3626/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.02.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 2. Februar 2006

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0140-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3696/J betreffend elektronische Dienstausweise und Datenschutz, welche die Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 6. Dezember 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Nein. Der Ausstattungstermin ist noch offen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Zustimmung der Personalvertretung im erforderlichen Ausmaß wird selbstverständlich eingeholt werden.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Bestimmung des § 60 Abs. 2a BDG 1979, auf den sich die Anfrage bezieht, wurde erst am 30.12.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach müssen Dienstausweise ab dem 1. Jänner 2007 lediglich geeignet sein, mit der Zusatzfunk-tion der Bürgerkarte ausgestattet werden zu können. Wann, ob und bejahendenfalls welche Zusatzfunktionen des Dienstausweises aktiviert werden, kann derzeit noch nicht näher bestimmt werden.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Missbrauchskontrolle erfolgt durch den Dienstgeber selbst, überwacht durch die Datenschutzkommission. Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kommt für alle Datenanwendungen, die den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unter-liegen, eine eigene Datenschutzrichtlinie, erlassen mit Rundschreiben vom 16.    Februar 2002, zur Anwendung.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Ausstattung mit zusätzlichen Daten oder über die Bürgerkartenfunktion hinausgehenden Funktionen ist auf der Karte weder vorgesehen noch möglich.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 9 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Die Kosten hängen von der Festlegung der Funktionalitäten ab, welche noch nicht erfolgt ist.

 

 

Antwort zu den Punkten 12, 13, 17 und 18 der Anfrage:

 

Die anfragegegenständliche Bestimmung des § 60 Abs. 2a Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF 1190 Blg.NR 22. GP (2. Dienstrechts-Novelle 2005) sieht keineswegs eine zwangsweise Ausstattung mit Zertifi-katen oder Personenbindungen vor. Es müssen dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2a BDG 1979 nF folgend, „Dienstausweise dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.“ Ob dann Bediensteten tatsächlich eine Bürgerkarte zur Verfügung gestellt wird, entscheidet sich nach dienstlicher Notwendigkeit. Eine solche Notwendigkeit wird etwa regelmäßig dann vorliegen, wenn der oder die Bedienstete von außerhalb des Arbeitsplatzes auf Daten beziehungsweise Anwendungen elektronisch zugreifen muss und dieser Zugriff vor allem aus Gründen der Informationssicherheit und des Datenschutzes nur aufgrund eindeutiger Identifikation des Zugreifenden gewährt werden kann. So basiert etwa der externe elektronische Zugriff auf das ELAK-System oder auf verschiedene Applikationen auf einem  authentifizierten Zugang mittels Bürgerkarte.

 

 

Antwort zu den Punkten 14 bis 16 und 21 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3684/J durch den Herrn Bundeskanzler verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

§ 60 Abs. 2a BDG 1979 sieht lediglich die Signaturfähigkeit des Dienstausweises vor, wie dies auch bei der Bankomatkarte oder der E-Card der Fall ist. Die Erstellung von Zertifikaten ist weder für approbationsbefugte noch für nicht approbations-befugte Bedienstete Gegenstand dieser Bestimmung, womit sie per se auch keine derartigen Kosten verursachen kann.

 

Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

ad a)

Diesbezüglich entstehen voraussichtlich keine Kosten, da im BMWA bereits ein Zutrittskontrollsystem besteht.

 

ad b)

Für die Zentralleitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Ausstattung mit Kartenlesegeräten ca. € 60.000,-- betragen werden. Diese Kosten beinhalten die Anschaffung der Kartenlesegeräte (hier ist mit ca. € 14,- pro Gerät und Arbeitsplatz zu rechnen) sowie die Installation der Geräte und der erforderlichen Software.

 

ad c)

Aufgrund der vom Bund im Jahre 2004 erworbenen Generallizenz für eine Bürgerkartenumgebungs-Software, die über Internet oder anderem Weg jedem Interes-sierten im In- oder Ausland unentgeltlich zur Verfügung steht, fallen keine Mehr-kosten an.