3682/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.02.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017   W i e n

 

 

GZ: BMI-VA2100/0027-III/3/2006

 

Wien, am    . Februar 2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat JAROLIM, PUSWALD, WITTMANN, Genossinnen und Genossen haben am 21. Dezember 2005 unter der Nummer 3742/J-NR/05 an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Genehmigung des Vereins V.E.Ö durch die BPD Wien“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Eingangs darf ich festhalten, dass der Vorstand des Büros für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten bei der Bundespolizeidirektion Wien, HR Dr. MÜLLEBNER, nach seinen Angaben gegenüber einer Journalistin der Zeitschrift „profil“ nur auf die gesetzlichen Möglichkeiten, Auskünfte über Vereine zu erhalten und auf die in einem Verfahren zur Anwendung gelangenden Parteienrechte verwiesen habe.

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die ursprünglich bei der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegten Statuten des in Rede stehenden Vereins gaben keinen Anlass für eine Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet wird. Aus diesem Grund erging am 15. Juni 2004 an den Verein der Bescheid zur Einladung der Aufnahme der Vereinstätigkeit.

 

Am 28. April 2005 erfolgte seitens der Bundespolizeidirektion Wien die bescheidmäßige Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit auf Grund der am 04. April 2005 angezeigten Statutenänderung. Gemäß § 12 Vereinsgesetz 2002 (VerG) hat die Vereinsbehörde mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre, wobei die Prüfung nur anhand der vorgelegten Statuten zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist auch bei Statutenänderungen anzuwenden. Es hat in diesem Zusammenhang unbeachtlich zu bleiben, ob im Rahmen von Anbringen, die den Verein betreffen, Rechtswidrigkeiten außerhalb der vorgelegten Statuten zu Tage treten, da darauf fußende personenbezogene „Prognoseentscheidungen“, die zu untersagenden Bescheiden führen, im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unzulässig sind (vgl VfSlg 2208/51, 2334/52, 9566/82).

Auch wenn in den zuletzt geänderten Statuten zum Teil Adelsbezeichnungen verwendet wurden, war eine mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbare Auslegung grundsätzlich möglich. Davon unabhängig zu sehen ist, dass sich aus der Tätigkeit des gegenständlichen Vereins ergab, insbesondere aus der der Vereinsbehörde vorgelegten Wahlanzeige vom 01. November 2005, dass die tatsächliche Tätigkeit des Vereins mit den statutenmäßigen Vorgaben nicht übereinstimmte. Aus diesem Grund wurde neben der Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Adelsaufhebungsgesetz ein Verfahren zur Auflösung des Vereins in die Wege geleitet.

 

Zu Frage 4:

Wie oben bereits ausgeführt sind nur die Statuten Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit eines Vereines. Gesetzwidrigkeiten in Zusammenhang mit der Hinterlegung der Statuten sind gesondert davon zu betrachten. Werden gesetzwidrige Statuten vorgelegt, wird die Vereinsgründung zu untersagen sein, kommt es zu Gesetzwidrigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hinterlegung, wird diesen nachzugehen sein.

 

Zu Frage 5:

Es besteht kein Zusammenhang mit der Ehrung der Studentinnenverbindung Elisabethina. Eine Befassung des Ministeriums findet bei erstinstanzlichen Entscheidungen üblicherweise nicht statt und hat auch in diesem Fall nicht stattgefunden.

 

Zu Frage 6:

In diesem Zusammenhang bestehen klare gesetzliche Regelungen.