3681/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.02.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
GZ: BMI-LR2220/0043-I/1/c/2006
An
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ-Prof Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietmar Keck, Walter Schopf, Hermann Krist und GenossInnen haben am 21.12.2005 unter der Nr. 3723/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "der plötzlichen und scheinbar willkürlichen Dienstzuteilung des Linzer Polizeidirektors in das Bundesministerium für Inneres, Bereich Fremdenrecht“ gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1)
Aufgrund der Versetzung der
Abteilungsleiterin und des stellvertretenden Abteilungsleiters über deren
Ersuchen zu anderen Organisationseinheiten des BMI waren zwei Arbeitsplätze
vakant.
Zu Frage 2)
Die Dienstzuteilung wurde
ursprünglich für den Zeitraum 19.12.2005 bis 28.02.2006 verfügt, jedoch bereits
mit Wirksamkeit vom 27.01.2006
aufgehoben.
Zu den Fragen 3) bis 5)
Die Dienstzuteilung wurde von der
Personalabteilung des BMI veranlasst.
Ich wurde über diese Dienstzuteilung
vor der Weiterleitung an Dr. WIDHOLM in Kenntnis gesetzt.
Zu Frage 6)
Die Dienstzuteilung wurde dem Herrn
Polizeidirektor gem. DPÜ-VO vom Sicherheitsdirektor für das Bundesland
Oberösterreich als zuständigen Dienstbehördenleiter mitgeteilt.
Zu Frage 7)
Die Mitteilung über die
Dienstzuteilung erfolgte in schriftlicher Form.
Zu Frage 8)
Dr. WIDHOLM wurde während seiner
Dienstzuteilung in der Abteilung II/3 des BMI verwendet.
Zu Frage 9)
Dr. WIDHOLM hatte während seiner
Dienstzuteilung folgende Aufgaben zu erfüllen:
a)
konsequenter
Dublinvollzug
b)
Monitoring
und Dokumentation bei Ausweisung von Straffälligen
c)
Vollziehung
§ 78 (6) FPG
d)
Regelmäßige
Auswertung des Statistiktools
Zu Frage 10)
Dr. WIDHOLM war während seiner
Dienstzuteilung nicht mit der Leitung der Abteilung betraut.
Zu den Fragen 11) bis 13)
Dr. WIDHOLM wurde für diese
Tätigkeit vor allem deswegen ausgewählt, weil er aufgrund seiner bisherigen
Verwendung als Polizeidirektor über außerordentlich gute Kenntnisse im Bereich
Fremdenpolizei sowie über den Aufbau bzw. die Struktur des BMI einschließlich
der erforderlichen Kontakte verfügt. Weiters ist er Vertreter eines
fremdenpolizeilich sehr stark betroffenen Bundeslandes und mir ist die
Einbindung von Praktikern sehr wichtig.
Deshalb war er für die Umsetzung und
praktische Implementierung des Fremdenrechtspaketes 2005 prädestiniert und es
war ihm möglich, die zuvor angesprochenen Aufgaben ohne besondere Einschulung
und mit der gerade im Bereich der Fremdenpolizei zwingend erforderlichen Sensibilität
und Erfahrung zu erfüllen.
Es wurde für die Dienstzuteilung
deshalb kein „Fachjurist“ ausgewählt, da für die angeführten Aufgaben ein
umfassenderes Wissen erforderlich war.
Zu den Fragen 14) und 15)
Da die unter Frage 1) angeführten
Personalmaßnahmen für das BMI nur zum Teil steuer- und vorhersehbar waren,
musste die Dienstzuteilung rasch verfügt werden.
Zu Frage 16)
Die lediglich kurzfristige,
interimsmäßige Verwendung eines hochqualifizierten Bediensteten zur
Implementierung eines gesamten Aufgabenpaktes im Zuge der Fremdengesetznovelle
hat meiner Ansicht nach nichts mit vorausschauender Personalplanung zu tun
sondern umfasst eher den Bereich Qualitätsmanagement.
Zu Frage 17)
Während der Dauer der Abwesenheit
eines Polizeidirektors wird dieser von einem in der Geschäftsordnung der
betreffenden Bundespolizeidirektion vorgesehenen oder vom Polizeidirektor dazu
bestimmten Bediensteten vertreten.
Zu den Fragen 18) bis 20)
Bei einer Dienstzuteilung erhält der
Beamte gem. § 22 der
Reisegebührenvorschrift 1955 eine Zuteilungsgebühr, welche die Tages- und
Nächtigungsgebühr umfasst.
Diese Zuteilungsgebühr beträgt für
die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und
der Nächtigungsgebühr nach § 13 leg. cit.
Ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
beträgt die Zuteilungsgebühr abhängig vom Familienstand und einer allfälligen
Kinderzulage 25%, 50% oder 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der
Nächtigungsgebühr nach § 13 leg. cit.
Zu den Fragen 21) und 22)
Über die üblichen Kosten einer
Dienstzuteilung hinaus - siehe vorstehende Beantwortung der Fragen 18) bis 20)
- entstanden dem BMI keine zusätzlichen Kosten.
Zu den Fragen 23) bis 26)
Während meiner Amtszeit wurde das
erste Mal ein Polizeidirektor über das durchaus übliche Maß einer Dienstreise
hinaus dem BMI dienstzugeteilt. Inwiefern dies in früheren Jahren geschehen
ist, ist mir nicht bekannt.
Dienstzuteilungen von
Führungskräften des BMI unterliegen jedoch denselben gesetzlichen Bestimmungen
wie die Zuteilung anderer Bediensteter und können im Rahmen der entsprechenden
sachlichen Notwendigkeit jederzeit wieder verfügt werden.
Zu Frage 27)
Da ich keinen ständigen eklatanten
Personalmangel verursache, kann ich diese Frage nicht beantworten.
Zu Frage 28)
Der tatsächliche Personalstand des
Landespolizeikommandos zum angefragten Stichtag beim Landespolizeikommando
Oberösterreich betrug 3409 Bedienstete.
Da aber in diesem Zeitraum die
bundesweite bescheidmäßige
personelle Umsetzung der Wachkörperreform sowie die Neuorganisation der
Sicherheits- und Polizeidirektionen durchgeführt wurde, ist eine detaillierte Darstellung zum angefragten Stichtag nicht exakt
möglich. Dies auch deshalb, weil die EDV-mäßige Umsetzung der Personalmaßnahmen
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, und die Beantwortung deshalb
einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Ich ersuche
daher um Verständnis, dass von einer detaillierteren Beantwortung dieser Frage
Abstand genommen werden muss.
Zu Frage 29:
Zum Stichtag 01.12.2004 waren im Bereich der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes 11197 BeamtInnen in Österreich tätig. Hinzu kommen noch die 5552 Bediensteten der Sicherheitsverwaltung sowie die Bediensteten der ehemaligen Bundesgendarmerie.