3682/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.02.2006
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 W i e n
GZ:
BMI-VA2100/0027-III/3/2006
Wien, am . Februar 2006
Die Abgeordneten zum Nationalrat
JAROLIM, PUSWALD, WITTMANN, Genossinnen und Genossen haben am 21. Dezember 2005
unter der Nummer 3742/J-NR/05 an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „die Genehmigung des Vereins V.E.Ö durch die BPD Wien“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Eingangs darf ich festhalten, dass
der Vorstand des Büros für Vereins-, Versammlungs- und
Medienrechtsangelegenheiten bei der Bundespolizeidirektion Wien, HR Dr.
MÜLLEBNER, nach seinen Angaben gegenüber einer Journalistin der Zeitschrift
„profil“ nur auf die gesetzlichen Möglichkeiten, Auskünfte über Vereine zu erhalten
und auf die in einem Verfahren zur Anwendung gelangenden Parteienrechte
verwiesen habe.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die ursprünglich bei der
Bundespolizeidirektion Wien vorgelegten Statuten des in Rede stehenden Vereins
gaben keinen Anlass für eine Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht
gestattet wird. Aus diesem Grund erging am 15. Juni 2004 an den Verein der
Bescheid zur Einladung der Aufnahme der Vereinstätigkeit.
Am 28. April 2005 erfolgte seitens
der Bundespolizeidirektion Wien die bescheidmäßige Einladung zur Fortsetzung
der Vereinstätigkeit auf Grund der am 04. April 2005 angezeigten
Statutenänderung. Gemäß § 12 Vereinsgesetz 2002 (VerG) hat die Vereinsbehörde
mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird,
wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation
gesetzwidrig wäre, wobei die Prüfung nur anhand der vorgelegten Statuten zu
erfolgen hat. Diese Bestimmung ist auch bei Statutenänderungen anzuwenden. Es
hat in diesem Zusammenhang unbeachtlich zu bleiben, ob im Rahmen von Anbringen,
die den Verein betreffen, Rechtswidrigkeiten außerhalb der vorgelegten Statuten
zu Tage treten, da darauf fußende personenbezogene „Prognoseentscheidungen“,
die zu untersagenden Bescheiden führen, im Lichte der ständigen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofs unzulässig sind (vgl VfSlg 2208/51, 2334/52,
9566/82).
Auch wenn in den zuletzt geänderten
Statuten zum Teil Adelsbezeichnungen verwendet wurden, war eine mit der
österreichischen Rechtsordnung vereinbare Auslegung grundsätzlich möglich.
Davon unabhängig zu sehen ist, dass sich aus der
Tätigkeit des gegenständlichen Vereins ergab, insbesondere aus der der
Vereinsbehörde vorgelegten Wahlanzeige vom 01. November 2005, dass die
tatsächliche Tätigkeit des Vereins mit den statutenmäßigen Vorgaben nicht
übereinstimmte. Aus diesem Grund wurde neben der Anzeige wegen des Verstoßes
gegen das Adelsaufhebungsgesetz ein Verfahren zur Auflösung des Vereins in die
Wege geleitet.
Zu Frage 4:
Wie oben bereits ausgeführt sind nur
die Statuten Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit eines Vereines.
Gesetzwidrigkeiten in Zusammenhang mit der Hinterlegung der Statuten sind
gesondert davon zu betrachten. Werden gesetzwidrige Statuten vorgelegt, wird
die Vereinsgründung zu untersagen sein, kommt es zu Gesetzwidrigkeiten im
Zusammenhang mit dieser Hinterlegung, wird diesen nachzugehen sein.
Zu Frage 5:
Es besteht kein Zusammenhang mit der
Ehrung der Studentinnenverbindung Elisabethina. Eine Befassung des Ministeriums
findet bei erstinstanzlichen Entscheidungen üblicherweise nicht statt und hat
auch in diesem Fall nicht stattgefunden.
Zu Frage 6:
In diesem Zusammenhang bestehen klare gesetzliche Regelungen.