3632/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

Textfeld:  An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0088-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 3. FEB. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Heinz Gradwohl, Kolleginnen

und Kollegen vom  6. Dezember 2005, Nr. 3656/J, betreffend

Ergebnisse der Verhandlungen zur Zuckermarktordnung

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heinz Gradwohl, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Dezember 2005, Nr. 3656/J, betreffend Ergebnisse der Verhandlungen zur Zuckermarkt­ordnung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1 a:

 

Dieser Punkt wurde umgesetzt, da sich auch in der neuen Zuckermarktordnung (ZMO) der Quotenansatz wieder findet.

 

Zu Frage 1 b:

 

Durch Anwendung des in Art. 10 der neuen ZMO  vorgesehenen Instruments zur Marktverwaltung („Verwaltung der Quote“) kommt es zu einer Reduktion der Zuckerquoten und infolge zu einem geringeren Export von Quotenzucker mit Erstattungen aus der Gemeinschaft. Nach dem durch die EK in ihrem Arbeitsdokument 11255/05 ADD 1 vom 8. September 2005 gezeichneten Szenario sollte es bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 zu keinen Exporten von Quotenzucker mit Erstattungen aus der Gemeinschaft mehr kommen.

 

Zu Frage 1 c:

 

Eine Umsetzung der Bioethanolschiene wird durch einen teilweisen Rückbau der Anlagen zur Produktion von Erzeugnissen, die von der GMO für Zucker erfasst werden, unter Lukrieren von 75% Umstrukturierungsbeihilfe möglich. Eine Weiternutzung der Produktionsstätte wird so z. B. für die Produktion von Bioethanol möglich. Während eines Übergangszeitraumes (Wirtschaftsjahre 2006/2007 bis einschließlich 2009/2010) werden je t aufgegebener Quote zusätzlich 15% der Umstrukturierungsbeihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen in Regionen bereit gestelllt, die vom Umstrukturierungsprozess betroffen sind.

 

Zur Förderung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Biokraftstoffe ist geplant, bis Ende des Jahres 2006 die EU-Normen dahingehend zu ändern, dass Landwirte für als Non-Food-Kultur angebaute Zuckerrüben, die für Stilllegungsprämien in Betracht kommen, auch die bei der GAP-Reform 2003 beschlossene Energiepflanzenbeihilfe in Höhe von 45 EUR/ha erhalten können.

 

Zu Frage 1 d:

 

Die Einkommensverluste der Rübenbauern werden durch Ausgleichszahlungen in den Wirtschaftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 um durchschnittlich 60% ausgeglichen. Kommt es zur Beantragung der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe, so ist ein detaillierter Umstrukturierungsplan vorzulegen, der auch einen Sozialplan zu enthalten hat, in dem die Maßnahmen anzugeben sind, die in den Bereichen Umschulung, Umsetzung und Vorruhestand für die betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen sind. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt aus der Umstrukturierungsbeihilfe (Umstrukturierungsfonds).

 

Zu den Fragen 1 e und 4 a:

 

Die EK hat im Rahmen eines Arbeitspapiers vom Juni letzten Jahres u. a. auch die Auswirkungen der Reform der ZMO auf die LDC- und die AKP-Staaten analysiert. Die EK hat sich verpflichtet, den Anpassungsprozess der Zuckerprotokollländer durch auf den Handel bezogene Maßnahmen, hauptsächlich im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (= EPA, Ressortzuständigkeit: Außenministerium), zu unterstützen. Im Zuge der Verhandlungen zwischen der EU und den AKP-Staaten über den Abschluss solcher Abkommen wird es also auch zu einer Überprüfung des Zuckerprotokolls als Teil des Cotonou-Abkommens kommen. Da der derzeitige Marktzutritt in die EU durch die EPA ab 2008 generell vergrößert werden soll, wird es in diesem Rahmen voraussichtlich auch zu einer Diskussion betreffend Neubemessung der Liefermengen für die AKP-Staaten kommen.

 

Das Verhandlungsergebnis hat keine Änderung des EPA-Abkommens („Alles außer Waffen“) gebracht, da die EK eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt kategorisch abgelehnt hat. Sie hat lediglich eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie im Falle eines Anstiegs der Zuckereinfuhren im Rahmen der EPA-Vereinbarungen aus einem Drittland in die EU in einem bestimmten Jahr (beginnend ab dem  Wirtschaftsjahr 2008/2009) im Vergleich zu den Einfuhren aus diesem Land im vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 25% automatisch das Verfahren zur Entscheidung darüber eröffnen wird, ob Maßnahmen (wie eine Aussetzung oder vorübergehende Rücknahme von Handelszugeständnissen, Überwachung oder sonstige Schutzmaßnahmen) gesetzt werden müssen.

 

Im Rahmen der Verhandlungen über das neue EU-APS (= Allgemeine Präferenzsystem) im Sommer letzten Jahres wurde seitens der EK erklärt, dass sie bei Beendigung der Zuckerreform alle Auswirkungen der EBA-Regelung auf die neue ZMO prüfen, und dem Rat darüber berichten wird.

 

Zu den Fragen 1 f und 4 b:

 

Diese Anknüpfungspunkte fallen nicht unter die ZMO und waren daher auch nicht Verhandlungsthema. Was die AKP-Staaten anbelangt, so gibt es einen VO-Entwurf des EP und des Rates zur Einführung von begleitenden Maßnahmen für die durch die Reform der ZMO betroffenen Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls sowie den Entwurf eines Aktionsplanes (Ressortzuständigkeit: Außenministerium). Die Forderung nach sozialen und ökologischen Mindestbedingungen für Förderungen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung von kleinbäuerlichen Strukturen wird in diesem Rahmen einzubringen sein.

Zu den Fragen 1g und 4 c:

 

Die Festlegung von sozial-ökologischen Standards hat nicht im Rahmen von Marktordnungsrecht zu erfolgen und war daher auch nicht Thema der Verhandlungen.  Die EK ist aber durch das ihr für die weiteren Verhandlungen im Rahmen der WTO durch den EU-Ministerrat erteilte Mandat verpflichtet, die non-trade concerns, wozu u. a. ja auch Umweltanliegen zählen, bis zum Ende der Doha-Runde in einem Abschlussabkommen zu verankern.

 

Zu den Fragen 1 h und 4 d:

 

Diese Anknüpfungspunkte entsprechen ebenfalls nicht dem Themenkreis der ZMO.

 

Zu Frage 1 i:

 

Da bereits der Vorschlag der EK vom Sommer letzten Jahres keine Möglichkeit eines länderübergreifenden Quotentransfers mehr vorsieht, war dieses Thema auch nicht mehr zu verhandeln. 

 

Zu Frage 1 j:

 

Eine Umsetzung soll im Wege der von der EK vorgeschlagenen Abänderung der VO (EG) Nr. 1258/1999 zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (DS 7/06 vom 20.1.2006) erfolgen.

 

Zu Frage 1 k:

 

Die EK hat sich in ihrer Erklärung zu Industriezucker für die Sicherstellung der Versorgung der chemischen Industrie mit Zucker zu wettbewerbsfähigen Preisen ausgesprochen. Ob, wann, wie lange und in welchem Ausmaß eine Belieferung mit Quotenzucker erfolgen kann, wird die EK im Wege von Übergangs- und Durchführungsmaßnahmen zur neuen ZMO festlegen.

 

Zu Frage 2:

 

Diesbezügliche Gespräche wurden mit BM Dr. Bartenstein zu Frage 1 b und mit BM Dr. Bartenstein und BM Dr. Plassnik  zu Frage 1 e geführt.             

 

Zu Frage 3 a:

 

Die nationale Umsetzung der Ausgleichszahlungen für die Rübenbauern nach dem im Rat Landwirtschaft erzielten Kompromiss zur Reform der ZMO ist in Vorbereitung. Ausgleichszahlungen für die Rübenbauern wird es ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 geben. Eine nationale Umsetzung der Bestimmungen betreffend den Umstrukturierungsfonds (v. a. auch die Bestimmungen, die die Arbeitnehmer betreffen) wird davon abhängig sein, ob ein österreichisches Zuckerunternehmen einen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellt.

 

Zu Frage 3 b:

 

Dieser Fonds soll im Wege der Abänderung der VO (EG) Nr. 1258/1999 zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf EU-Ebene eingerichtet werden. Die Einhebung der Umstrukturierungsabgabe durch die Mitgliedstaaten erfolgt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007.

 

Zu Frage 3 c:

 

Dies wird durch die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen der EK zu Industriezucker geregelt werden.

 

 

Der Bundesminister: