3681/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.02.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

GZ: BMI-LR2220/0043-I/1/c/2006       

 

 

An

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ-Prof Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien     

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietmar Keck, Walter Schopf, Hermann Krist und GenossInnen haben am 21.12.2005 unter der Nr. 3723/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "der plötzlichen und scheinbar willkürlichen Dienstzuteilung des Linzer Polizeidirektors in das Bundesministerium für Inneres, Bereich Fremdenrecht“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1)

Aufgrund der Versetzung der Abteilungsleiterin und des stellvertretenden Abteilungsleiters über deren Ersuchen zu anderen Organisationseinheiten des BMI waren zwei Arbeitsplätze vakant.

 

Zu Frage 2)

Die Dienstzuteilung wurde ursprünglich für den Zeitraum 19.12.2005 bis 28.02.2006 verfügt, jedoch bereits mit Wirksamkeit vom  27.01.2006 aufgehoben.

 

Zu den Fragen 3) bis 5)

Die Dienstzuteilung wurde von der Personalabteilung des BMI veranlasst.

Ich wurde über diese Dienstzuteilung vor der Weiterleitung an Dr. WIDHOLM in Kenntnis gesetzt.

 

Zu Frage 6)

Die Dienstzuteilung wurde dem Herrn Polizeidirektor gem. DPÜ-VO vom Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als zuständigen Dienstbehördenleiter mitgeteilt.

 

Zu Frage 7)

Die Mitteilung über die Dienstzuteilung erfolgte in schriftlicher Form.

 

Zu Frage 8)

Dr. WIDHOLM wurde während seiner Dienstzuteilung in der Abteilung II/3 des BMI verwendet.

 

Zu Frage 9)

Dr. WIDHOLM hatte während seiner Dienstzuteilung folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. konsequente Mitarbeit bei der seit 21.11.2005 eingerichteten SOKO FrePo
  2. generelle Mitarbeit bei der begleitenden Umsetzung des Fremdenrechtspaketes, insbesondere durch Einspeisung der Erfahrungen aus Sicht einer erstinstanzlichen Behörde
  3. spezielle Aufgabenwahrnehmung zur Sicherstellung der mit 1.1.2006 intendierten Signalwirkungen:

a)     konsequenter Dublinvollzug

b)     Monitoring und Dokumentation bei Ausweisung von Straffälligen

c)     Vollziehung § 78 (6) FPG

d)     Regelmäßige Auswertung des Statistiktools

 

Zu Frage 10)

Dr. WIDHOLM war während seiner Dienstzuteilung nicht mit der Leitung der Abteilung betraut.

 

Zu den Fragen 11) bis 13)

Dr. WIDHOLM wurde für diese Tätigkeit vor allem deswegen ausgewählt, weil er aufgrund seiner bisherigen Verwendung als Polizeidirektor über außerordentlich gute Kenntnisse im Bereich Fremdenpolizei sowie über den Aufbau bzw. die Struktur des BMI einschließlich der erforderlichen Kontakte verfügt. Weiters ist er Vertreter eines fremdenpolizeilich sehr stark betroffenen Bundeslandes und mir ist die Einbindung von Praktikern sehr wichtig.

Deshalb war er für die Umsetzung und praktische Implementierung des Fremdenrechtspaketes 2005 prädestiniert und es war ihm möglich, die zuvor angesprochenen Aufgaben ohne besondere Einschulung und mit der gerade im Bereich der Fremdenpolizei zwingend erforderlichen Sensibilität und Erfahrung zu erfüllen.

Es wurde für die Dienstzuteilung deshalb kein „Fachjurist“ ausgewählt, da für die angeführten Aufgaben ein umfassenderes Wissen erforderlich war.

 

Zu den Fragen 14) und 15)

Da die unter Frage 1) angeführten Personalmaßnahmen für das BMI nur zum Teil steuer- und vorhersehbar waren, musste die Dienstzuteilung rasch verfügt werden.

 

Zu Frage 16)

Die lediglich kurzfristige, interimsmäßige Verwendung eines hochqualifizierten Bediensteten zur Implementierung eines gesamten Aufgabenpaktes im Zuge der Fremdengesetznovelle hat meiner Ansicht nach nichts mit vorausschauender Personalplanung zu tun sondern umfasst eher den Bereich Qualitätsmanagement.

 

Zu Frage 17)

Während der Dauer der Abwesenheit eines Polizeidirektors wird dieser von einem in der Geschäftsordnung der betreffenden Bundespolizeidirektion vorgesehenen oder vom Polizeidirektor dazu bestimmten Bediensteten vertreten.

 

Zu den Fragen 18) bis 20)

Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte gem. §  22 der Reisegebührenvorschrift 1955 eine Zuteilungsgebühr, welche die Tages- und Nächtigungsgebühr umfasst.

Diese Zuteilungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13 leg. cit.

Ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung beträgt die Zuteilungsgebühr abhängig vom Familienstand und einer allfälligen Kinderzulage 25%, 50% oder 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13 leg. cit.

 

Zu den Fragen 21) und 22)

Über die üblichen Kosten einer Dienstzuteilung hinaus - siehe vorstehende Beantwortung der Fragen 18) bis 20) - entstanden dem BMI keine zusätzlichen Kosten.

 

Zu den Fragen 23) bis 26)

Während meiner Amtszeit wurde das erste Mal ein Polizeidirektor über das durchaus übliche Maß einer Dienstreise hinaus dem BMI dienstzugeteilt. Inwiefern dies in früheren Jahren geschehen ist, ist mir nicht bekannt. 

Dienstzuteilungen von Führungskräften des BMI unterliegen jedoch denselben gesetzlichen Bestimmungen wie die Zuteilung anderer Bediensteter und können im Rahmen der entsprechenden sachlichen Notwendigkeit jederzeit wieder verfügt werden.

 

Zu Frage 27)

Da ich keinen ständigen eklatanten Personalmangel verursache, kann ich diese Frage nicht beantworten.

 

Zu Frage 28)

Der tatsächliche Personalstand des Landespolizeikommandos zum angefragten Stichtag beim Landespolizeikommando Oberösterreich betrug 3409 Bedienstete.

 

Da aber in diesem Zeitraum die bundesweite bescheidmäßige  personelle Umsetzung der Wachkörperreform sowie die Neuorganisation der Sicherheits- und Polizeidirektionen durchgeführt wurde, ist eine detaillierte Darstellung zum angefragten Stichtag nicht exakt möglich. Dies auch deshalb, weil die EDV-mäßige Umsetzung der Personalmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, und die Beantwortung deshalb einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Ich ersuche daher um Verständnis, dass von einer detaillierteren Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden muss. 

 

Zu Frage 29:

Zum Stichtag 01.12.2004 waren im Bereich der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes 11197 BeamtInnen in Österreich tätig. Hinzu kommen noch die 5552 Bediensteten der Sicherheitsverwaltung sowie die Bediensteten der ehemaligen Bundesgendarmerie.