3672/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0141-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3719/J vom 16. Dezember 2005 der Abgeordneten
Einleitend weise ich darauf hin, dass
ich dieser Anfragebeantwortung meine Anfragebeantwortungen vom 21. Juli 2005
zur Anfrage Nr. 3071/J und vom 16. Jänner 2006 zur Anfrage Nr.
3631/J zu Grunde lege.
Zur
Klarstellung der vorliegenden Anfrage halte ich vor Beantwortung der konkreten
Fragen Folgendes fest:
Diese Anfrage geht davon aus, dass ein
in der Anfrage beschriebener Mietvertrag als ausschreibungspflichtiger
Bauauftrag zu qualifizieren und daher nach dem Vergaberegime auszuschreiben
sei.
Diese in der Anfrage vertretene
Rechtsansicht teilt das Bundesministerium für Finanzen nicht, sondern folgt der
in einem Kurzgutachten vom 2. Oktober 2003 vertretenen Rechtsansicht
eines führenden Vergaberechts-experten, wonach die Anmietung eines noch nicht
bestehenden Gebäudes dem Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1. Z 7 BVergG unterliegt,
wenn – wie im gegenständlichen Fall – kein Bauauftrag, aber darüber hinaus eine
Baubewilligung vorliegt.
Diesbezüglich zitiere ich aus dem oben
angeführten Gutachten:
"Wird aber, wie in den gegenständlichen Ausbietungsunterlagen
ein "Mietobjekt" (auch) als "Bauprojekt" gesucht, bleibt es
bei der Ausnahme vom Vergaberecht gemäß § 6 Z 7, wenn
der Vertrag nicht als Bauleistung durch Dritte (§ 3 Abs 1 Z 3)
zu qualifizieren ist.
Eine
Durchsicht der Ausbietungsunterlagen zeigt, dass sich die darin enthaltenden
Vorgaben in diesem Rahmen halten. Die Vorgabe, dass das Mietobjekt
sind Anforderungen,
die den Charakter allgemeiner Vorgaben für ein auch anderweitig
nutzbares Büroobjekt nicht übersteigen.
Dass eine vom
öffentlichen Raum direkt zugängliche Informationsstelle einrichtbar sein
muss, steht dem nicht entgegen. Jedes Bürocenter besitzt eine Eingangshalle
(Foyer), das für ein Infocenter nicht "verwaltungsspezifisch"
eingerichtet sein muss.“
Daher betone ich nochmals, dass das
Ausbietungsverfahren des Jahres 2003 nicht dem Vergaberegime unterlag.
Weiters halte ich fest, dass bis jetzt noch kein Mietvertrag unterzeichnet
wurde.
Ich komme nun
zur Beantwortung der konkreten Fragen.
Zu
1. und 2.:
Es wurde
am 5. August 2003 eine Interessentensuche als 1. Stufe eines 2-stufigen
Ausbietungsverfahrens, welches nicht dem Vergaberegime unterlegen ist,
gestartet. Wie einleitend ausführlich dargelegt, folgt das Bundesministerium
für Finanzen diesbezüglich einer anderen Rechtsansicht.
Zu 3. bis 6.:
Wie
bereits in der Einleitung dargelegt, wurde kein Mietvertrag abgeschlossen. Zum
Zeitpunkt des Einlangens der Anfrage wurden Standortevaluierungen von
ressorteigenen gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführt.
Zu 7.:
Derzeit betragen die
Betriebskosten pro m² EUR 1,61,--.
Es darf jedoch darauf verwiesen werden, dass die derzeitigen Objekte
stark sanierungsbedürftig sind und daher im Falle einer Generalsanierung die
Kosten beträchtlich steigen würden.
Zu 8.:
Dieses Objekt wird
nicht vom Bundesministerium für Finanzen genutzt. Die Beantwortung dieser Frage
liegt nicht in meiner Kompetenz als Bundesminister für Finanzen. Daher ersuche
ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworte.
Zu 9.:
Ich betone nochmals,
dass noch keine Entscheidung getroffen wurde. Das Bundesministerium für
Finanzen geht auf Grund des transparenten Ablaufs und seiner vertretenen
Rechtsansicht davon aus, dass es bei Entscheidungen in diesem Bereich zu keinen
Schadensersatzforderungen kommen wird.
Zu 10.:
Am 2. und 16. Juli
2005 annoncierten die Betreiber des Terminal Tower in Tageszeitungen. Im
Anschluss daran nahm das Bundesministerium für Finanzen Kontakt auf. Konkrete
Unterlagen lagen dem Bundesministerium für Finanzen erstmals am 8. September
2005 vor.
Zu 11.:
Die Beantwortung
dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Bundesminister für
Finanzen, sondern liegt in der Kompetenz der zuständigen Organe der
Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung. Daher ersuche ich um
Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworte.