3657/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.02.2006
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
GÜNTHER PLATTER
BUNDESMINISTER
FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
S91143/125-PMVD/2005 3.
Februar 2006
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaál, Genossinnen und Genossen haben am 12. Dezember 2005 unter der Nr. 3706/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Präzisierung der österreichischen Vorbehalte gegen die Öffnung der EU-Rüstungsmärkte" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3 und 5 bis 7:
Die Kernbedeutung des „Verhaltenskodexes über Beschaffungen im Verteidigungsbereich“ liegt in der gegenseitigen Zusicherung der daran teilnehmenden Staaten, die bislang oft national dominierten Märkte für Verteidigungsgüter innereuropäisch zu öffnen. Dadurch sollen Beschaffungen im Verteidigungsbereich, die nach Artikel 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht den EU-Vergaberegeln unterliegen, grundsätzlich auch europaweit ausgeschrieben werden.
Für Österreich war bei der Verhandlung des Verhaltenskodexes besonders wichtig, die Anliegen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, unabhängig von deren Größe, Verteidigungsbudget oder Wirtschaftsstruktur, gebührend zu berücksichtigen. Damit soll sicher gestellt werden, dass jeder Staat entsprechenden Nutzen aus dem Regime ziehen kann, sei es durch günstigere Beschaffungen auf Grund verstärkten Wettbewerbs oder durch die Möglichkeit für heimische Zulieferbetriebe, Produkte im Verteidigungsbereich auf einem ungleich größeren Markt mit grenzüberschreitender Liefersicherheit anbieten zu können.
Mir kam es dabei besonders darauf an, deutlich zu machen, dass Österreich, in jedem Einzelfall entsprechend seinen internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, aber auch im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes, über Lieferungen von Verteidigungsgütern nach, aus oder durch Österreich entscheiden kann.
Zu 4 und 16:
Zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zur Genehmigung von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und Drittparteien ist die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erforderlich; konkrete Aussagen zu diesen Fragen sind daher derzeit noch nicht möglich.
Zu 8:
Die Entscheidung
über die tatsächliche Teilnahme an der Vereinbarung wird nach Vorliegen aller
damit verbundenen Dokumente – einige davon sind noch in Ausarbeitung –
getroffen werden. Selbstverständlich werden Nationalrat und Bundesrat im Sinne
des Artikels
23e B-VG ständig eingebunden sein.
Zu 9 und 10:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unterliegen somit nicht der Parlamentarischen Interpellation nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz.
Zu 11 bis 15:
Der Verhaltenskodex ist als – wenn auch nur politisch bindende – zwischenstaatliche Vereinbarung von der Zustimmung aller daran teilnehmenden Staaten abhängig. In diesem Sinne mussten die Anliegen dieser Staaten entsprechend berücksichtigt werden, was die in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen erforderlich machte.
Zu 17:
Die Europäische Verteidigungsagentur wird eine Plattform zur Kundmachung der Beschaffungsaufträge zur Verfügung stellen, über welche die Bieter an die jeweils national zuständigen Behörden verwiesen werden. Die Durchführung der konkreten Beschaffungsverfahren obliegt weiterhin den beschaffenden Staaten.
Zu 18:
Das
Arbeitsprogramm der Europäischen Verteidigungsagentur ist nach Artikel 9
Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gemeinsamen Aktion über die Errichtung der
Europäischen Verteidigungsagentur durch den Lenkungsausschuss, in dem alle an
der Agentur teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten sind, zu billigen; dies
setzt die Einbindung an der Erarbeitung voraus. Österreich hat sich dabei mit
seiner Forderung, sich strikt an den einstimmig im Rahmen der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik festgelegten Zielen und Fähigkeiten zu
orientieren, durchgesetzt.