3667/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

S91143/126-PMVD/2005                                                                                             13. Februar 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaál, Genossinnen und Genossen haben am 15. Dezember 2005 unter der Nr. 3710/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "US-Generalstabschef verteidigt Einsatz von weißem Phosphor im Irak" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist zunächst klar zu stellen, dass weißer Phosphor als Bestandteil so genannter Brandwaffen dient. Die mit der Verbrennung von Phosphor einhergehende Licht- bzw. Rauchentwicklung wird dabei – völkerrechtlich erlaubt – zu militärischen Zwecken, wie etwa dem Ausleuchten und Einnebeln, verwendet. Das Protokoll III des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, (KWK) enthält Einschränkungen für den Einsatz von Brandwaffen. Die USA sind nicht Vertragspartei dieses Protokolls. Ungeachtet dessen ist nach dem Völkergewohnheitsrecht beim Einsatz von Brandwaffen besonders darauf zu achten, dass Kollateralschäden vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten werden.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nein; das internationale Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWK) lässt den Einsatz von Brandwaffen mit weißem Phosphor für militärische Zwecke zu, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen, und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalie als Mittel der Kriegsführung abhängen.

Zu 2 und 3:

Wertungen und Kommentare Dritter stellen keinen Gegenstand der Vollziehung dar und unterliegen somit nicht dem Parlamentarischen Interpellationsrecht nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Im Übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu 4 bis 6:

Im Hinblick auf meine einleitenden Ausführungen und die Tatsache, dass alle Mitglieds­staaten der Europäischen Union die KWK und die CWK ratifiziert haben, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Fragen.