3629/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.02.2006
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BM; für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

S91143/122-PMVD/2005                                                                                               3. Februar 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 6. Dezember 2005 unter der Nr. 3660/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "CIA-Flüge" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist darauf hin zu weisen, dass Flugbewegungen nur dann den Vollziehungsbereich meines Ressorts berühren, wenn es sich um Flüge ausländischer Militärluftfahrzeuge handelt, oder der Verdacht einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres besteht. Die Erforschung von Hintergründen der Nutzung von Luftfahrzeugen fällt jedoch nicht in den Vollziehungsbereich meines Ressorts.

Ungeachtet dessen haben der Vizekanzler und ich eine gemeinsame Anregung an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstattet. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist offiziell an die amerikanische Botschaft mit dem Ersuchen um Erstattung von Auskünften betreffend Flugbewegungen unter Benützung österreichischen Staatsgebietes von Luftfahrzeugen, welche durch den amerikanischen Geheimdienst CIA für die Zwecke illegaler Gefangenentransporte verwendet worden sein könnten, herangetreten.

Im Einzelnen beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Rahmen der Luftraumüberwachung wurde eine routinemäßige Überprüfung von Flugplandaten durchgeführt, welche bestätigte, dass es sich ein Luftfahrzeug der Type Boeing 737 handelt; ob dessen Ausstattung jener des Typenbezeichnungszusatzes „7ET“ entsprach, ist nicht bekannt.

Zu 2 bis 5:

Nach den mir vorliegenden Informationen stand die in Rede stehende Boeing 737 im Eigentum der irischen Luftverkehrsgesellschaft Air One und hatte das Kennzeichen EICOH; Überflüge durch dieses Luftfahrzeug ohne Flugplan bzw. ohne Bewilligung sind nicht dokumentiert.

Zu 6:

Nein.

Zu 7:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass dem BMLV keine Beweise darüber vorliegen, dass es sich beim gegenständlichen Flug um einen Überflug eines CIA-Flugzeuges handelte.

Zu 8 bis 10:

Das Flugzeug überquerte Österreich mit einem korrekten Flugplan. Dem konkreten Vorgang lag eine routinemäßige Überprüfung im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung zugrunde. Da keine Verletzung der Lufthoheit vorlag, ergab sich keine Notwendigkeit zu Einleitung weiterer Schritte.