3653/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0161-I/3/2005

Wien, am      7. Februar 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3714/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Grundsätzlich ist zu dieser Frage – sowie zu einigen weiteren Fragen dieser parlamen­tarischen Anfrage - festzuhalten, dass die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von tierischen Produkten und lebenden Tieren gegenüber Drittstaaten, die in Öster­reich von meinem Ressort durchgeführt wird, an der jeweiligen erstbetroffenen Außengrenze der Gemeinschaft durchgeführt und darüber hinaus statistisch ge­mäß den Vorgaben der Gemeinschaft als Einfuhr in die Gemeinschaft und nicht als Einfuhr nach Österreich zu betrachten ist.

 

Es liegen daher die Aufzeichnungen über die an österreichischen Veterinärgrenz-kontrollstellen zur Einfuhr in die EU abgefertigten Sendungen vor. Statistiken über an anderen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft abgefertigte Sendungen, die zum Teil auch für Österreich bestimmt gewesen sein mögen, sind meinem Ressort nicht bekannt und es wurden von der Kommission auch keine Statistiken veröffentlicht bzw. bekannt gegeben.

 

Die Statistiken werden in Befolgung des Gemeinschaftsrechts gemäß den Ent­scheidungen der Kommission 94/360/EG, 97/394/EG und 97/152/EG erstellt. Schlachtnebenprodukte als solche werden im Detail nicht ausgewiesen, jedoch werden detaillierte Statistiken über die Einfuhr von Därmen, Borsten, Häuten, Hörnern, Klauen, Federn und dergleichen erfasst. Es handelt sich jeweils um detaillierte und umfangreiche Statistiken, die sämtliche Angaben über Zahl der Sendungen, Ursprungsländer, Beprobungen und Beanstandungen einschließlich Beanstandungsgründe umfassen. Diese Statistiken werden jährlich veröffentlicht und sind für die Jahre 2001 bis 2003 auf der Homepage des BMGF unter der Adresse:http://www.bmgf.gv.at/cms/site/detail.htm?thema=CH0078&doc=CMS1066815553736 einsehbar.

 

Die Statistiken für das Jahr 2004 finden sich in der Beilage (Tabelle).

 

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich mit der EU-Erweiterung mit 1.4.2004 die Zahl der österreichischen Grenzkontrollstellen verändert hat. Die Daten des Jahres 2004 sind daher untypisch und unter diesem Gesichtspunkt wenig aus­sagekräftig. Die Ausarbeitung dieser umfangreichen Anfrage erfolgte im Jahr 2005. Statistiken des laufenden Jahres konnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, da das umfangreiche Zahlenmaterial erst mit Jahresbeginn 2006 bear­beitet werden kann.

 

Auf Grund der traditionellen Strukturen und Handelsbeziehungen wurden seit dem Beitritt aus den neuen Mitgliedstaaten bisher nur unbedeutende Mengen an Schlachtabfällen zur Verarbeitung nach Österreich geliefert. Die genauen An­gaben über Mengen und Herkunftsbetriebe liegen auf Grund der einschlägigen Aufzeichnungspflichten in den Betrieben auf und werden von den Kontrollorganen regelmäßig überprüft; eine detaillierte zentrale Erfassung der Mengen und Her­künfte auf Bundesebene ist derzeit nicht vorgesehen.

 

Frage 2:

Betreffend Drittstaateneinfuhr:

Die Bestimmungen zur Einfuhr von Schlachtnebenprodukten aus Drittstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgelegt. Je nach Art des Produktes gelten unterschiedliche Bestimmungen. Anlässlich der grenztierärztlichen Abfertigung werden alle Originalzertifikate eingezogen und archiviert. Sofern also in den an­zuwendenden EU-Vorschriften die Herkunft des Produkts aus einem EU-zugelas­senen Betrieb festgelegt ist, sind die Schlachthöfe und fleischverarbeitenden Betriebe bekannt.

 

Frage 3:

Betreffend Drittstaateneinfuhr:

Die Bestimmungen zur Einfuhr von Schlachtnebenprodukten aus Drittstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgelegt. Je nach Art des Produktes gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Derartige Produkte unterliegen grundsätzlich einer lückenlosen Kontrolle an den veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen, sodass die Einhaltung der Einfuhrbe­stimmungen gegeben ist.

 

Die Zulassung der Betriebe in Drittstaaten bzw. deren Überprüfung selbst obliegt den Diensten der Kommission.

 

Frage 4:

Betreffend Drittstaateneinfuhr:

Die Statistiken werden in Befolgung des Gemeinschaftsrechts gemäß den Ent-scheidungen der Kommission 94/360/EG, 97/394/EG und 97/152/EG erstellt.

Statistiken nach Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 sind im Gemeinschafts­recht nicht vorgesehen. Es ist allerdings festzuhalten, dass die angeführten Ent­scheidungen Kategorien festlegen, die sich weitgehend mit den Kategorien der zitierten Verordnung decken.

Die im Zusammenhang mit der Frage 1 vorgelegten Statistiken umfassen Details hinsichtlich der Zahl der Sendungen, des Ursprungs, der Beprobung, der Bean­standungen und deren Gründe.

 

Fragen 5 und 6:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alle Betriebe, die sich mit der Abholung, Sammlung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (TNP) befassen, entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (TNP-VO), in Österreich gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassen sein müssen.

Eine Abgabe bzw. Ablieferung von tierischen Nebenprodukten ist nur an zugelas­sene Betriebe erlaubt, ebenso ist das grenzüberschreitende Verbringen nur an Betriebe möglich, die vom jeweiligen Mitgliedstaat entsprechend der TNP-VO zu­gelassen wurden.

Aktuelle Betriebslisten können auf der Website des BMGF eingesehen werden.

 

Sofern die tierischen Nebenprodukte nicht bereits als fertige Endprodukte nach Österreich geliefert wurden, wurden diese nach Österreich gelieferten und ein­geführten tierischen Nebenprodukte selbstverständlich weiterverarbeitet.

Je nach Rohmaterial werden in den verschiedenen Betriebsarten unterschiedliche Produkte erzeugt, wie z.B.: Heimtiernahrung, Leder, Jagdtrophäen, Daunen, Wolle, pharmazeutische Produkte, technische Produkte, etc.

 

Frage 7:

Fertig verarbeitete Endprodukte, die unter Verwendung von tierischen Nebenpro­dukten hergestellt wurden, wie z.B. Heimtiernahrung, Lederprodukte, Wirkwaren, Daunenjacken oder Kosmetika, sind frei im Handel erhältliche Güter und fallen nicht mehr in den Regelungsbereich für tierische Nebenprodukte.

Die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften für diese Produkte sehen üblicherweise keine Angaben über den Ursprung und die Herkunft der Ausgangsmate­rialien vor.

 

Frage 8:

Abgabe und Verkauf von frei handelbaren Endprodukten fallen nicht in den Regelungsbereich für tierische Nebenprodukte (siehe ebenfalls Beantwortung der Frage 7).

 

Frage 9:

Auf Grund der strikten gesetzlichen Vorgaben für die Behandlung, Verarbeitung oder Verwendung von tierischen Nebenprodukten ist gewährleistet, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen oder Tieren durch die aus den tierischen Nebenprodukten hergestellten Endprodukte ausgeschlossen werden kann.

 

Frage 10:

Die Kategorisierung von verarbeitetem tierischen Eiweiß entspricht jener der in die TKV eingebrachten Materialien. Tiermehl der Kategorien 1 und 2 muss verbrannt werden.

 

Vorauszuschicken ist, dass düngemittelrechtliche Angelegenheiten in die Zustän­digkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was­serwirtschaft (BMLFUW) fallen.

 

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (TNP-VO) können bestimmte tierische Nebenprodukte als Dünge- und Bodenverbesserungsmittel eingesetzt werden. Neben Gülle, Mist, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum ist dies nach entsprechender Behandlung/Verarbeitung und unter Einhaltung bestimmter Auf­lagen grundsätzlich auch für Produkte aus Material der Kategorie 2 oder 3 mög­lich.

 

Durch die Novelle der Düngemittelverordnung 2004 wurde der Einsatz von ver­arbeiteten tierischen Produkten aus Material der Kategorie 3 als Ausgangsstoffe für die Düngemittelherstellung auch in Österreich ermöglicht.

 

Frage 11:

In Österreich wird erst seit 2004 und nur in einem TKV-Betrieb in der Steiermark Tiermehl aus Material der Kategorie 3 für die Verwendung in Düngemitteln er­zeugt.

Nach Angaben aus dem BMLFUW wurden von Dezember 2004 bis November 2005 ca. 33.000 t Tiermehl für Düngezwecke erzeugt; davon wurde der Großteil (etwa 90%, d.s. 30.000 t) exportiert, die restlichen 3.000 t in Österreich abge­setzt.

Den zuständigen Kontrollbehörden (BMLFUW bzw. AGES/BAES) liegt eine detail­lierte Abnehmerliste (Empfänger; Menge/Monat) vor.

 

Frage 12:

Wie bereits zu Frage 10 ausgeführt, fallen düngemittelrechtliche wie auch bodenschutzrechtliche Angelegenheiten und deren Kontrolle nicht in die Zu­ständigkeit des BMGF.

 

Frage 13:

Ja.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par­laments und des Rates vom 3. Oktober 2002 sowie in Österreich das Tierseu­chengesetz und die veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG des Rates.

 

Fragen 14a bis 14e:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zwischen der grenztierärztlichen Unter­suchung und der Probenziehung zwecks Laboruntersuchung zu unterscheiden ist.

 

- Frage 14a:

Die Zahl der Beprobungen ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 1 in Zu­sammenhang mit der Beantwortung der Frage 4.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jährlich ein Probenziehungsplan zu erstellen ist, dessen Probenziehungsschlüssel als Grundlage für die Probenziehungen dient.

 

- Frage 14b:

Dies erfolgte in den jeweils dafür je nach Untersuchungsart geeigneten Labors der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit.

 

 

- Frage 14c:

Die geforderten Zahlen ergeben sich aus der Beantwortung der Frage 1 im Zu­sammenhang mit der Beantwortung der Frage 4.

 

- Frage 14d:

Die Beanstandungsgründe sind aus den Statistiken gemäß Beantwortung der Frage 1 im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 4 ersichtlich.

 

- Frage 14e:

Die Zurückweisungen sind aus den Statistiken gemäß Beantwortung der Frage 1 im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 4 ersichtlich.

 

Frage 15:

Ich verweise auf meine Beantwortung der Fragen 1, 4 und 14.

 

Frage 16:

Die Grenzkontrollstellen sind in der Entscheidung der Kommission 2001/881/EG festgelegt.

 

In Österreich sind dies:

 

Frage 17:

Das Zollrecht behandelt die Fragen der Verzollung und der Eingangsabgaben.

Das Veterinärrecht behandelt die Fragen der veterinärrechtlichen Einfuhrbe­stimmungen. Überschneidungen ergeben sich allenfalls im Reiseverkehr, wo von den Organen der Finanzbehörden gemäß Dienstanweisung auch die Einhaltung der veterinärbehördlichen Einfuhrbestimmungen überwacht wird.

Eine Inspektion der Verfahren durch das Food- and Veterinary Office der Kom­mission in Dublin hat – erneut – bestätigt, dass die diesbezügliche Zusammen­arbeit zwischen den Veterinärbehörden und den Finanzorganen ausgezeichnet ist.

 

 

Frage 18:

Beim Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten gelten für die neuen Mit­gliedstaaten selbstverständlich dieselben Regelungen wie für alle anderen Mit­gliedstaaten: Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und die damit zusammen-hängenden ergänzenden Durchführungsbestimmungen, die in allen Mitglied-staaten direkt anzuwenden sind. Die Abholung, Sammlung, Beförderung und Lagerung ist in Artikel 7, die Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten in Artikel 8 geregelt.

Ähnlich wie bereits beim ursprünglichen Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden auch einigen neuen Mitgliedstaaten im Zuge ihres Bei­trittes spezifische Übergangsfristen gewährt, um den betroffenen Wirtschafts-sektoren ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Bestimmungen zu er­lauben.

Mit Ausnahme einer einzigen Übergangsfrist für Zypern sind sämtliche dieser Übergangsregelungen inzwischen ausgelaufen. Die Übergangsfrist für Zypern er­laubt noch bis 1.1.2007 das Vergraben von tierischen Abfällen (festgelegt in der Entscheidung der Kommission 2005/62/EG).

 

Frage 19:

Es gibt keine aufrechten Ausnahmen oder Übergangsfristen für Verarbeitungs­betriebe in den neuen Mitgliedstaaten.

 

Frage 20:

Auch in den anderen Mitgliedstaaten gibt es keine Übergangsmaßnahmen zu­gunsten von bestimmten Verarbeitungsbetrieben.

(Die einzige noch aufrechte Übergangsfrist im Zusammenhang mit der Verord­nung (EG) Nr.1774/2002 betrifft die Verfütterung von Küchen- und Speiseab­fällen in Österreich und Deutschland, die Ende Okt. 2006 ausläuft.)

 

Frage 21:

Die Einfuhrbedingungen für Nebenprodukte in die Gemeinschaften einschließlich Bescheinigungsmuster sind in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geregelt. Der Ablauf der Einfuhrkontrolle ist durch die Richtlinie 79/87/EG und den darauf be­ruhenden Entscheidungen festgelegt.

 

Aufgrund des Abkommens EG-Schweiz muss die Schweiz die Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegt sind, erfüllen. Die Sendungen sind allerdings grenztierärztlich kontroll­pflichtig.

 

Frage 22:

Von Juni 2004 bis September 2005 wurden in allen 25 Mitgliedstaaten Gemein­schaftskontrollen über die Umsetzung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) durchgeführt.

 

Frage 23:

Generelle Erkenntnisse aus diesen Inspektionen wurden bereits in einem „Bericht über tierische Nebenprodukte“ zusammengefasst, welcher von der Kommission im Oktober 2005 an das Europäische Parlament und an den Rat übermittelt wurde (KOM(2005) 521 endg.). In diesem Bericht wurde festgestellt, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen getroffen und entspre­chende Infrastrukturen geschaffen wurden, wenn auch in Detailbereichen noch ein gewisser Handlungsbedarf gesehen wird.

Der Gesamtreport kann auf folgender Website der GD SANCO abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/food/food/biosafety/animalbyproducts/index_en.htm

 

Detaillierte Ergebnisse dieser Kontrollen wurden noch nicht veröffentlicht. Das FVO hat jedoch angekündigt, dass demnächst die Berichte über die Ergebnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten fertig gestellt, auf der Homepage veröffentlicht und gleichzeitig auch in einem detaillierten Gesamtbericht zusammengefasst werden.


 

Frage 24:

Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 16, insbesondere die dort angeführten Beschränkungen beim Inverkehrbringen, werden in Österreich durch die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch durch die im Seuchenfall anzuwendenden Krisenpläne von Bund und Ländern, erfüllt.

Für die in den Artikeln 17 bis 20 und den in den zugehörigen Anhängen der VO beschriebenen Erfordernisse für Betriebszulassungen wie auch für die Herstel­lungsanforderungen wurden im Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, entsprechende Behördenverfahren und Kontrollzuständigkeiten festgelegt.

Wie bereits zu Frage 5 und zu einigen nachstehend angeführten Fragen ausge­führt, müssen alle Betriebe zugelassen werden und unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Veterinärbehörden der Länder.

 

Frage 25:

Seit der Einführung des Verbotes der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an landwirtschaftliche Nutztiere wird der größte Teil des produzierten Tiermehls durch Verbrennung oder Mitverbrennung entsorgt.

Unter der Voraussetzung, dass Tiermehl ausschließlich aus Kategorie 3 Material hergestellt wird, sind auch andere Verwendungsmöglichkeiten gegeben.

Ein zunehmend praktizierter Verwertungsweg ist der Einsatz von verarbeiteten tierischen Proteinen für Düngemittelzwecke (siehe Beantwortung der Fragen 10 bis 12), in eingeschränktem Maße auch die Verwendung als Ausgangsprodukt für Heimtierfutter oder für andere technische Zwecke (z.B. Fotogelatine, Klebstoffe, Pharmazeutika, Kosmetika).

 

Um sicherzustellen, dass das strikte Verfütterungsverbot der Gemeinschaft nicht auf Umwegen über den Handelsverkehr mit Drittstaaten umgangen werden kann, sind die Exporte von solchem Material an strenge Bedingungen geknüpft.

Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes verpflichtet sich, dafür zu sor­gen, dass dieses Material nicht für Zwecke verwendet wird, die innerhalb der Gemeinschaft verboten sind.

 

Es gibt in Österreich 4 Tierkörperverwertungsanstalten, in denen Tiermehl produ­ziert wird; die Produktionsdaten sind aus folgender Aufstellung ersichtlich:

 

Mengen der verarbeiteten Nebenprodukte in Österreich 2004 (Tierkörperver­wertung):

 

 

aus Öster­reich

Import  Rohmat.

erzeugtes Tiermehl

erzeugtes Tier­fett

Burgenland

39.000

 

11.224

4.508

Niederösterreich

57.901

 

14.015

5.767

Oberösterreich

85.901

 

21.116

7.447

Steiermark

85.338

9.430

30.920

10.156

 

Lediglich die etwa 30.000 Tonnen Tiermehl, die in der Steiermark produziert werden, eignen sich derzeit für andere Verwendungszwecke als Verbrennung.


 

Frage 26:

Die Kontrollzuständigkeiten bezüglich Sammlung, Verarbeitung und Verwertung von TNP wurden in Österreich im TMG geregelt und obliegen in mittelbarer Bun­desverwaltung den Bundesländern bzw. den örtlich zuständigen Bezirksverwal­tungsbehörden.

Die Anwendungskontrolle fällt – soweit es futtermittel- oder düngemittelrecht­liche Belange betrifft – in den Zuständigkeitsbereich des BMLFUW.

Gemäß Futtermittelgesetz kontrollieren Bundesstellen die Erzeuger- und Han­delsbetriebe von Futtermitteln (BAES und AGES). Die Kontrolle bei der Verfütte­rung obliegt den Landeshauptleuten und wird über die Amtstierärzte/-ärztinnen der Bezirkshauptmannschaften vollzogen.

 

Betriebe, die Tiermehl produzieren, müssen gemäß § 3 TMG durch die örtlich zu­ständige Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden. Gemäß § 5 TMG hat die Bezirksverwaltungsbehörde in zugelassenen Betrieben regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Diese Überwachung wird üblicherweise von den Amtstierärzt/innen durchgeführt. Betreiber und Inhaber von Zwi­schenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben müssen gemäß Artikel 25 der TNP-VO u.a. ein System einführen, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt. Ich verweise dazu auch auf die Beantwortungen zu den nachstehenden Fragen.

 

Fragen 27 und 28:

Zur Beantwortung dieser inhaltlich zusammenhängenden Fragen werden die Darstellungen jener Bundesländer wiedergegeben, die jeweils für eine der 4 Tierkörperverwertungsanstalten zuständig sind:

 

Burgenland

Im Burgenland wird Tiermehl ausschließlich in der BTKV Unterfrauenhaid, Bezirk Oberpullendorf produziert. Die zuständige Amtstierärztin der BH Oberpullendorf führt laufend Kontrollen der Produktion durch Überprüfung sämtlicher Aufzeichnungen und des Eigenkontroll­systems durch.

 

Das produzierte Tiermehl wird in spezielle Lieferwägen eingefüllt, die LKW-Tankzüge werden von der BTKV mit eigenen, nicht amtlichen Plomben versehen, die Kennzeichnung erfolgt durch die BTKV. Sämtliches Tiermehl wird in zugelas­sene Verbrennungsanlagen verbracht.

 

Über die von der Amtstierärztin durchgeführten monatlichen Hygienekontrollen im TKV-Betrieb sowie die wöchentlichen Lade- und Transportkontrollen der LKWs (Wiegeprotokolle/Mengenkontrolle) liegen schriftliche Aufzeichnungen vor.

Eine Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit des Tiermehls ist durch die Lade- und Transportkontrollen sowie durch Lieferscheine und entsprechende Rechnungen der Firmen gewährleistet.

 

Bisher wurden keine Beanstandungen festgestellt.

 

Steiermark

Im Bundesland Steiermark wird Tiermehl nur von der Steirischen TKV GmbH & Co KG in Landscha erzeugt.

Dabei werden nur tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet, das Produkt trägt die Bezeichnung „Stercus naturale“ und darf ausschließlich zum Zwecke der Düngung eingesetzt werden.

Die amtstierärztlichen Kontrollen durch die örtlich zuständige Bezirksverwal­tungsbehörde (BH Leibnitz) erfolgen monatlich und umfassen den Wareneingang sowie den Warenausgang anhand der Betriebswochenpläne.

Der Produktionsprozess wird anhand einer Checkliste überprüft und beinhaltet die nachweisliche Erhitzung auf 133° C über 20 Minuten bei einem Überdruck von 2 bar. Des Weiteren werden die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkon­trolle sowie die Hygienemaßnahmen überprüft.

 

In den Jahren 2004 und 2005 wurden von der BH Leibnitz keine Mängel bei den Kontrollen der Steirischen TKVGmbH & Co KG festgestellt. Dieses positive Ergeb­nis wurde auch durch die EU-Inspektion durch das FVO im Jahr 2004 bestätigt.

Die Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit bei der Herstellung und bei der Verwendung von Tiermehl wird durch Kontrolle der Chargen-Aufzeichnungen der Steirischen TKV GmbH & Co KG gewährleistet. Des Weiteren erfolgt eine Zertifi­zierung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Tiermehl sowie aller Lieferungen in Drittländer.

 

Die Anwendung von Tiermehl als Düngemittel durch Privatabnehmer wird durch die Bezirksverwaltungsbehörden stichprobenweise kontrolliert.

 

Niederösterreich:

In Niederösterreich ist für die Kontrolle auf Grund des Standortes des einzigen TNP-Verarbeitungsbetriebes, der TKBA in Tulln, der Amtstierarzt (ATA) der BH Tulln zuständig.

 

Da in NÖ nur Tiermehl und Tierfett aus einem Gemenge von Material der Kate­gorie 1, 2 und 3 hergestellt wird, geht das gesamte daraus hergestellte Tiermehl und Tierfett in die Verbrennung. Für die Verbrennungsanlagen (VE-Betriebe) sind die jeweils örtlich zuständigen ATA zuständig.

 

Sämtliches erzeugtes Tiermehl und Fett geht just in time in die dafür zugelasse­nen Verbrennungsanlagen, Fett wird z.T. am Standort Tulln zur Energiegewin­nung direkt verbrannt. In diesem Sinne gilt die TKBA auch als zugelassener VE-Betrieb.

 

Tiermehl und Fett wird in Spezialfahrzeugen, welche nach Beladung unter Auf­sicht des ATA verplombt und mit entsprechenden Papieren versehen werden, zu den VE-Betrieben zur endgültigen Beseitigung verbracht und dort die Entladung unter Oberaufsicht des jeweils zuständigen ATA und Aufsicht dazu befugter Per­sonen entladen. Diese Vorgangsweise war auch Gegenstand der Kontrolle eines FVO - Inspektionsteams der EU im Herbst 2004 und wurde für geeignet erachtet.

Die laufend durchgeführten Kontrollen ergaben bisher keine Beanstandungen. Alles Mehl und Fett wird auf Grund bestehender Verträge mit VE-Betrieben just in time verbrannt. Es wird keine Lagerhaltung betrieben.

 

Oberösterreich

In Oberösterreich ist für die Kontrolle des Ausganges des in der AVE-Tierkörper-verwertungsanstalt in Regau erzeugten Tiermehls der Amtstierarzt bei der Be­zirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig.

 

Ein Verbringen von Tiermehl zu den genehmigten Verbrennungsanlagen erfolgt ausschließlich über definierte Transportunternehmen in Mehlform und in ge­schlossenen Silotransportern. Die AVE-TKV hat mit den spezialisierten Transport­unternehmen vertragliche Vereinbarungen getroffen, in denen auch die Einhal­tung der seinerzeit in Kraft stehenden Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverord­nung und nach deren Aufhebung die Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bzw. des TMG eingefordert wird.

 

Die überörtliche Querkontrolle über den Abgang des erzeugten Tiermehls und die Ankunft (Einbringung) bei den zugelassenen Verbrennungsbetrieben wird durch die zentrale Veterinärabteilung beim Amt der OÖ. Landesregierung durch­geführt. Dies geschieht in Form des Gewichtsabgleiches der einerseits von der AVE-TKV Regau und andererseits vom jeweiligen Verbrennungsbetrieb gesondert abverlangten und zugesandten Aufstellungen (Wiegescheine).

Diese Form der "Querkontrolle" wurde mit März 2004 eingeführt und bislang fortgeführt.

 

Das erzeugte Tierfett wurde teilweise an externe Verbrennungsbetriebe ver­bracht, zum Großteil aber zur eigenen Dampferzeugung in der AVE-TKV Regau verbrannt.

 

Die jeweilige Kontrolle des Warenausganges in der AVE-TKV Regau erfolgte durch den zuständigen Amtstierarzt, ebenso wie die stichprobenartige Überprü­fung der Wareneingänge in den in OÖ zugelassenen VE-Betrieben.

 

Die Rückverfolgbarkeit des Tiermehls erscheint durch die nachvollziehbare Überprüfung und Vorlage der einzelnen Gewichtsprotokolle ausreichend gewähr­leistet. Da die Einbringung über im Jahr 2004 durchwegs versiegelte/verplombte Silo-LKW und direktes Einblasen in die Brennkammern erfolgte, ist eine wider­rechtliche Verwendung oder ein Abzweigen auch nur von Kleinmengen definitiv auszuschließen.

 

Die Kontrollergebnisse, wie die der Querkontrolle über Frachtbriefe, Lieferscheine und Wiegeprotokolle, liegen im Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Veteri­närdienst vor, die Nachweise über die jeweils von den Amtstierärzten bzw. be­auftragten Amtspersonen bei den Bezirkshauptmannschaften durchgeführten Kontrollen sind über die Außendiensttagebücher und erfolgten Dienstreiseabrechnungen belegbar.

 

Frage 29:

Gemäß Futtermittelgesetz kontrolliert der Bund die Erzeuger- und Handelsbe­triebe von Futtermitteln (BAES und AGES). Die Kontrolle bei der Verfütterung obliegt den Landeshauptleuten und wird über die Probenziehung durch die Amtstierärzte/-ärztinnen der Bezirkshauptmannschaften vollzogen.

 

Bezüglich der Kontrollergebnisse im Zusammenhang mit der Anwendungskon­trolle von Tiermehl ist ergänzend festzuhalten, dass nach Auskunft des zuständi­gen BMLFUW bei den Kontrollen über die Tiermehlfreiheit von Futtermitteln bei der Verfütterung weder im Jahr 2004 noch 2005 (soweit die Ergebnisse schon vorliegen) Tiermehl nachgewiesen werden konnte, d.h. alle Proben waren in Ordnung.


 

Frage 30:

Die Beantwortung ergibt sich aus dem nachstehenden Bericht der dafür zustän­digen Bezirksverwaltungsbehörde:

 

Im Mai bzw. Juni 2005 wurden zwei Landwirte im Verwaltungsbezirk Horn wegen Ausbringungen von Magen- und Darminhalt vermengt mit zerkleinerten Schlacht-abfällen angezeigt.

 

Im Zuge der Ermittlungsverfahren der Behörden wurde festgestellt, dass die Ausbringung von Magen-, Darminhalt und zerkleinerten Schlachtabfällen nicht regelmäßig und nicht über einen längeren Zeitraum stattgefunden hat und dass die Abfälle alle tief eingeackert wurden und bereits in verschieden fortgeschritte­nen Verwesungsstadien waren.

 

Es wurden Verwaltungsstrafverfahren nach dem Epidemiegesetz, Tierseuchen­gesetz und nach dem Tiermaterialiengesetz sowie nach dem Umweltschutzgesetz eingeleitet. Vom Landespolizeikommando für NÖ, Landeskriminalamt, Ermittlungsbereich LKA7-Umweltkriminalität, wurde in dieser Causa Anzeige an die Staatsanwalt­schaft Krems erstattet.

 

Alle Verfahren sind bis dato noch nicht abgeschlossen.

 

Fragen 31 bis 34:

Über RASFF (= Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel) wurden alle Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der Ermittlungen der deutschen Behörden informiert.

 

U.a. wurde auch eine Liste der von den betroffenen Firmen belieferten Kunden übermittelt. Nach diesen Informationen wurden neben Betrieben in Deutschland auch Fleischverarbeitungs-, Fleischhandelsbetriebe, Döner-Produktionsbetriebe v.a. in Frankreich, Dänemark, Tschechien, den Niederlanden und Spanien beliefert.

 

Auf Grund der Vertriebslisten wurde eine einzige Sendung (46 kg Fleisch) im Mai 2004 zu einem Betrieb in Österreich eruiert (Notifikation 864 add 4).

Schlachtabfälle dürfen nur an zugelassene Be- und Verarbeitungsbetriebe abge­geben werden. Dies kann auch an einen Betrieb, der in Deutschland rechtmäßig als sogenannter Zwischenbehandlungsbetrieb für TNP zugelassen ist, erfolgen. Wie dieses Material weiterhin verwendet wird, entzieht sich der Kontrolle der österreichischen Behörden.

 

Frage 35:

Auf Grund der gegebenen Sachlage wird keine Notwendigkeit für eine Informa­tion der Zollsektion des BMF gesehen.


 

Frage 36:

Ablieferungspflichtige Schlachtabfälle im Jahr 2004:

Mengen / Entsorgungswege der ablieferungspflichtigen Nebenprodukte 2004

 

GESAMT

Kat.3

 

BG

 

Export

TKV 3

TKV ges.

 

Verbr.

Exp.1+2

B

8.592

6.678

 

 

6.678

8.592

 

 

K

30.937

24.344

 

6.810

17.534

24.127

 

 

51.671

38.885

 

1.700

37.185

49.971

 

 

118.654

32.752

6.542

26.210

 

85.902

 

 

S

15.930

10.274

 

 

10.274

15.930

 

 

ST

79.314

64.949

984

5.800

58.165

72.530

 

 

T

11.390

4.878

 

4.214

664

7.176

 

 

V

5.607

1.755

 

1.112

643

2.010

 

2.485

W

7.526

2.983

 

 

2.983

3.614

3.921

 

gesamt

329.621

187.498

7.526

45.846

134.126

269.852

3.921

2.485

 

Kat.3               =          Anteil von Kat.3-Material an der Gesamtmenge

BG                   =          Verwendung von Kat.3-Material in Biogasanlagen

Export             =          Verbringung von Kat.3-Material in zugelassene Betriebe im Ausland

TKV 3               =          Menge an Kat.3-Material, das in den TKV verarbeitet wurde

Verbr.              =          Verbrannte Menge

Exp.1+2           =          Menge an Material der Kategorie 1 und 2, die als Rohmaterial in eine

TKV im Ausland (DE) exportiert wurde

 

Schlachtabfälle werden häufig im Gemenge entsorgt (Mischung verschiedener Kategorien). In diesem Fall wird diese Mischung automatisch der „schlechteren“ Kategorie zugerechnet. D.h. Schlachtabfälle der Kategorie 3, die mit SRM ver­mischt wurden, werden als Kategorie 1 entsorgt und scheinen in diesen Tabellen nicht als Schlachtabfälle der Kat.3 auf (z.B. OÖ).

 

Frage 37:

Die Kontrolle von Fleisch in Schlachtbetrieben bis einschließlich Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben obliegt der Veterinärkontrolle. Verkaufsräumlichkeiten werden von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder kontrolliert.

Durch die gemäß § 10 Abs. 2 TMG festgelegte Verpflichtung der Erzeuger, mit zugelassenen Betrieben eine rechtsgültige, schriftliche Vereinbarung über die Ablieferung abzuschließen, ist gewährleistet, dass TNP nur an solche Betriebe abgegeben werden können. Deshalb ist nach Ablieferung bzw. Abholung keine Umdeklaration zu befürchten. Vor der Ablieferung/Abholung sind in den einzelnen Schlachtbetrieben die mit den gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 i.d.g.F. (FlUG) beauftragten Kontrolluntersuchungstier­ärzte/-ärztinnen und Fleischuntersuchungs-tierärzte/‑ärztinnen für die laufende Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte, tierische Nebenprodukte und Materialien verantwortlich.

 

Darüber hinaus überprüft der Amtstierarzt/die Amtstierärztin im Zuge der gemäß § 16 FlUG durchzuführenden Kontrollen in Schlacht- und Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetrieben), Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbezie­hung der Güterbeförderungsmittel, die Einhaltung dieser Bestimmungen insbe­sondere durch Einsichtnahme in die innerbetrieblichen Aufzeichnungen und Pro­tokolle der Eigenkontrolle, sowie vornehmlich der Übernahmescheine.

 

Im Rahmen dieser Kontrollen wird auch regelmäßig eine Plausibilitätskontrolle durch Vergleich der abgelieferten TNP-Mengen mit den Schlachtzahlen durchge­führt.

Im Rahmen der regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen in den zugelassenen TNP-Betrieben werden ebenfalls sämtliche Aufzeichnungen, wie auch die Eigen­kontrollsysteme und Belege zur Nachvollziehbarkeit der Warenströme überprüft, sodass eine illegale Umdeklarierung zu Lebensmitteln ausgeschlossen werden kann.

 

Für verpacktes Fleisch und verpackte Fleischerzeugnisse, die ohne weitere Verar­beitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, gelten die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 (LMKV).

In § 10 dieser Verordnung ist das Verbot der Verlängerung des Mindesthaltbar­keitsdatums und des - für in mikrobieller Hinsicht leicht verderbliche Waren - geltenden Verbrauchsdatums festgelegt. Waren mit abgelaufenem Mindesthalt­barkeitsdatum dürfen nur unter deutlicher Kenntlichmachung dieses Umstandes in Verkehr gebracht werden, bei Waren mit Verbrauchsdatum ist dies verboten.

Verdorbene Waren müssen nach den einschlägigen Bestimmungen der TNP-VO bzw. des TMG entsorgt werden.

 

Von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder werden flächendeckend über das ganze Jahr verteilt Verkaufsräumlichkeiten einschlägiger Betriebe kontrol­liert und dabei Proben gezogen.

 

So wurden im Jahr 2004 mehr als 2000 Proben rohes Fleisch und mehr als 1500 Geflügelproben dem jeweils zuständigen Institut für Lebensmittel-untersuchung der AGES bzw. der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder zur Untersuchung übermittelt.

 

Fragen 38 bis 40:

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass - wie bereits ausführlich dargestellt -  eine Reihe von rechtlichen Vorschriften über Kennzeichnung, Rückver­folgbarkeit, Aufzeichnungspflichten u. dgl. bestehen, die von den zuständigen Kontrollbe­hörden regelmäßig überprüft werden und damit ein Höchstmaß an Sicherheit ge­währleisten. In Summe können diese Maßnahmen derzeit als ausreichend erachtet werden, zusätzliche gesetzliche Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Ich verweise dazu auch auf die Beantwortung der folgenden Frage.

 

Zu Frage 39 ist darauf hinzuweisen, dass Schlachtabfälle nicht unbeschränkt handelbar sind (siehe auch Beantwortung der Fragen 31 bis 34).

 

Zu Frage 40 darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass

eine Meldepflicht insofern existiert, als die Aufzeichnungen auf Anfrage der kontrollierenden Behörde dieser bekannt zu geben sind.

 

Frage 41:

Die Warenflusskontrolle einschließlich der Rückverfolgbarkeit von Schlachtab­fällen ist aus folgenden Gründen gesichert:

 

Zusätzlich zu den unter Punkt 37 bereits beschriebenen Kontrollen gemäß § 16 und § 17 FlUG sind gemäß § 18 Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994 idgF, die Betriebe verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem nach HACCP-Grundsätzen einzurichten. Im Rahmen der Kontrollen gemäß § 16 und § 17 FlUG wird auch dieses Eigenkontrollsystem überprüft.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 TMG besteht für Betriebe eine Ablieferungspflicht für TNP, wobei mit zugelassenen Entsorgungsbetrieben gemäß § 10 Abs. 2 TMG eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Ablieferung abzuschließen ist.

 

Die Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflicht entlang der gesamten Kette und das Einbinden der Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen und Lebensmittelaufsichts­organe in den Betrieben, wo tierische Nebenprodukte ursprünglich anfallen, sollen auch in einem liberalisierten Markt die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Waren gewährleisten.

Die Absicherung der Warenflusskontrolle und der Rückverfolgbarkeit ist über Querkontrollen, darüber hinaus auch durch den unmittelbaren Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Kontrollstellen gewährleistet.

Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen ist in diesem Zusammenhang vor allem das TRACES-System von Bedeutung, mit dem durch elektronische (Vorab- und Rück-) Meldung bei Versendungen von TNP der Warenfluss kontrolliert wer­den kann.

 

Frage 42:

Die Verarbeitung von TNP ist in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die Kon­trollzuständigkeiten in Österreich im TMG geregelt; gleiches gilt für die Abliefe­rung und Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebens­mitteln, was durch einen ergänzenden Erlass nochmals näher erläutert wurde. Wie auch zu den obigen Fragen bereits mehrfach erwähnt, obliegen die Kontrol­len in mittelbarer Bundesverwaltung den Ländern und werden üblicherweise von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt.

 

Frage 43:

Daten über Kontrollergebnisse aus den Mitgliedstaaten für 2005 liegen noch nicht vor.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

Beilage

 


Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

alle

 

 

ISO-Code:

 

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Knochen u. -erzeugnisse

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Häute u. Felle

539

530

2

 

7

5

3

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

161

131

29

 

1

1

 

 

 

 

Hörner, Hufe, Klauen u. Erz.

11

11

 

 

 

 

 

 

 

 

Imkereierzeugnisse

5

2

3

 

 

 

 

 

 

 

Jagdtrophäen

713

644

3

 

66

55

33

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

6432

6310

116

1

5

4

2

 

51

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

216

201

11

3

1

1

1

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

655

648

 

1

6

4

1

1

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

172

171

1

 

 

 

 

 

 

 

Summen

8905

8649

165

5

86

70

40

1

51

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Ungarn

 

 

ISO-Code:

HU

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

76

76

 

 

 

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

90

64

26

 

 

 

 

 

 

 

Hörner, Hufe, Klauen u. Erz.

6

6

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

1951

1852

98

 

1

 

1

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

77

65

10

2

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

25

25

 

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

2225

2088

134

2

1

0

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Liechtenstein

 

 

ISO-Code:

 

LI

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Verarbeitetes Heimtierfutter

4246

4245

1

 

 

 

 

26

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Tschechische Republik

 

ISO-Code:

CZ

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

112

110

1

 

1

 

1

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

16

16

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

28

18

10

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

5

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

165

153

11

0

1

0

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Slowakei

 

 

ISO-Code:

SK

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

61

60

 

 

1

1

1

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

9

9

 

 

 

 

 

 

 

 

Hörner, Hufe, Klauen u. Erz.

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Jagdtrophäen

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

16

15

 

 

1

1

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

90

88

0

0

2

2

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Schweiz

 

 

ISO-Code:

CH

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

7

6

1

 

 

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

9

9

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

44

41

 

 

1

1

1

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

41

41

 

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

13

13

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

114

110

1

0

1

1

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Polen

 

 

ISO-Code:

 

PL

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

 

Häute u. Felle

43

41

 

2

2

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

52

52

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

13

13

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

115

113

0

2

2

0

0

0

0

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Slowenien

 

 

ISO-Code:

SI

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

65

64

 

 

1

1

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

3

2

 

1

 

 

 

 

 

 

Imkereierzeugnisse

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Jagdtrophäen

3

3

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

10

10

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

12

11

1

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

6

5

 

 

1

 

1

 

 

 

Summen

100

95

2

1

2

1

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Kroatien

 

 

ISO-Code:

HR

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

10

10

 

 

 

 

 

 

 

 

Imkereierzeugnisse

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

103

103

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

114

114

0

0

0

0

0

0

0

0


 

 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Bulgarien

 

 

ISO-Code:

 

BG

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

9

9

 

 

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

9

9

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

1

 

1

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

3

3

 

 

 

 

 

 

 

Summen

22

21

1

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

USA

 

 

ISO-Code:

 

US

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Borsten, Wolle, Haare, Federn

2

2

 

 

 

 

 

 

 

Hörner, Hufe, Klauen u. Erz.

2

2

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

14

14

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

468

468

 

3

3

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

113

112

1

 

 

 

 

 

 

Summen

600

599

1

3

3

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Rumänien

 

 

ISO-Code:

RO

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

14

14

 

 

 

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

6

4

2

 

 

 

 

 

 

 

Jagdtrophäen

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

5

3

2

 

 

 

 

 

 

 

Summen

27

23

4

0

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Lithauen

 

 

ISO-Code:

 

LT

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

30

30

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

52

51

 

1

1

 

 

 

 

Summen

82

81

0

1

1

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Brasilien

 

 

ISO-Code:

 

BR

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Verarbeitetes Heimtierfutter

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

27

27

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

1

1

0

 

 

 

 

 

 

Summen

29

29

0

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Kanada

 

 

ISO-Code:

 

CA

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Hörner, Hufe, Klauen u. Erz.

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

2

2

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

21

21

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

16

16

 

 

 

 

 

 

 

Summen

40

40

0

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Thailand

 

 

ISO-Code:

 

TH

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Verarbeitetes Heimtierfutter

2

 

2

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe für Heimtierfutter

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Summen

3

1

2

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Bosnien

 

 

ISO-Code:

 

BA

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

69

69

 

 

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

2

1

 

1

1

 

 

 

 

Summen

71

70

0

1

1

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Australien

 

 

ISO-Code:

 

AU

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Rohstoffe für Heimtierfutter

2

1

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

2

2

 

1

1

 

 

 

 

Summen

4

3

0

1

1

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

 

Serbien und Montenegro

 

ISO-Code:

CS

 

 

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Wieder-einfuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

16

16

 

 

 

 

 

 

 

 

Borsten, Wolle, Haare, Federn

7

7

 

 

 

 

 

 

 

 

Summen

29

28

0

2

2

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Russland

 

 

ISO-Code:

 

RU

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

9

8

 

1

 

1

 

 

 

Jagdtrophäen

17

1

 

16

 

 

 

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

2

2

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Summen

29

12

0

17

0

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Israel

 

 

ISO-Code:

 

IL

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Borsten, Wolle, Haare, Federn

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Summen

2

2

0

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Südafrika

 

 

ISO-Code:

 

ZA

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Borsten, Wolle, Haare, Federn

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Hörner, Hufe, Klauen u. Erz.

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

3

3

 

 

 

 

 

 

 

Summen

5

5

0

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Philippinen

 

 

ISO-Code:

 

PH

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Weißrussland

 

 

ISO-Code:

 

BY

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

8

8

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Estland

 

 

ISO-Code:

 

EE

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

6

6

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Indonesien

 

 

ISO-Code:

 

ID

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Singapur

 

 

ISO-Code:

 

SG

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

China

 

 

ISO-Code:

 

CN

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Rohstoffe für Heimtierfutter

2

1

 

1

1

1

 

 

 

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

3

3

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Summen

6

5

0

1

1

1

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Moldavien

 

 

ISO-Code:

 

MD

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

2

1

 

1

1

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Südkorea

 

 

ISO-Code:

 

KR

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Rohstoffe, Blut etc. für pharm.

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Bluterzeugn. f. techn. Zwecke

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Summen

2

2

0

0

0

0

0

0

0

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Lettland

 

 

ISO-Code:

 

LV

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

1

1

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Reunion

 

 

ISO-Code:

 

RE

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Häute u. Felle

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesamtjahr 2004

Ursprungsstaat:   

Uruquay

 

 

ISO-Code:

 

UR

 

 

 

 

 

Zurückweisung wegen

 

 

Warenart

Gesamt-
zahl d.Sen-
dungen

Ef. (EG) zuge-
lassen

Durch-fuhr

Zurück-weisung

Dok. mangel

Id. u. phys. Mangel Seuchen

phys. Mangel Volksge-sundheit

Summe Labor

pos. Labor

Borsten, Wolle, Haare, Federn

1

1