3623/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen
und Kollegen haben am
6. Dezember 2005 unter der Nr. 3684/J
an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend elektronische
Dienstausweise und Datenschutz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein. Der Ausstattungstermin ist noch offen.
Zu Frage 2:
Die Personalvertretung wird immer im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes
eingebunden.
Zu Frage 3:
Der elektronische Dienstausweis soll nach derzeitigem Stand folgende Funktionen
aufweisen:
•
Steuerung des Zutrittskontrollsystems des BKA;
•
Berechtigung zur Essenskonsumation in der Werksküche;
•
Möglichkeit zur elektronischen Signaturfunktion.
Zu Frage 4:
Die Mißbrauchskontrolle erfolgt durch den Dienstgeber selbst, überwacht durch die
Datenschutzkommission.
Zu Frage 5:
Die Ausstattung mit zusätzlichen
Daten oder Funktionen über die Bürgerkartenfunkti-
on hinausgehenden ist auf der Karte weder vorgesehen noch möglich.
Zu den Fragen 6, 7 und 9:
Nein. Das Bundeskanzleramt hat keine solchen Aufträge erteilt.
Zu Frage 8:
Zur Frage der Einbindung der Personalvertretung in diese Entscheidung verweise ich
auf die Beantwortung zu Frage 2.
Auftragsvolumen liegt keines vor, da keine Beauftragung durchgeführt wurde.
Zu den Fragen 10 und 11:
Da keine Anbote eingeholt wurden bzw.
vorliegen, kann hiezu keine Aussage ge-
troffen
werden.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die
anfragegegenständliche Bestimmung des § 60 Abs. 2a Beamtendienstrechtsge-
setz 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333/1979 idF 1190 Blg.NR 22. GP (2. Dienstrechts-
Novelle 2005) sieht keineswegs eine
zwangsweise Ausstattung mit Zertifikaten oder
Personenbindungen vor. Es müssen dem
klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2a BDG 1979
nF folgend, „Dienstausweise dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion
einer Bür-
gerkarte gemäß § 2 Z 10 des
E-Govemment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
ausstatten zu können". Ob dann Bediensteten tatsächlich eine
Bürgerkarte zur Ver-
fügung gestellt wird, entscheidet sich nach dienstlicher Notwendigkeit. Eine
solche
Notwendigkeit wird etwa regelmäßig dann vorliegen, wenn der oder die
Bedienstete
von außerhalb des
Arbeitsplatzes auf Daten beziehungsweise Anwendungen elektro-
nisch zugreifen muß und dieser Zugriff vor
allem aus Gründen der Informationssicher-
heit und des Datenschutzes nur aufgrund eindeutiger Identifikation des
Zugreifenden
gewährt werden kann. So basiert etwa der
externe elektronische Zugriff auf das
ELAK-System oder auf verschiedene
Applikationen auf einem authentifizierten Zu-
gang mittels Bürgerkarte.
Zu den Fragen 14 und 15:
Die Modalitäten der Ausstellung von
Zertifikaten und damit auch die Frage der kon-
kreten Vorgehensweise bei der Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für
Dienstausweise (Feststellung der Identität der Person, der ein Zertifikat
ausgestellt
werden soll, Unterrichtung über die Pflichten des Signators etc.) werden vom
Zer-
tifizierungsdiensteanbieter
im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und
den
jeweiligen Zertifizierungskonzepten festgelegt und stehen insofern auch unter
der Aufsicht der
Aufsichtsstelle nach dem Signaturgesetz.
Zu Frage 16:
Ja.
Zu den Fragen 17 und 18:
Wie bereits ausgeführt ist die Ausstattung eines
Dienstausweises mit der
Signaturfähigkeit
selbst nicht verpflichtend vorgesehen. Mit der aktivierten Bürger-
kartenfunktion
werden nur die Dienstausweise von approbationsbefugten Bediens-
teten
ausgestattet werden.
Zu Frage 19:
§60 Abs. 2a BDG 1979
sieht lediglich die Signaturfähigkeit des Dienstausweises
vor, wie dies auch
bei der Bankomatkarte oder der E-Card der Fall ist. Die Erstellung
von Zertifikaten ist weder für
approbationsbefugte noch für nicht approbationsbefugte
Bedienstete Gegenstand dieser Bestimmung, womit sie per se auch keine
derartigen
Kosten verursachen kann. Im Übrigen sollen mit der aktivierten
Bürgerkartenfunktion
nur die Dienstausweise von
approbationsbefugten Bediensteten ausgestattet werden
(siehe auch Frage 17).
Zu Frage 20:
a)
Ein Zutrittskontrollsystem im BKA besteht bereits;
b)
Pro Kartenleser und Arbeitsplatz fallen nach derzeitigem
Kenntnisstand ca. € 14
an;
c)
Aufgrund der vom Bund im Jahre 2004 erworbenen
Generallizenz für eine Bür-
gerkartenumgebungs-Software, die über Internet oder anderem Weg jedem In-
teressierten im In- oder Ausland unentgeltlich zur Verfügung steht, fallen
keine
Mehrkosten
an.
Zu Frage 21:
Wie auch bereits die Fragestellung
implizit bestätigt, bieten Trivialtechnologien wie
User-ID/Paßwort
- Lösungen keinen angemessenen Ersatz für die verläßliche Ver-
hinderung
unerwünschter bzw. ungerechtfertigter Zugriffe. Die eindeutige Identifika-
tion der zugreifenden Person ist in vielen
Fällen Voraussetzung, um den Zugriff zu
sensiblen Daten ermöglichen zu können. Hinsichtlich entstehender Kosten
muß be-
rücksichtigt werden, daß die Codeverwaltung
bei Alternativlösungen ebenfalls be-
trächtliche Kosten verursacht. Darüber hinaus wird man schwerlich mit schwachem
trivialtechnologischem Schutz
diejenigen Daten absichern können, für die der Zu-
gang durch den Betroffenen selbst im
E-Government Gesetz den Einsatz von ge-
eigneter Kryptographie (Bürgerkarten) vorsieht, da sonst der durch dieses
Gesetz
angeordnete Schutz an einer anderen
Stelle verletzt würde.
Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin,
daß auch die Bankomatkarten und die
e-Cards
mit Signaturfähigkeit ausgestattet wurden.