3651/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.02.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0098-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3701/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Christian Puswald, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafanzeige T. H., Exekutivbeamter im BMI“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Anzeige des Büros für interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres langte am 10. Oktober 2003 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein. Auf deren Antrag hat die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zunächst gerichtliche Vorerhebungen gegen den Angezeigten eingeleitet. Die Anklagebehörde beantragte die Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen und Kontoöffnungsbeschlüssen, die Einvernahme von Zeugen und eine Rufdatenrückerfassung für zwei vom Angezeigten benützte Mobiltelefone. Auf Grund der Ergebnisse dieser Erhebungen stellte die Anklagebehörde am 12. Februar 2004 den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung, insbesondere durch Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen für Räumlichkeiten und Fluggeräte mehrerer Flugunternehmen und Betrauung des Büros für interne Angelegenheiten mit den Ermittlungen. Am 19. März 2004 und am 9. Februar 2005 beantragte die Anklagebehörde die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen weitere Verdächtige. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Wien zahlreiche Rechtshilfeersuchen an ausländische Justizbehörden veranlasst, so etwa nach Belgien, Deutschland und den Niederlanden. Nach Einlangen der Übersetzung der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens an die niederländischen Justizbehörden hat die Staatsanwaltschaft Wien am 3. Jänner 2006 gegen zwei Personen - darunter auch gegen T. - eine Anklageschrift eingebracht. In Ansehung von vier Personen hat die Anklagebehörde die Bemerkung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abgegeben. Zu einer weiteren Person wurde die Ausscheidung des Verfahrens beantragt. 

Das Bundesministerium für Justiz hat aus Anlass einer Anfrage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass vom 30. Jänner 2004 die Oberstaatsanwaltschaft Wien um Berichterstattung über Stand und Gegenstand der Strafsache ersucht.

 „Ablösen“ der beiden mit dem Verfahren T. betrauten Staatsanwälte fanden nicht statt. Die Übertragung des Aktes von Dr. Leiningen-Westerburg auf Mag. Holzleithner erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Wien im Zuge eines Auslastungsausgleichs. Der ursprünglich zuständige Sachbearbeiter Dr. Leiningen-Westerburg war zum Zeitpunkt des Einlanges der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien mit anderen Strafverfahren überdurchschnittlich stark belastet, weshalb das bereits aufgrund der Anzeige höchst umfangreiche Strafverfahren T. dem Staatsanwalt Mag. Holzleithner zur Bearbeitung zugeteilt wurde. Ein solches Vorgehen ist üblich und erfolgte ohne unmittelbare Einbindung des Bundesministeriums für Justiz.

Aufgrund einer Anfang Oktober 2005 kurzfristig eingetretenen Vakanz bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde Staatsanwalt Mag. Holzleithner mit seiner Zustimmung -  aber auch mit der ausdrücklichen Zustimmung des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien und des Dienststellenausschusses bei der Staatsanwaltschaft Wien - von der Oberstaatsanwaltschaft Wien dieser mit Wirksamkeit vom 3. Oktober 2005 zur Dienstleistung zugeteilt und kurz darauf mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 3. November 2005 auf die Planstelle eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 ernannt.

Im Lichte dieser Klarstellungen betone ich daher mit Nachdruck, dass im Zusammenhang mit der Strafsache T. keineswegs von „Ablösen“ der damit befassten Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft Wien gesprochen werden kann, sondern dass die jeweilige Übertragung der Strafsache T. sachlich indiziert war und nicht über Anweisung des Bundesministeriums für Justiz erfolgte.

Zu 2:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat sich aus Anlass eines Antrages des Beschuldigten auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Hubschrauberpilotenscheines beim Bundesministerium für Justiz nach dem Stand des Strafverfahrens erkundigt. Eine Einflussnahme auf die Vorgangsweise der Anklagebehörde wurde nicht angeregt.

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaft Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurden an diese Behörden keinerlei Interventionen herangetragen.

Zu 3:

Zum Verfahrensstand verweise ich auf meine Antwort zu Punkt 1. Nach den mir vorliegenden Informationen ist die Anklageschrift betreffend T. noch nicht rechtskräftig.

Der Fortgang dieser Strafsache wird von der für Einzelstrafsachen zuständigen Fachabteilung meines Hauses überwacht. Angesichts der umfangreichen und akribisch geführten Voruntersuchung kann von einem Untätigsein der Justiz keine Rede sein.

. Februar 2006

 

(Maga. Karin Gastinger)