3657/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.02.2006
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

S91143/125-PMVD/2005                                                                                               3. Februar 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaál, Genossinnen und Genossen haben am 12. Dezember 2005 unter der Nr. 3706/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Präzisierung der österreichischen Vorbehalte gegen die Öffnung der EU-Rüstungsmärkte" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 3 und 5 bis 7:

Die Kernbedeutung des „Verhaltenskodexes über Beschaffungen im Verteidigungsbereich“ liegt in der gegenseitigen Zusicherung der daran teilnehmenden Staaten, die bislang oft national dominierten Märkte für Verteidigungsgüter innereuropäisch zu öffnen. Dadurch sollen Beschaffungen im Verteidigungsbereich, die nach Artikel 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht den EU-Vergaberegeln unterliegen, grundsätzlich auch europaweit ausgeschrieben werden.

Für Österreich war bei der Verhandlung des Verhaltenskodexes besonders wichtig, die An­liegen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, unabhängig von deren Größe, Verteidigungs­budget oder Wirtschaftsstruktur, gebührend zu berücksichtigen. Damit soll sicher gestellt werden, dass jeder Staat entsprechenden Nutzen aus dem Regime ziehen kann, sei es durch günstigere Beschaffungen auf Grund verstärkten Wettbewerbs oder durch die Möglichkeit für heimische Zulieferbetriebe, Produkte im Verteidigungsbereich auf einem ungleich größeren Markt mit grenzüberschreitender Liefersicherheit anbieten zu können.

Mir kam es dabei besonders darauf an, deutlich zu machen, dass Österreich, in jedem Einzelfall entsprechend seinen internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, aber auch im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes, über Lieferungen von Verteidigungsgütern nach, aus oder durch Österreich entscheiden kann.

Zu 4 und 16:

Zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zur Genehmigung von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Verteidigungs­agentur und Drittparteien ist die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erforderlich; konkrete Aussagen zu diesen Fragen sind daher derzeit noch nicht möglich.

Zu 8:

Die Entscheidung über die tatsächliche Teilnahme an der Vereinbarung wird nach Vorliegen aller damit verbundenen Dokumente – einige davon sind noch in Ausarbeitung – getroffen werden. Selbstverständlich werden Nationalrat und Bundesrat im Sinne des Artikels
23e B-VG ständig eingebunden sein.

Zu 9 und 10:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundes­ministeriums für Landesverteidigung und unterliegen somit nicht der Parlamentarischen Interpellation nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz.

Zu 11 bis 15:

Der Verhaltenskodex ist als – wenn auch nur politisch bindende – zwischenstaatliche Vereinbarung von der Zustimmung aller daran teilnehmenden Staaten abhängig. In diesem Sinne mussten die Anliegen dieser Staaten entsprechend berücksichtigt werden, was die in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen erforderlich machte.

Zu 17:

Die Europäische Verteidigungsagentur wird eine Plattform zur Kundmachung der Beschaf­fungsaufträge zur Verfügung stellen, über welche die Bieter an die jeweils national zustän­digen Behörden verwiesen werden. Die Durchführung der konkreten Beschaffungsverfahren obliegt weiterhin den beschaffenden Staaten.

Zu 18:

Das Arbeitsprogramm der Europäischen Verteidigungsagentur ist nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gemeinsamen Aktion über die Errichtung der Europäischen Verteidigungs­agentur durch den Lenkungsausschuss, in dem alle an der Agentur teilnehmenden Mitglied­staaten vertreten sind, zu billigen; dies setzt die Einbindung an der Erarbeitung voraus. Österreich hat sich dabei mit seiner Forderung, sich strikt an den einstimmig im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik festgelegten Zielen und Fähigkeiten zu orientieren, durchgesetzt.