3688/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.02.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0164-I/3/2005
Wien, am 20 . Februar 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3752/J der Abgeordneten Krist, Schopf,
Keck und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Im Rahmen der Sozialversicherung sind Unfälle, die sich bei
altruistischen Tätigkeiten ereignen, im Bereich der Unfallversicherung bereits
seit langem Arbeitsunfällen gleichgestellt (§ 176 Abs. 1 Z 7 ASVG).
Darüber hinaus besteht durch Antragstellung und Einbeziehung
mittels Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die
Möglichkeit, eine garantierte Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 1
1/2fachen jener von selbständig Erwerbstätigen zu erlangen; der Bund verdoppelt
die hiezu durch die Organisationen zu entrichtenden Beiträge.
Gemäß § 186 Abs. 1 Z 5 ASVG ist als freiwillige Leistung die
vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten
vorgesehen.
Die AUVA bietet den Angehörigen entsprechend beruflich
risikoexponierter Gruppen seit Jahrzehnten die Möglichkeit an, sich auf Kosten
des Versicherungsträgers unter anderem gegen eine Infektion mit Hepatitis B
vorbeugend impfen zu lassen.
Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen ist durch die
Selbstverwaltung jedenfalls auch auf die finanzielle Lage des
Versicherungsträgers und der Erfüllung der sonstigen Pflichtleistungen Bedacht
zu nehmen.
Fragen 4 bis 6:
Selbstverständlich soll auch im Rahmen freiwilliger Tätigkeiten
eine dem einzugehenden Risiko entsprechende Gesundheitsvorsorge erfolgen.
Ich halte es auch für sehr wichtig, dass das Problembewusstsein
bezüglich möglicher bestehender Gesundheitsgefährdungen gestärkt wird. Im Falle
der Vorsorge gegen Hepatitis B durch Impfung besteht aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht keine primäre Zuständigkeit zur Kostenübernahme, da es sich bei den oben
angeführten vorbeugenden Maßnahmen um freiwillige Leistungen handelt.
Fragen 7 bis 11:
Seitens des Sozialministeriums wurden in der XXI. GP - wie in der
Beantwortung des Bundes zur Petition Nr. 62/PET bereits ausgeführt – zahlreiche
Maßnahmen hinsichtlich des gegenständlichen Themenkreises gesetzt.
Wie ebenfalls in der Beantwortung des Bundes zur Petition Nr.
62/PET ausgeführt wurde, fasste die Landesamtsdirektorenkonferenz am 20.
September 2002 den Beschluss, eine Länderexpertenkonferenz aus Experten für das
Feuerwehrwesen unter Beteiligung von Gesundheitsexpert/innen unter dem Vorsitz
Wiens im Hinblick auf die Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates betreffend
eine Impfung gegen Hepatitis B für Feuerwehrleute hinsichtlich der Prüfung und
Empfehlung, für welchen Personenkreis genau eine derartige Impfung erforderlich
ist, zu beauftragen.
Als Ergebnis der am 26. Februar 2003 stattgefundenen
Expert/innenkonferenz wurde u.a. festgehalten, dass die Impfung allen aktiven
Feuerwehrleuten (etwa 260.000 Personen) angeboten werden sollte.
Eine Einschränkung auf nur einen bestimmten Personenkreis,
beispielsweise auf Bergemannschaften, wurde jedoch zum einen im Hinblick auf
dadurch möglicherweise entstehende zwei Klassen von Feuerwehrleuten, zum
anderen im Hinblick darauf, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz „Jeder muss
alles machen können“ stehe, abgelehnt.
Weiters wurde festgehalten, dass zur Kostentragung für die Impfung
die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden besteht. Ein
Finanzierungskonzept, wie dies auch in der XXI. GP seitens des Bundes gefordert
wurde, wurde mir nicht vorgelegt.
Fragen 12 und 13:
Für die Aufgabe „Gesundheitsvorsorge für (freiwillige)
Einsatzkräfte“ gibt es mehrere in Frage kommende Anknüpfungspunkte in der
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern: Nur einer davon ist jener der
Sozialversicherung (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG). Ein weiterer Anknüpfungstatbestand
wäre im Gesundheitswesen (Z 12 leg. cit.) gegeben, doch etwa auch Art. 118 B-VG
bietet entsprechende Anknüpfungspunkte für diese Aufgabe.
Fragen 14 und 15:
Da in dieser Angelegenheit keine alleinige Zuständigkeit des
Gesundheitsressorts gegeben ist, obliegt auch die Beantwortung der
Finanzierungsfrage nicht allein meinem Ressort.
Fragen 16 bis 17:
Die von der AUVA geführten Statistiken über Berufskrankheiten
weisen in den letzten 18 Jahren keinen einzigen Fall einer Hepatitis
B-Infektion bei Feuerwehrleuten im Zuständigkeitsbereich der AUVA auf.
Da auch seitens der Länder keine weiterführenden Vorschläge an
mich herangetragen wurden, ist davon auszugehen, dass der Problematik der
Kostenübernahme für die Impfung von den Betroffenen selbst derzeit kein
vordringlicher Charakter beigemessen wird.
Fragen 18 bis 20:
Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen zu den Fragen 7
bis 11. Über den Bericht der Länderexpertenkonferenz wurde auf der Landesamtsdirektorenkonferenz
am 26. März 2003 zu VST-2/885 berichtet.
Die Landesamtsdirektorenkonferenz nahm den Bericht zur Kenntnis
(VST-2/888, datiert mit 31. März 2003). Das Ergebnisprotokoll der Tagung der
Landesamtsdirektorenkonferenz wurde vom Bundeskanzleramt allen Ressorts zur
Kenntnisnahme übermittelt.
Fragen 21 bis 25:
In diesem Zusammenhang weise ich nochmals darauf hin, dass eine
Einschränkung der Hepatitis-B-Impfungen durch die Expertenkonferenz nicht
empfohlen wurde.
Eine Erfassung aller in Frage kommenden Feuerwehrleute würde zu
einer Vervielfachung des einschlägigen Aufwandes der AUVA führen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin