3623/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
6. Dezember 2005 unter der Nr. 3684/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend elektronische Dienstausweise und Datenschutz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Nein. Der Ausstattungstermin ist noch offen.

Zu Frage 2:

Die Personalvertretung wird immer im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes

eingebunden.

Zu Frage 3:

Der elektronische Dienstausweis soll nach derzeitigem Stand folgende Funktionen

aufweisen:

           Steuerung des Zutrittskontrollsystems des BKA;

           Berechtigung zur Essenskonsumation in der Werksküche;

           Möglichkeit zur elektronischen Signaturfunktion.

Zu Frage 4:

Die Mißbrauchskontrolle erfolgt durch den Dienstgeber selbst, überwacht durch die

Datenschutzkommission.


Zu Frage 5:

Die Ausstattung mit zusätzlichen Daten oder Funktionen über die Bürgerkartenfunkti-
on hinausgehenden ist auf der Karte weder vorgesehen noch möglich.

Zu den Fragen 6, 7 und 9:

Nein. Das Bundeskanzleramt hat keine solchen Aufträge erteilt.

Zu Frage 8:

Zur Frage der Einbindung der Personalvertretung in diese Entscheidung verweise ich

auf die Beantwortung zu Frage 2.

Auftragsvolumen liegt keines vor, da keine Beauftragung durchgeführt wurde.

Zu den Fragen 10 und 11:

Da keine Anbote eingeholt wurden bzw. vorliegen, kann hiezu keine Aussage ge-
troffen werden.

Zu den Fragen 12 und 13:

Die anfragegegenständliche Bestimmung des § 60 Abs. 2a Beamtendienstrechtsge-
setz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF 1190 Blg.NR 22. GP (2. Dienstrechts-
Novelle 2005) sieht keineswegs eine zwangsweise Ausstattung mit Zertifikaten oder
Personenbindungen vor. Es müssen dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2a BDG 1979
nF folgend, „Dienstausweise dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bür-
gerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Govemment-Gesetzes, BGBl.
I Nr. 10/2004,
ausstatten zu können". Ob dann Bediensteten tatsächlich eine Bürgerkarte zur Ver-
fügung gestellt wird, entscheidet sich nach dienstlicher Notwendigkeit. Eine solche
Notwendigkeit wird etwa regelmäßig dann vorliegen, wenn der oder die Bedienstete
von außerhalb des Arbeitsplatzes auf Daten beziehungsweise Anwendungen elektro-
nisch zugreifen muß und dieser Zugriff vor allem aus Gründen der Informationssicher-
heit und des Datenschutzes nur aufgrund eindeutiger Identifikation des Zugreifenden
gewährt werden kann. So basiert etwa der externe elektronische Zugriff auf das
ELAK-System oder auf verschiedene Applikationen auf einem authentifizierten Zu-
gang mittels Bürgerkarte.

Zu den Fragen 14 und 15:

Die Modalitäten der Ausstellung von Zertifikaten und damit auch die Frage der kon-
kreten Vorgehensweise bei der Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für
Dienstausweise (Feststellung der Identität der Person, der ein Zertifikat ausgestellt
werden soll, Unterrichtung über die Pflichten des Signators etc.) werden vom Zer-
tifizierungsdiensteanbieter im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und
den jeweiligen Zertifizierungskonzepten festgelegt und stehen insofern auch unter
der Aufsicht der Aufsichtsstelle nach dem Signaturgesetz.


Zu Frage 16:
Ja.

Zu den Fragen 17 und 18:

Wie bereits ausgeführt ist die Ausstattung eines Dienstausweises mit der
Signaturfähigkeit selbst nicht verpflichtend vorgesehen. Mit der aktivierten Bürger-
kartenfunktion werden nur die Dienstausweise von approbationsbefugten Bediens-
teten ausgestattet werden.

Zu Frage 19:

§60 Abs. 2a BDG 1979 sieht lediglich die Signaturfähigkeit des Dienstausweises
vor, wie dies auch bei der Bankomatkarte oder der E-Card der Fall ist. Die Erstellung
von Zertifikaten ist weder für approbationsbefugte noch für nicht approbationsbefugte
Bedienstete Gegenstand dieser Bestimmung, womit sie per se auch keine derartigen
Kosten verursachen kann. Im Übrigen sollen mit der aktivierten Bürgerkartenfunktion
nur die Dienstausweise von approbationsbefugten Bediensteten ausgestattet werden
(siehe auch Frage 17).

Zu Frage 20:

a)    Ein Zutrittskontrollsystem im BKA besteht bereits;

b)    Pro Kartenleser und Arbeitsplatz fallen nach derzeitigem Kenntnisstand ca. € 14
an;

c)     Aufgrund der vom Bund im Jahre 2004 erworbenen Generallizenz für eine Bür-
gerkartenumgebungs-Software, die über Internet oder anderem Weg jedem In-
teressierten im In- oder Ausland unentgeltlich zur Verfügung steht, fallen keine
Mehrkosten an.

Zu Frage 21:

Wie auch bereits die Fragestellung implizit bestätigt, bieten Trivialtechnologien wie
User-ID/Paßwort - Lösungen keinen angemessenen Ersatz für die verläßliche Ver-
hinderung unerwünschter bzw. ungerechtfertigter Zugriffe. Die eindeutige Identifika-
tion der zugreifenden Person ist in vielen Fällen Voraussetzung, um den Zugriff zu
sensiblen Daten ermöglichen zu können. Hinsichtlich entstehender Kosten muß be-
rücksichtigt werden, daß die Codeverwaltung bei Alternativlösungen ebenfalls be-
trächtliche Kosten verursacht. Darüber hinaus wird man schwerlich mit schwachem
trivialtechnologischem Schutz diejenigen Daten absichern können, für die der Zu-
gang durch den Betroffenen selbst im E-Government Gesetz den Einsatz von ge-
eigneter Kryptographie (Bürgerkarten) vorsieht, da sonst der durch dieses Gesetz
angeordnete Schutz an einer anderen Stelle verletzt würde.

Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, daß auch die Bankomatkarten und die
e-Cards mit Signaturfähigkeit ausgestattet wurden.