3636/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0152-I/3/2005

Wien, am      3. Februar 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3689/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Derzeit nicht, der Zeitrahmen der Ausstattung wird sich an den Vorgaben des novellierten § 60 BDG 1979 orientieren.

 

Frage 2:

Die Befassung der Personalvertretung wird  - gemäß den entsprechenden Regelungen im Personalvertretungsgesetz - zum gegebenen Zeitpunkt erfolgen.

 

Frage 3:

Im Laufe des nächsten Jahres soll (nach der EU-Präsidentschaft) die Einrichtung eines Zutrittkontrollsystems jedenfalls im Hauptgebäude „Radetzkystraße“ erfolgen. Für diesen Bereich bestehen aus ökonomischen Erwägungen Überlegungen, die Zutrittskarte mit der Funktion eines Dienstausweises zu kombinieren.

 

Frage 4:

Es werden die im 3. Abschnitt des DSG 2000 vorgegebenen Maßnahmen zur Wahrung der Datensicherheit gesetzt. Gemäß § 35 DSG 2000 sind zur Wahrung des Datenschutzes neben den Gerichten auch die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

 

Für allfällige technisch-organisatorische Entscheidungen ist beabsichtigt, Informationen aus der bundesweiten IT-Koordination (IKT-Bund) heranzuziehen.

 

Frage 5:

Die Ausstattung mit über die Bürgerkarte hinausgehenden Funktionen ist weder vorgesehen noch möglich.

 

Fragen 6, 7, 8, 9 und 10:

Bislang ist seitens des BMGF an die Firma „A-Trust“ lediglich eine Kostenanfrage ergangen.

 

Frage 11:

Die einmaligen Kosten betragen laut Auskunft der A-Trust € 6,61; die Jahresgebühr soll sich auf € 12,-- belaufen.

 

Frage 12:

Die Fragestellung ist insofern irreführend, als die Bestimmungen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 keineswegs zwingend vorsehen, „allen“ Bediensteten eine Bürgerkarte zur Verfügung zu stellen. Dienstausweise müssen durch Anbringung eines Chips dafür geeignet sein, sie mit der entsprechenden Funktion ausstatten zu können. Ob dann Bediensteten tatsächlich eine Bürgerkarte zur Verfügung gestellt wird, entscheidet sich nach dienstlicher Notwendigkeit.

Ohne Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit wird die Zurverfügungstellung einer Bürgerkarte allenfalls auf Wunsch des Bediensteten in Betracht kommen.

 

Frage 13:

Sollte in meinem Ressort die Entscheidung getroffen werden, auch die private Nutzung als Bürgerkarte anzubieten, wird jedenfalls die Zustimmung jedes einzelnen Bediensteten eingeholt werden.

 

Fragen 14, 15 und 16:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der an ihn gerichteten parl. Anfrage Nr. 3684/J.

 

Fragen 17 und 18:

Die Frage der Ausstattung elektronischer Dienstausweise mit einer Bürgerkartenfunktion wurde in meinem Ressort bislang noch nicht näher erörtert.

 

Frage 19:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dienstliche Funktionen als allgemeiner Oberbegriff zu verstehen sind. Ihre Anzahl erschöpft sich nicht in der Approbationsbefugnis, da sie über diese hinausreicht.

 

Frage 20:

Was die Fragen a) und b) anlangt, wurden noch keine derartigen Kostenschätzungen durchgeführt, zu Frage c) verweise ich auf die Beantwortung des Herrn Bundeskanzlers zur parl. Anfrage 3684/J.

 

Frage 21:

Ich darf auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 3684/J verweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin