3636/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.02.2006
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0152-I/3/2005
Wien, am 3. Februar 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3689/J der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Derzeit nicht, der Zeitrahmen der Ausstattung wird sich an den
Vorgaben des novellierten § 60 BDG 1979 orientieren.
Frage 2:
Die Befassung der Personalvertretung wird - gemäß den entsprechenden Regelungen
im Personalvertretungsgesetz - zum gegebenen Zeitpunkt erfolgen.
Frage 3:
Im Laufe des nächsten Jahres soll (nach der EU-Präsidentschaft)
die Einrichtung eines Zutrittkontrollsystems jedenfalls im Hauptgebäude
„Radetzkystraße“ erfolgen. Für diesen Bereich bestehen aus ökonomischen Erwägungen
Überlegungen, die Zutrittskarte mit der Funktion eines Dienstausweises zu
kombinieren.
Frage 4:
Es werden die im 3. Abschnitt des DSG 2000 vorgegebenen Maßnahmen
zur Wahrung der Datensicherheit gesetzt. Gemäß § 35 DSG 2000 sind zur Wahrung
des Datenschutzes neben den Gerichten auch die Datenschutzkommission und der
Datenschutzrat berufen.
Für
allfällige technisch-organisatorische Entscheidungen ist beabsichtigt,
Informationen aus der bundesweiten IT-Koordination (IKT-Bund) heranzuziehen.
Frage 5:
Die Ausstattung mit über die Bürgerkarte hinausgehenden Funktionen
ist weder vorgesehen noch möglich.
Fragen 6, 7, 8, 9 und 10:
Bislang ist seitens des BMGF an die Firma „A-Trust“ lediglich eine
Kostenanfrage ergangen.
Frage 11:
Die einmaligen Kosten betragen laut Auskunft der A-Trust € 6,61;
die Jahresgebühr soll sich auf € 12,-- belaufen.
Frage 12:
Die Fragestellung ist insofern
irreführend, als die Bestimmungen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 keineswegs
zwingend vorsehen, „allen“ Bediensteten eine Bürgerkarte zur Verfügung zu
stellen. Dienstausweise müssen durch Anbringung eines Chips dafür geeignet
sein, sie mit der entsprechenden Funktion ausstatten zu können. Ob dann
Bediensteten tatsächlich eine Bürgerkarte zur Verfügung gestellt wird,
entscheidet sich nach dienstlicher Notwendigkeit.
Ohne Vorliegen einer dienstlichen
Notwendigkeit wird die Zurverfügungstellung einer Bürgerkarte allenfalls auf
Wunsch des Bediensteten in Betracht kommen.
Frage 13:
Sollte in meinem Ressort die Entscheidung getroffen werden, auch
die private Nutzung als Bürgerkarte anzubieten, wird jedenfalls die Zustimmung
jedes einzelnen Bediensteten eingeholt werden.
Fragen 14, 15 und 16:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Herrn
Bundeskanzlers zu der an ihn gerichteten parl. Anfrage Nr. 3684/J.
Fragen 17 und 18:
Die Frage der Ausstattung elektronischer Dienstausweise mit einer
Bürgerkartenfunktion wurde in meinem Ressort bislang noch nicht näher erörtert.
Frage 19:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dienstliche Funktionen als
allgemeiner Oberbegriff zu verstehen sind. Ihre Anzahl erschöpft sich nicht in
der Approbationsbefugnis, da sie über diese hinausreicht.
Frage 20:
Was die Fragen a) und b) anlangt, wurden noch keine derartigen
Kostenschätzungen durchgeführt, zu Frage c) verweise ich auf die Beantwortung
des Herrn Bundeskanzlers zur parl. Anfrage 3684/J.
Frage 21:
Ich darf auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der an
ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 3684/J verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin