt somit einen wertvollen Rohstoff dar, der bei der Verwendung als Treibstoff oder für Heiz-zwecke unwiederbringlich verbraucht wird. Nach Ansicht des Bundes-ministeriums für Finanzen sollte daher der Verbrauch begrenzter Rohstoffvorräte durch gestaffelte positive Steuersätze gelenkt gebremst werden und im Gegenzug eine Förderung nachhaltig bewirtschaftbare biogener Energieträger mit neutraler bzw. positiver CO2 Bilanz erfolgen.

 

Weiters ist zu beachten, dass ein einheitlicher Steuersatz  die Verwendung von Flüssiggas als Treibstoff für den Individualverkehr zwar begünstigen, die Verwendung für den öffentlichen Verkehr und für Heizzwecke gegenüber dem derzeitigen Zustand aber benachteiligen würde.

 

 

 

Zu 3.:

Grundsätzlich bin ich davon überzeugt, dass die bestehende Regelung An-reize in die richtige Richtung schafft und ein Abgehen davon (Befreiungen oder Einheitssätze auf niedrigstem Niveau) den Zielsetzungen der Ökologisierung zuwider läuft.

 

Die gegebenen Anreize für die Flüssiggasverwendung ‑ und zwar eine gänz-liche Steuerbefreiung für den Öffentlichen Verkehr und ein energieinhaltsbezogener Steuersatz für den Individualverkehr, der ein Viertel des Steuer-satzes für Benzin beträgt ‑ machen Flüssiggas von der Seite der Mineralölsteuer bereits derzeit preislich konkurrenzlos günstig und im Vergleich zu Deutschland noch dazu unbefristet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen